Nach der 10. AHV-Revision wurden die Kürzungssätze –
6,8 Prozent pro vorbezogenes Jahr – auf Basis der Sterbetafel
AHV VI berechnet1 (Bundesrat 1990). Den Zuschlagssätzen
lagen die Daten der Sterbetafel AHV VIbis zugrunde.
Seither wurden die Berechnungsgrundlagen (AHV VII, AHV
VIIbis, AHV VIIIbis) mehrfach angepasst. Die Kürzungs- und
die Zuschlagssätze sind hingegen unverändert geblieben.2
In der Reform Altersvorsorge 2020 schlägt der Bundesrat
ihre Aktualisierung mithilfe einer neuen Berechnungsmethode
vor. (…)
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