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Brandkatastrophe von Crans-Montana: Welche Leistungen für die Betroffenen?

Der Brand in der Bar «Le Constellation» in Crans-Montana forderte zahlreiche Tote und Schwerverletzte. Auf welche Sozialversicherungsleistungen und Urlaube haben die Betroffenen Anspruch?
Rémy Wyler, Anne-Sylvie Dupont
  |  26. Januar 2026
    Recht und Politik
  • Erwerbsersatzordnung
  • Invalidenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
Blumen beim Eingang des Universitätsspitals Zürich, wo mehrere Schwerverletzte des Brandes von Crans-Montana behandelt werden. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Die Eltern von schwer beeinträchtigten minderjährigen Opfern haben gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO) Anspruch auf einen entschädigten Urlaub.
  • Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit erhalten die Opfer eines Unfalls, der vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) abgedeckt ist, ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent ihres versicherten Lohnes.
  • Die Behandlungskosten werden von der Unfallversicherung übernommen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen haben die Versicherten zudem Anspruch auf weitere Leistungen wie die Rückerstattung gewisser Auslagen oder Geldleistungen.

Nach dem schweren Brand in der Neujahrsnacht 2026 in Crans-Montana haben wir eine Übersicht über die wichtigsten Sozialversicherungsleistungen und Urlaube nach Schweizer Recht für die Betroffenen und ihre Angehörigen erstellt. Die Besuchenden der Bar «Le Constellation» (darunter viele Minderjährige), die (beruflichen oder freiwilligen) Helferinnen und Helfer wie auch die Zeuginnen und Zeugen können körperliche oder psychische Schäden erlitten haben.

Dieser Überblick ‒ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‒ soll es erleichtern, Leistungsansprüche zu ermitteln und die weiteren Schritte zu unternehmen. Wir sprechen den betroffenen Personen unser tiefstes Mitgefühl aus.

Urlaub zur Betreuung eines Kindes

Die Eltern eines Kindes, das durch eine Krankheit oder einen Unfall stark in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Urlaub, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die angestellt oder selbstständigerwerbend sind. Auch arbeitslose oder arbeitsunfähige Eltern verfügen grundsätzlich über dieselben Rechte (Art. 35c und 35d EOV).

Ein Kind ist «gesundheitlich schwer beeinträchtigt», wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind (Art. 16o EOG):

  • Eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes ist eingetreten. Auf schwer verbrannte Personen trifft dies zu. Insofern auch der psychische Zustand genannt wird, können die schweren psychischen Traumata im Zusammenhang mit den Ereignissen ‒ sei es als Opfer, Helferin oder Zeuge ‒ ebenfalls als Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingen in der Regel eine stationäre oder ambulante Behandlung über längere Zeit (mehrere Monate)
  • Der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung ist schwer vorhersehbar oder es ist mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
  • Es besteht ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern.
  • Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen. Um die Betreuungsentschädigung zu erhalten, reicht es, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist.
  • Das Kind muss am ersten Tag des Urlaubs minderjährig sein; wenn es später volljährig wird, läuft der Anspruch auf Entschädigungen weiter.

Diese Bedingungen setzen eine medizinische Beurteilung voraus und müssen durch ein ärztliches Attest belegt werden. Dazu ist das Formular zur Anmeldung Betreuungsentschädigung auszufüllen.

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Anspruch auf Entschädigung und Urlaub 98 Tage. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, haben beide Anspruch auf die Hälfte der Taggelder (49 Tage), wobei es ihnen freisteht, die Urlaubstage und die Taggelder anders untereinander aufzuteilen. Haben die Eltern mehrere gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder, können sie einen Urlaub pro Kind beziehen. Wenn das Kind stirbt, erlischt der Urlaubsanspruch.

Während des Urlaubs erhält der betroffene Elternteil ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent seines Durchschnittseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag; dies entspricht 80 Prozent von 275 Franken (d. h. ein Brutto-Monatslohn von 8250 Franken). Übersteigt der durchschnittliche Monatslohn des Elternteils 8250 Franken, muss der Arbeitgeber die Entschädigungen während einer begrenzten Dauer (Berner Skala) ergänzen, damit die betreffende arbeitnehmende Person 80 Prozent ihres Lohnes erhält.

Sind die Eltern angestellt, gelten die Tage, an denen sie Erwerbsausfallentschädigungen beziehen, als Urlaubstage, wobei sie den Arbeitgeber über die Modalitäten des Urlaubsbezugs informieren müssen (Art. 329i OR). Ihr Ferienanspruch wird aufgrund dieser Urlaubstage nicht gekürzt (Art. 329b Abs. 3 OR). Überdies verfügen die Eltern während des Urlaubs über einen Kündigungsschutz (Schutz vor Kündigung zur Unzeit), längstens während sechs Monaten ab dem ersten von einem der beiden Elternteile bezogenen Urlaubstag (Art. 336c Abs. 1 Bst. cter OR).

Arbeitnehmende müssen ihre Anmeldung über den Arbeitgeber einreichen; der Arbeitgeber reicht das oben erwähnte Formular bei seiner Ausgleichskasse ein.

Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn?

Wenn der Unfall (Art. 4 ATSG) als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit anerkannt ist, müssen die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Personen das Schadenereignis ihrem Arbeitgeber oder dem Unfallversicherer des Arbeitgebers melden. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit deckt die Unfallversicherung 80 Prozent des Lohnes ab (bei einem versicherten Verdienst von höchstens 148 200 Franken) und bezahlt diesen in Form von Taggeldern aus.

Wenn die unfallbedingte Ursache nicht nachgewiesen ist oder die betroffene Person nicht den Bestimmungen des UVG untersteht, muss zunächst überprüft werden, ob der Arbeitgeber eine kollektive Taggeldversicherung abgeschlossen hat (was nicht immer obligatorisch ist). Wenn ja, muss der Fall der Taggeldversicherung gemeldet werden, die bei Arbeitsunfähigkeit üblicherweise 80 Prozent des Lohnes während 720 oder 730 Tagen abdeckt. Wurde keine solche Versicherung abgeschlossen, muss der Arbeitgeber während einer begrenzten Zeit 100 Prozent des Lohnes bezahlen (Berner Skala). Dieser zweite mögliche Fall kann auch die Angehörigen der Brandopfer betreffen, die in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt sein können, sofern ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.

Übernahme der Behandlungskosten

Wird die Gesundheitsschädigung als unfallbedingt anerkannt, gehen die Behandlungskosten der versicherten Personen zulasten der Unfallversicherung. Zur Erinnerung: Lernende und Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Rechnungen werden direkt und vollständig vom Versicherer bezahlt. Die Transport- und Fahrkosten der verunfallten Person und ‒ unter gewissen Voraussetzungen ‒ ihrer Angehörigen werden ebenfalls übernommen. Die Unfallversicherung kommt bis zur Stabilisierung des Zustands für die Gesundheitskosten auf; in Ausnahmefällen kann die Kostenübernahme auch darüber hinaus fortgesetzt werden.

Für die anderen Personen übernimmt die obligatorische Krankenversicherung (OKP) die Gesundheitskosten gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); dies gilt auch für den Fall, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unfallbedingt eingestuft und damit nicht von der Unfallversicherung übernommen werden. Die Versicherten müssen sich an den Kosten beteiligen: Sie bezahlen eine Franchise und einen Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, die über die Franchise hinausgehen, bis zu höchstens 700 Franken pro Kalenderjahr für Erwachsene und 350 Franken für Kinder. Das KVG erstattet die Transportkosten der versicherten Person (z. B. Krankenwagen) nur begrenzt und übernimmt keine Fahrtkosten der Angehörigen.

Weitere Leistungen der Unfallversicherung

Das UVG sieht überdies weitere Leistungen vor, zum Beispiel die Rückerstattung gewisser Auslagen oder Geldleistungen. Erleidet die betroffene Person infolge eines versicherten Unfalls eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diese wird als Geldleistung ausbezahlt und entspricht, abgestuft nach Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, einem Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (148 200 Franken). Eine schwere Entstellung beispielsweise gilt als Schädigung zu 50 Prozent. Je nach individueller Situation kann der Prozentsatz auch höher ausfallen.

Die Unfallversicherung übernimmt bis zu einem gewissen Umfang auch die Transport- und Bestattungskosten von verstorbenen Opfern.

Die Rolle der Invalidenversicherung

Nach der Phase der medizinischen Rehabilitation prüft die Invalidenversicherung (IV) zunächst Massnahmen zur beruflichen Eingliederung der gesundheitlich beeinträchtigten Personen (ab 18 Jahren bzw. ab Beginn der Berufsausbildung bei Personen, die als Minderjährige in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden). Eine Invalidenrente wird nur dann gewährt, wenn die Eingliederungsmassnahmen die anvisierten Ziele nicht oder nur teilweise erreichen.

Die entsprechenden Leistungen können jedoch frühestens ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder ab dem 18. Geburtstag bei Minderjährigen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgerichtet werden. Wenn es wahrscheinlich ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führt, ist es wichtig, schon vor dem 18. Geburtstag ein Leistungsgesuch einzureichen. Damit kann einerseits vermieden werden, dass aufgrund einer verspäteten Anmeldung Rentenmonate verloren gehen. Andererseits können weitere Leistungen in Anspruch genommen werden (z. B. Beratung oder eine Begleitung durch Fachpersonen der beruflichen Eingliederung).

Unter 20-Jährigen stehen zudem medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV zu. So kann die IV für Massnahmen aufkommen, die es den Jugendlichen ermöglichen, die Schule oder eine Ausbildung abzuschliessen und danach eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich wahrzunehmen. Auch wenn es für solche Massnahmen derzeit vermutlich noch zu früh ist, können auch hier schon jetzt Beratungs- und Begleitungsleistungen genutzt werden, die den Familien der betroffenen Jugendlichen Orientierung bieten können (Anmeldeformulare finden sich unter Ahv-iv.ch).

Erwerbstätige Personen und Arbeitslose, die der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen ergänzend zur IV. Betroffene sollten daher Kontakt mit ihrer Vorsorgeeinrichtung aufnehmen.

Zusatzversicherungen

Nicht selten schliessen Arbeitgeber kollektive Zusatzversicherungen ab. Dabei handelt es sich häufig um eine Krankentaggeldversicherung oder eine Unfallzusatzversicherung, die eine erweiterte Deckung von medizinischen Kosten oder Leistungen bei Invalidität oder Tod vorsehen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten über diese Versicherungen zu informieren (Art. 331 Abs. 4 OR und Art. 3 Abs. 3 VVG). Darüber hinaus können auch Privatpersonen für sich oder die Familie Zusatzversicherungen abgeschlossen haben. Hier lohnt es sich abzuklären, ob solche Versicherungen vorhanden sind.

In vielen Fällen decken die erwähnten Versicherungen nicht den gesamten Schaden ab. Für den nicht abgedeckten Teil müssen sich Betroffene an die Personen und Institutionen wenden, die für den Schaden haften.

Andere Urlaubsansprüche

Was andere Urlaubsansprüche angeht, ist das Schweizer Arbeitsrecht zurückhaltend. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist, wobei der Urlaub jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis beträgt (Art. 329h OR).

Beim Tod eines Kindes oder einer angehörigen Person besteht Anspruch auf die üblichen freien Tage. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden und zeigt sich entgegenkommend, kann allenfalls ein unbezahlter Urlaub oder ein vorübergehend tieferes Arbeitspensum vereinbart werden. Hier gilt es, den Dialog mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Zuständige Versicherungen ermitteln

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Betroffenen und ihre Familien müssen ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Urlaube aktiv geltend machen. Je nachdem, ob die versicherte Person erwerbstätig ist oder nicht (oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet), ob ihr Schaden der rechtlichen Definition eines Unfalls entspricht oder ob er als Krankheit eingestuft wird, ob der Erwerbsausfall den allenfalls versicherten Verdienst übersteigt oder nicht, sind unterschiedliche Versicherungen beteiligt. Deshalb müssen zunächst die betroffenen Versicherungen ermittelt werden, um anschliessend die nötigen Schritte zu unternehmen. Für die Abklärungen müssen dabei häufig mehrere Stellen gleichzeitig kontaktiert werden.

Kommt hinzu: Viele Betroffene des Brands von Crans-Montana arbeiten oder leben im Ausland. Ihre Ansprüche sind in diesem Fall im Recht der betreffenden Länder geregelt. Für EU/EFTA-Länder kommen Koordinationsregeln zur Anwendung. Gemäss diesen können die Betroffenen insbesondere medizinische Leistungen in der Schweiz beziehen, die von ihrem nationalen Sozialversicherungsträger übernommen werden (Art. 19 Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Honorarprofessor, Universität Lausanne; Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
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Professorin für Recht, Universitäten Genf und Neuenburg; Fachanwältin SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
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