Vermittlertätigkeit: Branchenvereinbarung soll für alle Krankenversicherer gelten

Die Branchenvereinbarung der Krankenversicherer zur Vermittlertätigkeit soll als allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Parlament hat die gesetzliche Grundlage dazu geschaffen.
Michel Angéloz
  |  28. März 2023
    Recht und Politik
  • Krankenversicherung
Eine Branchenvereinbarung macht den Callcentern Vorgaben zu Werbeanrufen. (Shutterstock)

Auf einen Blick

  • Der Bundesrat kann bestimmte Punkte der Branchenvereinbarung als verbindlich erklären.
  • Die verbindlich erklärte Regelung gilt für alle Versicherer, auch für diejenigen, die der Branchenvereinbarung nicht beigetreten sind.
  • Versicherer, die dagegen verstossen, werden mit einer Sanktion belegt.

Unerwünschte Telefonanrufe sind für die Schweizer Bevölkerung ein Ärgernis – insbesondere zur Zeit der Krankenkassenwechsel im Herbst. Aufgrund der Akquisetätigkeit der Maklerinnen und -makler nehmen die Werbeanrufe jeweils sprunghaft zu. Die diesen Vermittlern ausbezahlten Provisionen gehören zu den administrativen Kosten der Versicherer und beschäftigen als solche das Parlament seit mehreren Jahren. So sah im Jahr 2009 ein Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung) beispielsweise ein Verbot jeglicher Versicherungsprovisionen sowie der Finanzierung von Telefonwerbung vor. Allerdings lehnte das Parlament die Vorlage ab – genauso wie die im Jahr 2011 eingereichte Motion «Für ein Verbot der Telefonwerbung durch Krankenversicherer».

Bei der Verabschiedung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes im Jahr 2014 beschloss der Gesetzgeber, die Regelung der Vermittlertätigkeit, insbesondere bezüglich Entschädigung und Telefonwerbung, den Versicherern selbst zu überlassen. Die beiden Branchendachverbände Santésuisse und Curafutura schlossen 2015 mit ihren Mitgliedern je eine Vereinbarung ab. Die eine davon wurde jedoch nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, und die andere schränkte die Höhe der Vermittlerprovisionen nicht ein.

Druck aus dem Parlament

Im Herbst 2017 wurden im Parlament zwei Motionen eingereicht, um dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, die Entschädigung der Vermittlertätigkeit in der sozialen Krankenversicherung zu regeln. Während der Debatten zu diesen Motionen kündigten die beiden Dachverbände an, sie würden gemeinsam eine neue Vereinbarung ausarbeiten, die die Tätigkeit und die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler nicht nur für die soziale Krankenversicherung, sondern auch für die Krankenzusatzversicherung regelt. Diese im Januar 2020 abgeschlossene Vereinbarung trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Parallel dazu hatte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates im Oktober 2018 die Motion «Krankenkassen. Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung» eingereicht, die das Parlament 2019 annahm. Demnach soll der Bundesrat auf Gesuch der Versicherer die Kompetenz erhalten, im Bereich der sozialen Krankenversicherung und der Krankenzusatzversicherung bestimmte Punkte der Vereinbarung der Versicherer als verbindlich zu erklären. Konkret geht es um das Verbot der telefonischen Kaltakquise (Telefonwerbung bei Personen, die nie bei der betreffenden Kasse versichert waren oder es seit über 36 Monaten nicht mehr sind), um die Ausbildung der Vermittler, um die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie um die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen. Die Nichteinhaltung dieser Punkte stellt einen im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerten Verstoss dar, der bei vorsätzlicher Handlung mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken geahndet werden kann. Fahrlässigkeit wird mit Busse bis zu 20 000 Franken in der sozialen Krankenversicherung und bis zu 50 000 Franken in der Zusatzversicherung bestraft. 

Zwei Streitpunkte

Die im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Meinungen zeigten vor allem zwei Streitpunkte auf. Einerseits spaltete die Definition des Versicherungsvermittlers die Teilnehmenden: Manche unterstützten die Definition des Bundesrates, die in der Kundenwerbung tätige Mitarbeitende von Versicherern einschliesst, während andere diese Definition auf Personen beschränken wollten, die nicht durch einen Arbeitsvertrag an einen Versicherer gebunden sind. Andererseits stiess die Einführung von Sanktionen auf den Widerstand der Versicherer, die das in ihrer Vereinbarung von 2020 vorgesehene System für ausreichend hielten.

Am 19. Mai 2021 überwies der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft. Die parlamentarischen Debatten konzentrierten sich auf die beiden heiklen Punkte, die im Rahmen der Vernehmlassung aufgekommen waren. Schliesslich nahm das Parlament im Dezember 2022 den Mantelerlass an, der eine Revision des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes beinhaltet. Der Text entspricht weitgehend dem Entwurf des Bundesrates. Zusätzlich aufgenommen wurde die Pflicht des Bundesrates, die Versicherer vor jeder Allgemeinverbindlicherklärung anzuhören.

Umsetzung des Gesetzes

Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen vorbereiten. Diese soll demnächst in die Vernehmlassung gehen und eine Liste der als verbindlich erklärten Punkte der Branchenvereinbarung sowie eine Definition der als Verstösse geltenden Verhaltensweisen enthalten.

Mit der Verabschiedung der Verordnung wird der Bundesrat diese Punkte für alle Versicherer als verbindlich erklären. Das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung muss von Versicherern gestellt werden, die zusammen mindestens zwei Drittel der Versicherten (in der sozialen Krankenversicherung) beziehungsweise zwei Drittel der Prämieneinnahmen (in der Krankenzusatzversicherung) ausmachen.

Jurist, Sektion Rechtliche Aufsicht, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit (BAG)
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