Im Dezember 2021 hat das Parlament die Reform AHV 21 verabschiedet. Sie hat zum Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern und das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten. Das Schweizer Stimmvolk stimmt im Herbst 2022 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab.
Auf einen Blick
Das Schweizer Stimmvolk stimmt am 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab, die sich aus zwei Vorlagen zusammensetzt.
Die Anpassung des AHVG sieht in erster Linie vor, das Referenzalter für den Altersrücktritt bei 65 Jahren zu vereinheitlichen – verbunden mit Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration – und den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu flexibilisieren.
Der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV sieht eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze vor.
In den letzten zwanzig Jahren sind alle Reformvorlagen zur Anpassung der Altersvorsorge gescheitert, entweder im Parlament oder in der Volksabstimmung. Die letzte Vorlage, die Reform der Altersvorsorge 2020, bei der AHV und berufliche Vorsorge gleichzeitig reformiert werden sollten, wurde im September 2017 von Volk und Ständen abgelehnt. Die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule) ist fragil. Ohne Reform wird sich die Situation aufgrund der längeren Lebenserwartung und des Renteneintritts der geburtenstarken Jahrgänge weiter zuspitzen. Die Finanzierung der Renten ist deshalb mittelfristig nicht mehr sichergestellt. Alle in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie die interessierten Kreise haben die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer AHV-Revision erkannt.
Ziele der Reform
Vom Renten- zum Referenzalter
Der heute verwendete Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Dieser Begriff ist passender für die neue Ausrichtung: So sollen die Voraussetzungen für den Altersrücktritt flexibilisiert werden, gleichzeitig wird allerdings ein Referenzpunkt für die Berechnung der Altersrente und für die Koordination mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen beibehalten. Das Referenzalter bezieht sich somit auf den Zeitpunkt, zu dem die Altersleistungen ohne Abzüge oder Zuschläge ausgerichtet werden, was aber nicht automatisch einen Rückzug aus dem Erwerbsleben bedeutet. Das Referenzalter in der AHV wird für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren festgelegt. Auch in der beruflichen Vorsorge wird das Referenzalter von Frauen und Männern vereinheitlicht, damit sich die 1. und die 2. Säule in diesem Punkt nicht unterscheiden.
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre erfolgt schrittweise, jeweils um drei Monate pro Jahr ab dem Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform. Wenn die Reform 2024 in Kraft treten würde, begänne die Erhöhung im Jahr 2025 bei den Frauen des Jahrgangs 1961. Das Referenzalter soll nicht in einem Schritt angehoben werden. Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, sind so nicht mit einer abrupten Veränderung ihrer Vorsorgepläne konfrontiert.
Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Frauen
Ausgleichsmassnahmen sollen die Folgen der Referenzaltererhöhung der Frauen auf 65 Jahre abfedern. Von der Harmonisierung des Referenzalters sind jene Frauen am stärksten betroffen, die kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehen und sich folglich nicht genügend auf die längere Erwerbsdauer vorbereiten können. Deshalb richten sich die Ausgleichsmassnahmen an Frauen, die bei Inkrafttreten der Form mindestens 55 Jahre alt sind. Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Beginn der Referenzaltererhöhung erreichen. Wenn die Reform beispielsweise 2024 in Kraft tritt, gelten die Ausgleichsmassnahmen demnach für Frauen, die in den Jahren 1961 bis 1969 geboren wurden. Die Ausgleichsmassnahmen umfassen zwei Teile:
Der erste Teil sieht vor, dass bei Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente vorbeziehen wollen, tiefere Kürzungssätze (je nach Einkommen und Anzahl der Vorbezugsjahre) gelten. Bei Frauen mit weniger Einkommen sind die Kürzungssätze tiefer als bei Frauen mit höherem Einkommen (T1).
Der zweite Teil betrifft Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Altersrente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Der Zuschlag wird zusätzlich zur Altersrente und auch über die Maximalrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG) und die Plafonierung der Ehepaarrente (Art. 35 AHVG) hinaus ausgerichtet. Die Höhe des Grundzuschlags hängt vom Einkommensniveau ab (T2). Ausserdem wird der Grundzuschlag nach Jahrgang der Rentnerin abgestuft (T3). Der Rentenzuschlag fliesst nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein und hat somit keine Kürzungen bei den Ergänzungsleistungen zur Folge.
Flexiblerer Altersrücktritt
Die Reform AHV 21 verbessert die Bedingungen für einen flexibleren Altersrücktritt. Bislang konnte die Rente jeweils nur um ein ganzes Jahr vorbezogen werden. Die Reform sieht einen monatsweisen Vorbezug vor, so dass die versicherte Person frei entscheiden kann, ab welchem Zeitpunkt zwischen 63 und 70 Jahren sie ihre Altersrente beziehen möchte. Für Frauen der Übergangsgeneration ist der Vorbezug weiterhin ab 62 Jahren möglich, wobei die tieferen Kürzungssätze gelten. Für einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand führt die Reform ausserdem die Teilpensionierung ein. Damit haben Versicherte künftig die Möglichkeit, einen Teil ihrer AHV-Altersrente (zwischen 20 % und 80 %) vorzubeziehen oder aufzuschieben, was ihnen den Übergang zwischen Erwerbsleben und Ruhestand erleichtert. Eine ähnliche Regelung ist auch in der Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) vorgesehen.
Vorbezugs- und Aufschubssätze werden angepasst
Die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug und die Erhöhungssätze bei Rentenaufschub wurden seit über 20 Jahren nicht mehr angepasst. Die Sätze sind mittlerweile zu hoch und müssen gesenkt werden, um der aktuellen Lebenserwartung Rechnung zu tragen. In seiner Botschaft schlug der Bundesrat vor, die Sätze mit Inkrafttreten der Reform an die höhere Lebenserwartung anzupassen. Das Parlament hat sich allerdings gegen diese Option ausgesprochen und beschlossen, die Sätze frühestens im Jahr 2027 anzupassen. Ausserdem hat das Parlament entschieden, dass die Sätze neu nicht mehr auf einer rein versicherungstechnischen Grundlage beruhen, sondern vom Einkommen der Versicherten abhängen sollen. Damit würde die Rente von Versicherten mit niedrigem Einkommen bei einem Vorbezug weniger stark gekürzt. Der Bundesrat wird die neuen Sätze kurz vor der Einführung festlegen.
Anreize zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus
Die Reform führt die Möglichkeit der Rentenverbesserung ein: Unter gewissen Voraussetzungen können Beitragslücken geschlossen oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden. Dazu werden Anreize für Versicherte geschaffen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben wollen. Neu besteht nämlich die Möglichkeit, auf den Freibetrag von 16 800 Franken pro Jahr zu verzichten und auf dem gesamten Einkommen Beiträge zu entrichten. Dadurch können insbesondere Versicherte mit niedrigem Einkommen die Höhe ihrer AHV-Altersrente bis höchstens zur Maximalrente verbessern.
Hilflosenentschädigung in der AHV: Karenzfrist angepasst
Damit Versicherte Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben, müssen sie während mindestens sechs Monaten bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Das Parlament hat beschlossen, die Karenzfrist von einem Jahr auf sechs Monate herunterzusetzen. In dieser Zeit muss die versicherte Person dauernd eine schwere, mittlere oder leichte Hilflosigkeit aufweisen. Für die Hilflosenentschädigung der IV gilt weiterhin eine Karenzfrist von einem Jahr.
Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer
Der Bundesbeschluss sieht eine Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Das Prinzip der Mehrwertsteuererhöhung wird in der Bundesverfassung verankert. Demnach kann der Bundesrat den Normalsatz dauerhaft um höchstens 0,4 Prozentpunkte und den reduzierten Satz um höchstens 0,1 Prozentpunkte erhöhen. Die Zusatzeinnahmen aus dieser Erhöhung werden vollständig dem AHV-Ausgleichsfonds zugeführt.
Stimmvolk hat das letzte Wort
Die Reform und die geplanten Massnahmen werden am 25. September 2022 dem Schweizer Stimmvolk zur Abstimmung vorgelegt. Da es sich beim Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um eine Verfassungsänderung handelt, unterliegt er dem obligatorischen Referendum, welches das doppelte Mehr von Volk und Ständen erfordert. Zudem kam das fakultative Referendum gegen die Änderung des AHVG am 29. April 2022 mit 53 209 gültigen Unterschriften formell zustande. Urheber war der Schweizerische Gewerkschaftsbund, unterstützt von der Sozialdemokratischen Partei (SP), den Grünen und von feministischen Vereinigungen. Diese Gesetzesänderung erfordert lediglich das Volksmehr.
Da der Bundesbeschluss und die Anpassung des AHVG aneinandergekoppelt sind, kann die Mehrwertsteuererhöhung nur in Kraft treten, wenn auch die AHVG-Änderung angenommen wird und umgekehrt. Wird eine der beiden Vorlagen in der Abstimmung abgelehnt, scheitert letztlich also die ganze Reform.
Fazit
Alle Massnahmen der AHV 21 zusammengenommen führen im Jahr zu Einsparung in der Höhe von insgesamt 2,06 Milliarden Franken. Davon sind rund 1,49 Milliarden Franken auf die Erhöhung der Mehrwertsteuer zurückzuführen. Die Erhöhung des Frauenrentenalters entlastet die AHV um 1,41 Milliarden Fragen, davon fliessen 608 Millionen als Ausgleichsmassnahmen wieder an die Frauen zurück. Die Reform erlaubt es demnach, die finanzielle Lage der AHV bis ins Jahr 2030 zu stabilisieren. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass es in der AHV weiter regelmässige Reformen braucht, um den Herausforderungen der kommenden Jahre zu begegnen.
Literaturverzeichnis
Bundesrat (2019): Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (Reform AHV 21; 19.050) : www.admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > BBl 2019 6305.
BSV (2021): Bericht «Wartezeit für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung» für die Sitzung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 29. April 2021: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte > 19.050 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Weitere Berichte
BSV (2022): Finanzperspektiven der AHV: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Reformen & Revisionen > AHV 21 > Dokumente