Geänderte Berechnung des Quotenvorrechts bei Genugtuung Die unter psychischen Beschwerden leidende A. geriet in eine tätliche Auseinandersetzung mit gesundheitsschädigenden Folgen (u. a. Bruch eines Lendenwirbels). Sie wurde arbeitsunfähig. Der Täter wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Die obligatorische Unfallversicherung entrichtete A. eine Integritätsentschädigung (IE) von 31 500 Franken und nahm Regress auf den Täter. Die haftpflichtrechtliche Genugtuung betrug 63 000 Franken und wurde aufgrund der unfallfremden psychischen Beschwerden um 20 Prozent gekürzt. Gemäss Bundesgericht liege im Streit, ob die geschädigte A. oder die obligatorische Unfallversicherung auf dem Regressweg die Kürzung von 20 Prozent tragen müsse. Träfe eine IE mit einer Genugtuung zusammen, herrschte BGE 123 III 306 zufolge eine eigene Quotenvorrechtsberechnung (abgeschwächtes Verteilungsvorrecht). Eine solche sei ebenfalls in BGE 4C 152/1997 vom 25. März 1998 zur Anwendung gelangt. Diese Berechnung könne wohl bei einem Selbstverschulden Anwendung finden, doch dürfe in casu das Quotenvorrecht gemäss Art. 73 Abs. 1 ATSG der geschädigten A. nicht vorenthalten bleiben. Diese könne die Differenz zwischen der haftpflichtrechtlichen und ungekürzten Genugtuung von 63 000 Franken beanspruchen, abzüglich der IE von 31 500 Franken. Dies ergebe 31 500 Franken (Direktanspruch). Die Differenz zwischen der gekürzten Genugtuung von 50 000 Franken und dem Direktanspruch der geschädigten A. von 31 500 Franken ergebe 18 500 Franken. Diese stelle das Regresssubstrat des obligatorischen Unfallversicherers dar.
- Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2017 vom 24. April 2018
- Urteil des Bundesgerichts 4C 152/1997 vom 25. März 1998
- Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 123 III 306
Integrales Regressrecht des Schadenversicherers Die ältere Passagierin A. (Jahrgang 1928) stürzte in einem Bus eines Regionalbetriebes, als dieser ruppig bei einer Haltestelle anfuhr. Sie erlitt einen Kompressionsbruch des dritten Lendenwirbels und musste deshalb hospitalisiert und rehabilitiert werden. Zusätzlich zur obligatorischen Grundversicherung zahlte die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) rund 33 000 Franken für halbprivate Zusatzleistungen. Die Zusatzversicherung liess sich in der Folge die Ansprüche der geschädigten A. abtreten und klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Regionalbetriebes. Die erste Instanz wies die Klage ab und liess den Regress gegen die aus Kausalhaftung Ersatzpflichtige in Befolgung der Bundesgerichtspraxis (BGE 137 III 352) nicht zu. Das von der privaten Versicherung angerufene Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für eine Praxisänderung als erfüllt. Dem Versicherer den Rückgriff auf einen Kausalhaftpflichtigen zu verwehren führe zu einer falschen Kostenverteilung, weil der Ersatz von Schäden die vertragliche Gegenleistung zum Einkassieren der Prämien sei. Diese würden nicht bezahlt, um Kausalhaftpflichtige zu entlasten. Zu beachten sei, dass sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit geändert haben: Zahlreiche Gefährdungshaftungen seien gesetzlich normiert worden und den Versicherungsträgern sei im Sozialversicherungsrecht vom Gesetz (Art. 72 ff. ATSG) ein integrales Regressrecht gewährt worden. Darüber hinaus beabsichtige der Gesetzgeber eine Änderung des VVG, wonach die Subrogation weitestgehend derjenigen der Sozialversicherer entspreche. Im konkreten Fall bedeute die Praxisänderung, dass der Zusatzversicherung, gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VVG, ein Regressrecht gegen den Regionalbetrieb bzw. deren Haftpflichtversicherung einzuräumen sei.
- Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 137 III 352
- Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 144 III 209
- RS 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- RS 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
Regressforderung gegen einen nichtprivilegierten und solidarisch Mithaftenden Die Baufirma K. AG war beauftragt, die Kanalisationsleitungen und die Schächte in der Hauptstrasse in Einsiedeln zu sanieren und abzudichten. Am Unfalltag Anfang September 2004 waren die Arbeiten an der Kanalisationsleitung, die wieder in Betrieb war, abgeschlossen. Arbeiter J. der K. AG war mit Abdichtungsarbeiten in einem neuen Schacht beschäftigt und rauchte eine Zigarette, als sich ein im Schacht befindliches Gas entzündete und seinen Oberkörper und die Haare in Brand setzte. J. konnte aus eigener Kraft und mit Hilfe eines Arbeitskollegen aus dem Schacht steigen, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht wurde. Gleichzeitig kam es zu einer Gasexplosion oder Gasverpuffung. Gemäss einem von der Suva eingeholten Gutachten des Technischen Inspektorats des Schweizerischen Gasfaches (TISG) vom April 2005 entstammte das Brenngas (Propangas) aus dem Leck einer Leitung des Gaswerks Erdgas Einsiedeln AG. J. erlitt beim Unfall Brandverletzungen, die in der Folge gut abheilten. Aus den psychischen Beschwerden, die sich danach entwickelten (posttraumatische Belastungsstörung, PTBS), ergab sich eine volle Erwerbsunfähigkeit, die umstritten ist. Die Suva, die IV und die AHV richteten J. gegenüber Leistungen aus bzw. werden solche noch ausrichten. Gestützt auf das Rohrleitungsgesetz (RLG), klagten Suva, IV und AHV (Regressklägerinnen) gegen die Haftpflichtversicherung des Gaswerks Regressforderungen im Umfang von 1,3 Millionen Franken ein. Das Handelsgericht Zürich schützte die Klage im Umfang von etwas mehr als einer Million Franken. Daraufhin gelangten beide Parteien mit Beschwerde vor das Bundesgericht, das mit Urteil 4A_301/2016 und 4A_311/2016 vom 15. Dezember 2016 (BGE 143 III 79) das handelsgerichtliche Erkenntnis aufhob und zurückwies. Im Wesentlichen lautete die Begründung der Rückweisung wie folgt: Es erscheine wertungsgemäss gerechtfertigt, dass der nicht privilegierte Haftpflichtige (Gaswerk) dem Sozialversicherer gegenüber nur in dem Masse hafte, wie er im internen Verhältnis mit dem Arbeitgeber (K. AG) den Schaden tragen müsste, wenn kein Regressprivileg bestünde und demzufolge zwischen ihnen der interne Regress zwischen Solidarschuldnern spielen würde. Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 3. Juli 2017 die Regressklage ab mit der Begründung, gemäss Art. 51 Abs. 2 OR (Regresstreppe) hafte die Arbeitgeberin (K. AG) aus Vertrag vor dem aus RLG haftenden Gaswerk (rein kausal Haftende ohne zusätzliches Verschulden). Die von diesem intern im Verhältnis zur Arbeitgeberin zu tragende Quote betrage daher null Prozent. Die Regressklägerinnen erhoben Beschwerde vor Bundesgericht. Zu entscheiden sei die Situation, wie im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR (der kraft Verweisung von Art. 34 RLG zur Anwendung gelange) der Schaden zwischen dem Betreiber einer Rohrleitung, den kein Verschulden treffe, und einem Dritten, der leichtfahrlässig gehandelt habe, aufzuteilen sei. Die Lösung der Vorinstanz sei zu einfach. Denn aufgrund der Materialien zum RLG sei davon auszugehen, dass ein Haftungsanteil beim Betreiber der Rohrleitung verbleibe, wenn ein betriebstechnisches Risiko zum Unfall beigetragen habe, auch wenn dieser Haftung aus Gesetz eine Haftung aus Vertrag gegenüberstehen würde. Das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers habe lediglich die Gefahrenverwirklichung ausgelöst. Einem derartigen Zusammenspiel entsprechend sei in Abweichung der starren Stufenfolge von Art. 51 Abs. 2 OR der Schaden hälftig zwischen der Haftpflichtversicherung und dem Arbeitgeber aufzuteilen.
- Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 144 III 319
- Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 143 III 79
- RS 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2017)
- RS 746.1 Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2018)