Auf einen Blick
- In der zweiten Säule wirkt sich Teilzeitarbeit stärker aus als in der ersten Säule.
- In der beruflichen Vorsorge führt ein tiefer Beschäftigungsgrad direkt zu tieferen Renten, da das Kapitaldeckungsverfahren auf individuellen Beiträgen basiert.
- Auch die Leistungen der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung sowie Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen für Teilzeiterwerbstätige in der Regel tiefer aus als für Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitarbeit – also Beschäftigungsgrade von weniger als 90 Prozent – hat in der Schweiz stark zugenommen. Im Jahr 2024 arbeiteten 38,7 Prozent der Erwerbsbevölkerung Teilzeit, wobei Teilzeitarbeit bei Frauen dreimal häufiger vorkommt als bei Männern (BFS 2025; Perrenoud 2025). Zum Vergleich: Im Jahr 1991 lag die Teilzeitquote noch bei 25,4 Prozent.
Inwiefern beeinträchtigt Teilzeitarbeit die soziale Sicherheit? Je nach Sozialversicherung gibt es grosse Unterschiede (siehe auch Bianchi 2025).
Erste Säule: Auswirkungen sind begrenzt
In der ersten Säule wirkt sich Teilzeitarbeit zwar grundsätzlich auf die Rentenhöhe aus. Da sich die Berechnung der Renten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) aber nicht nur auf das Einkommen stützt, sondern auch die Beitragsdauer sowie die Erziehungs- und die Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden, sind die Auswirkungen auf die Rentenhöhe in der ersten Säule weniger gross als in der zweiten Säule.
Auf die anwendbare Rentenskala der ersten Säule wirkt sich Teilzeitarbeit beispielsweise nicht aus, da sich diese aus der Zahl der Beitragsjahre ergibt. Sprich: Bei einer vollständigen Beitragsdauer besteht ein Anspruch auf eine volle Rente. Dabei wird die Rentenskala 44 angewendet, die die höchsten Renten enthält. Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten eine Teilrente (Rentenskala 1 bis 43).
Teilzeitarbeit wirkt sich jedoch indirekt auf das durchschnittliche Jahreseinkommen und damit auf den Faktor aus, der die Rentenhöhe innerhalb der geltenden Rentenskala bestimmt. So beträgt die die niedrigste Vollrente 1260 Franken, die höchste Vollrente 2520 Franken im Monat. Das durchschnittliche Jahreseinkommen entspricht dabei der Summe aller während der gesamten Beitragsdauer erzielten Erwerbseinkommen, geteilt durch die Anzahl Beitragsjahre (siehe Tabelle).
In der Invalidenversicherung wirkt sich Teilzeitarbeit ausserdem auf die Methode der Invaliditätsbemessung aus, die sogenannte gemischte Methode. Um die Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich zu berücksichtigen, wird bei der Bemessung der Invalidität seit Anfang 2018 von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich ausgegangen (vgl. Mauro und Leuenberger 2018). Mit dieser Gesetzesänderung konnte die Situation von Teilzeitbeschäftigten in der IV deutlich verbessert werden.
Zweite Säule: Grosser Effekt
Wie der Name schon sagt, richtet sich die berufliche Vorsorge ausschliesslich an Erwerbstätige. Für Arbeitnehmende ist die zweite Säule obligatorisch, für Selbstständigerwerbende freiwillig. Dadurch zählt die berufliche Vorsorge weniger Versicherte als die erste Säule.
In der zweiten Säule wirkt sich Teilzeitarbeit direkt auf die Rentenhöhe aus, da die berufliche Vorsorge auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht. Denn in der beruflichen Vorsorge hängen die Leistungen hängen von den Beiträgen ab, die die versicherte Person zusammen mit ihrem Arbeitgeber leistet. Und diese Beiträge sind wiederum an das Einkommen gekoppelt. Die Leistungsberechnung stützt sich grundsätzlich auf das von der versicherten Person während der Erwerbskarriere angesparte Kapital (Altersguthaben, einschliesslich Altersgutschriften und Zinsen), das anhand des Umwandlungssatzes in eine Rente umgerechnet wird (Beitragsprimat).
Nicht alle Teilzeiterwerbstätigen verfügen über eine zweite Säule, da der Anschluss an die berufliche Vorsorge ein Mindesteinkommen von aktuell 22 680 Franken pro Jahr beim gleichen Arbeitgeber voraussetzt (sogenannte Eintrittsschwelle). Ausserdem ist nur der «koordinierte» Lohn zwischen 26 460 und 90 720 Franken versichert. Wenn er unter dem Mindestbetrag liegt, wird er auf 3780 Franken pro Jahr aufgerundet.
Die Invaliditätsbemessung richtet sich in der beruflichen Vorsorge einzig nach den Folgen der Invalidität im Erwerbsbereich. Anders als wie oben beschrieben in der Invalidenversicherung muss das Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit dabei nicht auf eine entsprechende Vollzeiterwerbstätigkeit hochgerechnet werden.
Klar scheint: Eine Senkung oder gar Aufhebung der Eintrittsschwelle sowie die Abschaffung des Koordinationsabzugs würden die Situation von Teilzeiterwerbstätigen verbessern. Damit würde der persönliche Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf Personen mit kleinem Einkommen beziehungsweise mit mehreren Beschäftigungen ausgeweitet (vgl. Lüscher und von Wyl 2025; Perrenoud 2022).
Geringere Unfalldeckung
In der Unfallversicherung, die für alle unselbstständig Erwerbstätigen in der Schweiz obligatorisch ist, sind bei Teilzeitarbeit möglicherweise weniger Risiken gedeckt. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind lediglich die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gedeckt.
Nichtberufsunfälle laufen in diesem Fall über die obligatorische Krankenpflegeversicherung, was mit einer weniger guten Versicherungsdeckung einhergeht, da sich die versicherte Person aufgrund der Franchise und des Selbstbehalts an den Kosten beteiligen muss. Neben den Kosten für die Heilbehandlung – die zu 100 Prozent übernommen werden – zahlt die Unfallversicherung auch Geldleistungen aus, insbesondere Taggelder, Renten, Integritätsentschädigungen. Der Leistungskatalog ist somit relativ umfangreich und hängt nicht direkt vom Beschäftigungsgrad ab. Da sich die Leistungshöhe im Grundsatz nach der Höhe des versicherten Verdienstes bemisst, können die konkreten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigen jedoch tiefer ausfallen.
Arbeitslosenentschädigung: Hängt vom Einkommen ab
In der Arbeitslosenversicherung (ALV) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden beitragspflichtig. Da sich die Höhe der Arbeitslosenentschädigung auch hier nach dem versicherten Verdienst richtet, fallen die Leistungen für Teilzeiterwerbstätige tendenziell niedriger aus (Perrenoud 2023).
Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden gestützt auf den massgebenden Lohn gemäss AHV-Gesetzgebung berechnet und pro Arbeitsverhältnis auf Einkommen bis zum maximal versicherten Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung (aktuell 12 350 Franken pro Monat) erhoben. Personen mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen zahlen daher möglicherweise mehr Beiträge als Personen mit einer Vollzeitstelle. Ein Beispiel: Eine Versicherte mit zwei 50-Prozent-Stellen und einem Monatslohn von je 10 000 Franken zahlt höhere Beiträge als ein Versicherter mit einer 100-Prozent-Stelle und einem Monatslohn von 20 000 Franken. Gleichzeitig führen solche Mehrbeiträge nicht zu höheren Leistungen, da der versicherte Verdienst – abhängig vom Lohn aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen – bei einer jährlichen Obergrenze von 148 000 Franken gedeckelt ist.
Eltern: Entschädigung hängt vom Einkommen ab
Der Anspruch von Müttern und des anderen Elternteils auf eine Entschädigung im Rahmen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) wird durch Teilzeitarbeit nicht beeinflusst. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, auf eine Entschädigung des anderen Elternteils oder auf eine Adoption- oder Betreuungsentschädigung ist einzig, dass während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt oder der Adoption eines Kindes mindestens fünf Monate lang eine (Voll- oder Teilzeit-) Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Auch arbeitsunfähige Personen sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Allerdings hängt die Höhe der Leistungen auch in der Erwerbsersatzordnung (EO) vom Einkommen und damit indirekt vom Beschäftigungsgrad ab.
Was die Familienzulagen betrifft, zeigt sich der Einfluss von Teilzeitarbeit nur in bestimmten Situationen. So ist etwa folgender Fall denkbar: Jemand übt zwei Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern in verschiedenen Kantonen mit unterschiedlichen Familienzulagen aus. In diesem Fall ist die Familienzulagen die Ausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, bei dem die Person den höchsten Lohn bezieht. Sieht die kantonale Gesetzgebung der nicht zuständigen Ausgleichskasse höhere Familienzulagen vor als der Kanton der zuständigen Ausgleichskasse, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Differenz.
Bei einer sogenannten Anspruchskonkurrenz zwischen den Eltern wiederum ist der Beschäftigungsgrad an sich nicht ausschlaggebend. Die zweitanspruchsberechtigte Person hat nur dann Anspruch auf die Differenz, wenn der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im Kanton der erstanspruchsberechtigten Person.
Unterschiedliche Leistungseinbussen
Abschliessend lässt sich festhalten: Teilzeitarbeit ermöglicht zwar eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die Leistungen der Sozialversicherungen. In der ersten Säule sind die Auswirkungen auf die Rentenhöhe begrenzt. In der zweiten Säule hingegen, in der sich die Leistungshöhe direkt nach den individuellen Beiträgen richtet, beeinflusst Teilzeitarbeit die Rentenhöhe stark.
Überdies kann Teilzeitarbeit eine niedrigere Arbeitslosenentschädigung sowie eine geringere Deckung in der Unfallversicherung zur Folge haben und sich auf die Leistungen für Eltern auswirken. Die Zunahme von Teilzeitarbeit bei Personen mit hohen Einkommen stellt überdies eine Herausforderung für die künftige Finanzierung der AHV dar.
Bibliographie
Bianchi, Doris (2025). Teilzeitarbeit birgt Risiken, Soziale Sicherheit CHSS, 9. Dezember.
Lüscher, Arianna; von Wyl, Astrid (2025). Wie können Mehrfachbeschäftigte in der zweiten Säule besser abgesichert werden? Soziale Sicherheit CHSS, 22. Oktober.
BFS (2025). Teilzeit ist bei Frauen fast dreimal häufiger als bei Männern. Medienmitteilung, 2. September.
Mauro, Gisella; Leuenberger, Ralph (2018). Änderungen bei der gemischten Methode. Soziale Sicherheit CHSS, 2. März.
Perrenoud, Stéphanie (2022). Familles et sécurité sociale en Suisse: Etat des lieux et perspectives sous l’angle de l’égalité entre les sexes et les communautés de vie.
Perrenoud, Stéphanie (2023). Les incidences de la flexibilisation du travail sur les assurances sociales, in: Valérie Défago/Jean-Philippe Dunand/Pascal Mahon (Hrg.), Congés, vacances et flexibilisation du temps de travail, 161–210.
Perrenoud, Silvia (2025). Teilzeitarbeit nimmt weiter zu – mit grossen Unterschieden. Soziale Sicherheit CHSS, 8. Dezember.