Selbstständige in der AHV

Selbstständige bezahlen für die gleich hohe AHV-Rente weniger Beiträge als Arbeitnehmende. Diese Ungleichbehandlung sorgt bereits seit Jahren für Diskussionen. Schon mehrmals – zuletzt in der 2017 gescheiterten Reform Altersvorsorge 2020 – wurde vorgeschlagen, die Beitragssätze von Selbstständigen anzupassen, bisher aber ohne Erfolg.
Ann Barbara Bauer
  |  11. März 2020
    Forschung und Statistik
  • Alters- & Hinterlassenenversicherung

Durch ihre Ausgestaltung kennt die auf dem Umlageverfahren beruhende AHV verschiedene Formen der Umverteilung. Die wichtigste, weil zentraler Wirkmechanismus der Versicherung, ist die Umverteilung zwischen den Generationen. Da diese im Geist der intergenerationellen Solidarität erfolgt, wird auch von Umlagesolidarität als dem Grundprinzip der AHV gesprochen. Es gibt aber auch Formen der Umverteilung innerhalb derselben Generation, z. B. infolge der Einkommenssolidarität von Reich zu Arm oder durch das Splitting zwischen den Ehepartnern. Aber wie steht es mit den tieferen Beitragssätzen für die Selbstständigen? Stellen diese eine zusätzliche Form der Solidarität in der AHV dar? Der vorliegende Artikel soll diese Frage klären. Der erste Abschnitt vermittelt eine Übersicht über die Gruppe der Selbstständigen (im Fachjargon auch Selbstständigerwerbende genannt) in der Schweiz, der zweite legt dar, welche Unterschiede es zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden auf gesetzlicher Ebene gibt und wie das heutige System funktioniert. In einer Modellrechnung anhand zweier Indikatoren quantifizieren wir schliesslich im dritten und vierten Abschnitt, wie die unterschiedlichen Beitragssätze die Solidarität beeinflussen.

Selbstständige in der Schweiz Die Anzahl der Selbstständigen in der Schweiz lässt sich mit zwei unterschiedlichen Quellen beziffern:

  • Gemäss AHV-Einkommensdaten (Individuelle Konten IK, s. Kasten) waren 2014 rund 300 000 Personen selbstständige Beitragszahler der AHV (vgl. Grafik G1). Zusätzlich leisteten rund 50 000 Personen als selbstständige Landwirte AHV-Beiträge. 40 Prozent der Selbstständigen und 50 Prozent der Landwirte hatten zusätzlich ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Dieses Einkommen war bei rund einem Viertel der Personen höher als das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Insgesamt entsprachen die von Selbstständigen bezahlten Beiträge rund 5–6 Prozent der Gesamtbeiträge. Verglichen mit den 92 Prozent, die von Arbeitnehmenden stammten, ist das relativ gering. Die restlichen Beiträge entfielen auf die Nichterwerbstätigen und die nichtrentenbildenden Einkommen.
  • In anderen Statistiken, die die Sicht des Arbeitsmarktes einnehmen, sehen die Zahlen etwas anders aus. Das Bundesamt für Statistik BFS (2018) wies 2017 rund 594 000 Selbstständige aus. Aber während das BFS Selbstständige, die im eigenen Betrieb (AG oder GmbH) angestellt sind, als Selbstständige klassifiziert, zahlen diese Personen AHV-Beiträge als Arbeitnehmende, da sie angestellt sind, weshalb sie in den Individuellen Konten der AHV als Arbeitnehmende erfasst sind. Aber selbst wenn Angestellte im eigenen Betrieb unberücksichtigt bleiben, sind die Selbstständigen der AHV-IK und diejenigen der SAKE-Daten des BFS nicht deckungsgleich, da die zugrunde liegenden Definitionen unterschiedlich sind: die Population z. B. wird in der SAKE auf die ständige Wohnbevölkerung beschränkt, in den IK hingegen nicht, oder der Betrachtungszeitraum entspricht in der SAKE der Woche vor der Erhebung, während sich die IK auf das Kalenderjahr bezieht.

Auf dem Individuellen Konto (IK) werden jährlich die beitragspflichtigen Einkommen, die Beitragszeiten und die Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Das IK bildet die Grundlage für die spätere Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer lebenslangen Kürzung der Versicherungsleistungen.

Quelle: www.ahv-iv.ch.

Gesetzliche Unterschiede zwischen Arbeit­nehmenden und Selbstständigen Die Altersvorsorge kennt drei Hauptunterschiede zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen.

  • Erstens gibt es seit der Einführung der AHV 1948 für Selbstständige eine degressive Beitragsskala für tiefere Einkommen. Während ab 1. Januar 2020 8,7 Prozent Beiträge auf das Einkommen von Arbeitnehmenden erhoben werden, und zwar je zur Hälfte zulasten des Arbeitnehmenden und des Arbeitgebers (im Folgenden beziehen wir uns immer auf Arbeitnehmerbeitrag inkl. Arbeitgeberbeitrag) und unabhängig von dessen Höhe, wird bei Selbstständigen mit einem Einkommen unter 56 900 Franken ein Beitragssatz zwischen 4,35 und 8,1 Prozent angewendet. Das bei der Einführung angeführte Argument war, dass Selbstständige mit tiefen Einkommen (z. B. Kleinstunternehmer) kaum in der Lage sind, einen Beitrag in der Höhe aufzubringen, wie ihn Arbeitnehmende mit demselben Einkommen gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber aufbringen.
  • Zweitens liegt auch der maximale Beitragssatz, den Selbstständige abgeben (ab einem Einkommen von 56 900 Franken), 0,6 Prozentpunkte unter dem von Arbeitnehmenden (d. h. 8,1 %) (Gerber et al. 1997). Dieses Konstrukt wurde im Rahmen der 7. AHV-Reform 1969 eingeführt. Seither hat der Bundesrat mehrmals eine Anpassung der Beitragssätze von Selbstständigen vorgeschlagen: insbesondere im Rahmen der 9. und 10. AHV-Revision, im ersten Anlauf der 11. AHV-Reform und in der Vorlage für die Reform 2020. Bei einer Anhebung des Beitragssatzes für Selbstständige auf das Niveau des Beitragssatzes für Arbeitnehmende würden zusätzliche Beiträge im Umfang von 260 Mio. Franken (2014) anfallen.

Die Grafik G2 zeigt die jährlichen Beiträge von durchschnittlichen Einkommen bis 100 000 Franken und verdeutlicht dabei die Unterschiede zwischen Arbeitnehmenden (d. h. Arbeitnehmer- inkl. Arbeitgeberbeiträge) und Selbstständigen (d. h. nur Beiträge als Selbstständige). Personen, die ein Einkommen als Selbstständige und als Arbeitnehmende haben, kann man sich als zwischen den Kurven der beiden Reinformen liegend vorstellen. Die grössten absoluten Differenzen zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen befinden sich wegen der degressiven Skala zwischen einem jährlichen Einkommen von 25 000 und 45 000 Franken und bei hohen Einkommen ab 160 000 Franken.

  • Drittens gilt das BVG-Obligatorium für Selbstständige nach wie vor nicht. Diese können sich jedoch freiwillig einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Dies führt dazu, dass nur 45 Prozent der Selbstständigen bei einer Pensionskasse versichert sind, während dies bei rund 91 Prozent der Arbeitnehmenden der Fall ist (BFS 2018). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Selbstständige zusätzliche Möglichkeiten haben, das AHV-pflichtige Einkommen zu reduzieren, z. B. durch Einkäufe in die zweite oder dritte Säule. Die gesamtheitliche Vorsorgesituation von Selbstständigen wird derzeit in zwei vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Studien untersucht, deren Ergebnisse im Laufe des Jahres erwartet werden. Deshalb geht der vorliegende Artikel nicht näher auf dieses Thema ein.

Während es bei den Beitragssätzen Unterschiede zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen gibt, wird bei der Berechnung der Renten gleich vorgegangen. Diese erfolgt nach der Rentenformel und ist abhängig vom durchschnittlichen jährlichen Einkommen (Revenu Annuel Moyen, RAM), der Anzahl Beitragsjahre sowie den Betreuungs- und Erziehungsgutschriften, aber unabhängig davon, ob das Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt. Für das gleiche RAM erhalten Selbstständige und Arbeitnehmende eine gleich hohe Rente. Durch zwei Rentenknicks (BSV 2019, S. 37) sind tiefere Einkommen stärker rentenbildend als höhere, zudem ist die Rente gegen oben begrenzt. Die Minimalrente entspricht monatlich 1185 Franken, die Maximalrente der zweifachen Minimalrente, also 2370 Franken (2020). Die Maximalrente von 2370 Franken erhalten Personen ab einem RAM von 85 320 Franken. Für Ehepaare wird die Rente gegen oben plafoniert, sie erhalten maximal die 1,5-fache Maximalrente, also 3555 Franken monatlich.

Simulation einer individuellen Rechnung ohne Umlagesolidarität Im aktuellen System zahlt die heutige Bevölkerung im Erwerbsalter die AHV-Renten der heutigen Rentner. Diese sogenannte Umlagesolidarität wird ergänzt durch eine Einkommenssolidarität. Da die Rente nach oben begrenzt ist, zahlen höhere Einkommen zwar proportional ein, diese Anteile sind jedoch nicht mehr rentenbildend. Würde die jährliche AHV-Rente proportional zum RAM verlaufen (vgl. Schnegg 2016), würde die Einkommenssolidarität wegfallen. Zur Beantwortung der zentralen Fragestellung dieses Artikels verwenden wir ein Modell, das auf die Umlagesolidarität verzichtet, um eine sogenannte individuelle Rechnung zu simulieren. Darin werden die im Laufe des Erwerbslebens einbezahlten Beiträge den Rentenzahlungen gegenübergestellt, die eine Person im Durchschnitt im Laufe des Rentenalters erhält. Dieses Modell, das in seiner Grundidee einem Kapitaldeckungsverfahren entspricht, ermöglicht es, eine allfällige Solidarität zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen zu veranschaulichen.

Dabei gehen wir von einer fiktiven Person aus, die 2019 in Rente geht und 44 Jahre lang Beiträge bezahlt hat (1975–2018). Über diese 44 Jahre hat sie ein durchschnittliches Einkommen von 100 000 Franken erzielt, auf das die entsprechenden Beiträge erhoben wurden. Bis 2019 waren die Beitragssätze noch um 0,3 Prozentpunkte tiefer als im laufenden Jahr 2020 (8,4 % für Arbeitnehmende inkl. Arbeitgeberbeitrag und 7,8 % für Selbstständige). Das durchschnittliche Einkommen von 100 000 Franken kann jährlich erzielt worden sein oder sich dem Lohnindex über diese 44 Jahre angepasst haben. Ab 2019 erhält diese Person über 21,3 Jahre (durchschnittliche Lebenserwartung mit 65 gemäss BFS 2018) eine Rente. Die fiktive Person ist entweder ledig oder hat einen Ehepartner mit demselben Einkommen, ist angestellt oder selbstständig.

Für diese fiktive Person berechnen wir jeweils die lebenslangen Beiträge und die lebenslangen Renten für Arbeitnehmende und Selbstständige. Die lebenslangen Beiträge entsprechen dem jährlichen Beitrag × 44 (hier: 8400 Fr. × 44 für Arbeitnehmende (inkl. Anteil Arbeitgeber) und 7800 Fr. × 44 für Selbstständige), die lebenslangen Renten entsprechen der jährlichen Maximalrente × Lebenserwartung. Die Renten sind für Arbeitnehmende und Selbstständige gleich hoch. Für die individuelle Rechnung werden die lebenslangen Renten von den lebenslangen Beiträgen abgezogen (vgl. Grafik G3), woraus sich bis zu einem bestimmten Einkommen ein negativer Wert ergibt.

Der tiefste Wert liegt bei einem durchschnittlichen Einkommen von 43 000 Franken für Selbstständige, die absolute Differenz zwischen Beiträgen und Renten im Vergleich zu den Arbeitnehmenden liegt in diesen Bereichen bei rund 50 000 Franken. Besonders klein ist der Unterschied zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden ab einem durchschnittlichen Einkommen von 56 900 Franken, da ab diesem Einkommen die Beitragssätze für Selbstständige auf das Maximum von 7,8 Prozent steigen.

Simulation von Versicherungskarrieren Da die Renten normalerweise alle zwei Jahre angepasst werden und der Bund einen Teil der Rentenzahlungen mitfinanziert, wird in Tabelle T1, neben den Renten (R1) und Beiträgen (B1) ohne Anpassungen, eine rentenseitige (R2) und eine beitragsseitige (B2) Anpassung vorgenommen:

  • R1 (Basis): Die Renten bleiben auf dem heutigen Niveau von monatlich 2370 Franken Maximalrente über durchschnittlich 21,3 Jahre.
  • R2: Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung der Renten nach dem Mischindex BSV (Version 7.6.2019) aufgrund der Erwartungen für Lohn- und Preisentwicklung.
  • B1 (Basis): Berücksichtigt werden nur die Beiträge auf dem Einkommen über 44 Jahre.
  • B2: Heute trägt der Bund 26,3 Prozent aus Steuern (Bundesbeitrag, MWST, Spielbanken) zu den Renten bei. Diese werden mitberücksichtigt, indem die geleisteten Beiträge um 26,3 Prozent der Renten erhöht werden. Diese Berechnung dient einer Abschätzung der verschiedenen Szenarien. Sie ist eine Vereinfachung, denn verschiedene Elemente aus dem Steuersystem (z. B. Progression) werden nicht berücksichtigt.

Um eine mögliche Solidarität zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen zu quantifizieren, werden zwei Indikatoren entwickelt:

  • Der erste Indikator (vgl. Spalte 5 der Tabelle T1) zeigt, wie viele Jahre die geleisteten Beiträge ausreichen, um die eigenen Renten zu finanzieren. Durch die höheren Beiträge könnten Arbeitnehmende in dieser Modellrechnung ihre Renten um ein Jahr länger finanzieren. Diese Differenz ist jedoch relativ klein. Viel stärker ins Gewicht fallen die ­unterschiedlichen Szenarien und ob ein fiktives Ehepaar betrachtet wird oder nicht. In Szenario R2-B1 der Einzelpersonen reichen die Beiträge am wenigsten lang (11 bzw. 12 Jahre), in Szenario R1-B2 bei Ehepaaren am längsten (22 bzw. 23 Jahre). Das ist das einzige Szenario, in welchem die Beiträge sogar ausreichen, um die durchschnittliche Lebenserwartung zu decken.
  • Der zweite Indikator (vgl. Spalte 6 der Tabelle T1) ist das sogenannte Break-even-Einkommen, das die lebenslangen Beiträge mit den lebenslangen Renten in jedem Szenario gleichsetzen würde. In Szenario R2-B2 bräuchte eine Einzelperson ein Einkommen von 136 800 Franken als Arbeitnehmende und 147 323 Franken als Selbstständige, um mit den eigenen Beiträgen (inkl. 26,3 % Bundesbeitrag) die eigenen Renten zu finanzieren. Im gleichen Szenario bräuchte ein Ehepaar ein Einkommen von 102 600 Franken als Arbeitnehmende, 110 492 Franken als Selbstständige pro Ehepartner, um die eigenen Renten (inkl. Bundesbeitrag) zu finanzieren. Das Break-even-Einkommen der fiktiven selbstständigen Personen ist jeweils 7,7 Prozent höher als das der Arbeitnehmenden. Anders formuliert bedeutet das, dass Selbstständige ein höheres Einkommen brauchen, um die eigenen Renten zu finanzieren. Bei einem gleichen Einkommen gibt es also eine gewisse Solidarität zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die aber im Vergleich zu anderen Umverteilungsmechanismen der AHV relativ klein ist.

Fazit Für eine gleich hohe AHV-Rente zahlen Selbstständige heute weniger Beiträge als Arbeitnehmende. Die individuelle Rechnung zeigt die Bedeutung der Solidarität in der AHV und welche Anteile der eigenen Rente durch Beiträge erreicht werden können. Im Vergleich zu den grossen Umverteilungsmechanismen von hohen zu tiefen Einkommen der AHV sind die Unterschiede zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden marginal. Aufgrund der absehbaren Entwicklung neuer Arbeitsformen (z. B. Plattformarbeit) werden die tieferen Beitragssätze sowie die Vorsorgesituation von Selbstständigen auch in Zukunft Gegenstand zusätzlicher Untersuchungen sein.

Dr. rer. pol., Bereichsleiterin, Datengrundlagen und Analysen, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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