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Aktuarielle Sätze beim Vorbezug und Aufschub der Altersrente

Nachfolgend wird die Berechnungsmethode für die Kürzungssätze bei einem Vorbezug der AHV-Rente bzw. für die Zuschlagssätze bei einem Rentenaufschub erläutert. Beide werden im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 überprüft.
Marie-Claude Sommer, Maya Polanco Schäfer
  |  09. Dezember 2016
  • AHV

Nach der 10. AHV-Revision wurden die Kürzungssätze –
6,8 Prozent pro vorbezogenes Jahr – auf Basis der Sterbetafel
AHV VI berechnet1 (Bundesrat 1990). Den Zuschlagssätzen
lagen die Daten der Sterbetafel AHV VIbis zugrunde.
Seither wurden die Berechnungsgrundlagen (AHV VII, AHV
VIIbis, AHV VIIIbis) mehrfach angepasst. Die Kürzungs- und
die Zuschlagssätze sind hingegen unverändert geblieben.2
In der Reform Altersvorsorge 2020 schlägt der Bundesrat
ihre Aktualisierung mithilfe einer neuen Berechnungsmethode
vor. (…)

Für vollständigen Text siehe PDF-Archiv

 

Aktuarin SAV, Bereich Mathematik, Geschäftsfeld MASS, BSV
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MSc. in Versicherungsmathematik, Bereich Mathematik, Geschäftsfeld MASS, BSV
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