Auf einen Blick
- Das «vereinfachte Abrechnungsverfahren plus» (VAVplus) ist seit Januar 2025 in Kraft.
- Damit können neben den Sozialversicherungsbeiträgen und der Quellensteuer auch die Unfallversicherung direkt bei der Ausgleichskasse abgerechnet werden.
- Das Verfahren ist Teil der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Seit Anfang 2025 erleichtert das «vereinfachte Abrechnungsverfahren plus» (VAVplus) Privathaushalten die Anstellung von Personal. Damit haben Privathaushalte nur noch einen Ansprechpartner für alle Sozialversicherungsbeiträge, die Quellensteuer und die Unfallversicherung. Sie können alles zentral, einmal jährlich bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse abwickeln.
Bisher war das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die AHV, Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Familienzulagen sowie die Quellenbesteuerung möglich. Seit Januar 2025 können auch Beiträge der Unfallversicherung im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) über eine kantonale Ausgleichskasse abgerechnet werden. Damit wird nicht nur die Administration vereinfacht, sondern auch ein Instrument gestärkt, das zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beiträgt. Denn je einfacher die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, desto wahrscheinlicher ist die Nutzung des System.
Der Anstoss, die Unfallversicherung von Hausangestellten ebenfalls über die AHV-Ausgleichskasse abrechnen zu können, war nicht ungewöhnlich. Im Jahr 2021 überwies das Parlament einstimmig zwei identische Motionen von Ständerat Josef Dittli (FDP/UR) und Nationalrat Alois Gmür (Mitte/SZ). Sie verlangten den Einbezug der obligatorischen Unfallversicherung ins vereinfachte Abrechnungsverfahren, welches das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vorsieht.
Ungewöhnlich war hingegen die Umsetzung der Motionen: Statt durch eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung erfolgte sie über eine von der Verwaltung vermittelte Vereinbarung zwischen den Ausgleichskassen und den Unfallversicherern. Das war möglich, weil das geltende Recht bereits die Möglichkeit vorsieht, das Inkasso der Unfallversicherungsprämien den Ausgleichskassen zu übertragen.
Diese Möglichkeit erwies sich aber nicht als praktikabel. Der Hauptgrund ist, dass jeder Arbeitgeber einen Vertrag mit einem Unfallversicherer abschliessen muss und dabei unter 21 Versicherern wählen kann. Dies macht eine einheitliche Lösung schwierig und führte dazu, dass die Privathaushalte ihre Unfallversicherung separat abschliessen mussten.
Der Bundesrat beauftragte deshalb das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), eine Rahmenvereinbarung zwischen Ausgleichskassen und Unfallversicherern auszuhandeln. Nur wenn dieser Ansatz scheitern sollte, wollte er eine Gesetzesänderung vorschlagen. Der Weg war erfolgreich: Ausgleichskassen und Unfallversicherer haben eine praxistaugliche Lösung gefunden, die seit Anfang 2025 in Kraft ist.
Rahmenvereinbarung mit Unfallversicherern
So hat jede kantonale Ausgleichskasse mit einem Unfallversicherer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, meist mit dem Versicherer Solida. Gestützt darauf kann die Ausgleichskasse für die Privathaushalte die obligatorische Unfallversicherung abschliessen und das Inkasso der UVG-Prämien übernehmen. Damit muss nicht mehr für jeden einzelnen Arbeitgeber eine Police abgeschlossen werden. Entsprechend muss in vielen Fällen nicht mehr die Mindestprämie für die Unfallversicherung von 100 Franken pro Jahr bezahlt werden, sondern eine niedrigere, lohnabhängige Prämie. Wer für Hausangestellte bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, muss allerdings die Kündigungsfrist dieser Versicherung beachten, bevor er über seine Ausgleichskasse eine Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann.
Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG schützt in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende vor den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten. Zu ihren Leistungen zählen insbesondere Pflegeleistungen, Taggelder für den Erwerbsausfall und Renten.
Das «vereinfachte Abrechnungsverfahren plus» in Anspruch nehmen können nur private Arbeitgeber für Angestellte im Privathaushalt – die Haushaltsarbeiten wie Putzen, Kochen oder Waschen verrichten. Kapitalgesellschaften sind vom Verfahren ausgeschlossen. Der Lohn einer angestellten Person darf pro Jahr nicht höher sein als die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge (22 680 Franken im Jahr 2025). Werden mehrere Personen angestellt, darf die gesamte Lohnsumme maximal 60 480 Franken betragen.