Viel Aufwand beim Verlassen des gemeinsamen Marktes

Stephan Cueni
  |  12. November 2021
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PIXABAY / Whitney Hoffmann

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Gemeinsamen Markt, zu dem auch die Schweiz einen sektoriellen Zugang hat, zog einen beträchtlichen Regelungsbedarf nach sich. Im sensiblen Bereich der sozialen Sicherheit galt es, die Strategie des Bundesrates, Mind the Gap, konsequent umzusetzen und dabei Lücken sowie grössere Änderungen bei den Grundsätzen und Abläufen zu vermeiden. Ausserdem sollte mindestens das gleiche Schutzniveau erreicht werden, wie in den neu gestalteten Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Da der Ausgang der Verhandlungen zwischen Brüssel und London ungewiss war, musste die Schweiz verschiedene Szenarien im Auge behalten und agil handeln.

 Für den Fall, dass die Briten die EU ohne ein Austrittsabkommen verlassen hätten, musste die Schweiz mit dem Vereinigten Königreich ein Übergangsabkommen abschliessen. Dadurch wären die Koordinierungsregeln über die soziale Sicherheit im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681; Anhang II) auch zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar geblieben. Da das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (ABl. 2020 L 29/7) im letzten Augenblick doch noch genehmigt worden war, kam dieses Übergangsabkommen nie zur Anwendung. Dank einer im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangsphase galten bis Ende 2020 vielmehr die Bestimmungen des FZA unverändert weiter.

Für die Zeit danach waren die unter dem FZA erlangten Rechtspositionen zu sichern und die erworbenen Rechte zu schützen. Analog zum Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreich konnte rechtzeitig ein bilaterales Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (SR   SR 0.142.113.672; Citizens’ Rights Agreement) abgeschlossen werden, das seit dem 1. Januar 2021 Anwendung findet. Dieses übergangsrechtliche Instrument ist äusserst komplex und anspruchsvoll in der Durchführung. Überdies musste es im Bereich der sozialen Sicherheit auf EU-Staatsangehörige und auf grenzüberschreitende Situationen mit EU-Bezug ausgeweitet werden (Triangulierung). Hierfür war ein Beschluss des Gemischten Ausschusses FZA nötig.

Der Abschluss eines Abkommens betreffend die künftigen Beziehungen Schweiz-Vereinigtes Königreich verzögerte sich, da sich das Vereinigte Königreich und die EU erst im letzten Augenblick auf ein neues Abkommen einigen konnten. Vorübergehend musste deshalb das suspendierte bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von 1968 wieder angewendet werden. Das nun vorliegende neue Sozialversicherungsabkommen wurde am 9. September 2021 unterzeichnet und wird seit dem 1. November 2021 provisorisch angewendet. Sobald die Parlamente beider Staaten es genehmigt haben, tritt es definitiv in Kraft. Das Abkommen folgt in den Grundsätzen und Verfahren weitgehend den Regeln des EU-Rechts, wie sie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU anwendbar waren. Die Bestimmungen wurden abgespeckt und auf die Bedürfnisse der beiden Staaten zugeschnitten.

Der Schweiz blieb im Kielwasser des Brexit nichts anderes übrig, als die Lücken auf dem Gebiet der Sozialversicherungen irgendwie zu schliessen und Nachteile für die Versicherten, die Unternehmen und die Durchführungsstellen zu begrenzen. Der Aufwand war enorm und die schwierige Aufgabe konnte nur dank der beispielhaften Zusammenarbeit der schweizerischen und britischen Akteure erledigt werden. Im Ergebnis ist das vor dem Brexit geltende rechtliche Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu grossen Teilen auf bilateraler Ebene wiederhergestellt.

Botschafter, Vizedirektor, Leiter des Geschäftsfelds Internationale Angelegenheiten, BSV.
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