13. AHV-Rente soll erstmals im Dezember 2026 bezahlt werden

Der Bundesrat schlägt vor, die 13. AHV-Altersrente einmal jährlich auszubezahlen. Finanziert werden soll sie durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte. Nun kommt die Vorlage ins Parlament.
Lena Erni
  |  29. Oktober 2024
    Recht und Politik
  • Alters- & Hinterlassenenversicherung
Die 13. AHV-Rente soll jeweils im Dezember ausbezahlt werden. Vorweihnachtszeit in Bern. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Die 13. AHV-Altersrente soll ab 2026 einmal jährlich im Dezember ausbezahlt werden, wie der Bundesrat in seiner Botschaft schreibt.
  • Die Mehrwertsteuer soll um 0,7 Prozentpunkte erhöht werden.
  • Der Beitrag des Bundes an die AHV soll von 20,2 auf 19,5 Prozent gesenkt werden.

Am 3. März 2024 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» angenommen. Wer eine AHV-Altersrente bezieht, hat damit Anspruch auf eine zusätzliche Monatsrente pro Jahr – dies entspricht einem Anstieg der AHV-Altersrente um 8,3 Prozent pro Jahr. Die zusätzliche Altersrente muss dabei spätestens ab 2026 ausbezahlt werden, wobei der Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führen darf (Art. 197 Ziff. 16 BV).

Der neue Verfassungsartikel lässt offen, ob die Auszahlung einmal pro Jahr oder monatlich erfolgen soll. Auch zur Finanzierung macht die Initiative keine Vorgaben. Am 16. Oktober 2024 hat der Bundesrat in seiner Botschaft zuhanden des Parlaments deshalb Vorschläge zur Umsetzung und zur Finanzierung gemacht. Zuvor hatte er die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Nun wird das Parlament die Vorlage in der Wintersession 2024 behandeln.

Nur Altersrenten betroffen

Die neue Verfassungsbestimmung sieht eine 13. Rente für Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV vor. Für Hinterlassenenrenten (Witwen, Witwer und Waisen), Kinderrenten und Zusatzrenten der AHV sowie für IV-Renten wird deshalb keine 13. Rente gezahlt. Diverse Behindertenorganisationen forderten in der Vernehmlassung jedoch auch die Einführung einer 13. IV-Rente, weil die Armut unter IV-Beziehenden höher sei als bei den Altersrentnerinnen und -rentnern und dadurch die Einheit der ersten Säule gewahrt würde. Auch im Parlament sind Bestrebungen vorhanden, eine analoge 13. IV-Rente einzuführen.

Die Höhe der 13. Altersrente beträgt gemäss der neuen Verfassungsbestimmung ein Zwölftel der jährlichen Rente. Grundsätzlich müssen also die monatlich effektiv ausbezahlten Altersrenten einer Person zusammengezählt und ein Zwölftel dieser Summe als 13. Altersrente gewährt werden. Die Höhe der monatlichen Altersrenten wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die sich unter dem Jahr ändern können. So kann sich beispielsweise der Zivilstand ändern, was Einfluss auf die Höhe der Altersrente hat, und im Verlauf des Jahres kommen neue Rentnerinnen und Rentner hinzu, die nicht in allen Monaten des Jahres eine Rente bezogen haben. Diese Faktoren werden bei der Berechnung der 13. Altersrente mit einbezogen.

Auszahlung jeweils im Dezember

Der Bundesrat schlägt eine Auszahlung der 13. Altersrente einmal pro Jahr jeweils im Dezember vor, weil der Titel der Initiative in Anlehnung an den 13. Monatslohn auf eine jährliche Auszahlung hinweist. Ein Vorteil bestehe auch darin, dass damit die zahlreichen Rechnungen gegen Ende des Jahres beglichen werden könnten.

Anspruch auf die 13. Altersrente haben Bezügerinnen und Bezüger von AHV-Altersrenten. Sie wird entsprechend an Personen ausbezahlt, die jeweils im Dezember einen Anspruch auf eine Altersrente haben. Der Anspruch auf Altersrenten erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt. Das heisst, dass Personen, welche zwischen den Monaten Januar und November versterben, im Dezember keinen Anspruch auf die Altersrente und somit auch nicht auf die 13. Altersrente haben.

Mit dieser Ausgestaltung war auch die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert hatten, einverstanden. Es gab aber auch Stimmen, die eine monatliche Auszahlung bevorzugen, weil Personen mit geringen finanziellen Mitteln das ganze Jahr über ihre Lebenshaltungskosten finanzieren müssten.

Grundsätzlich werden Sozialversicherungsleistungen fünf Jahre nachbezahlt. Das heisst, dass Erben den Anspruch auf ausstehende Leistungen der verstorbenen Personen so lange noch geltend machen können. Bei der 13. Altersrente wird diese Nachzahlung jedoch ausgeschlossen, weil das Ziel der neuen Verfassungsbestimmung die finanzielle Unterstützung von Rentnerinnen und Rentnern ist.

Ergänzungsleistungen bleiben

Wer seinen Existenzbedarf mit der AHV-Rente und zusätzlichen Einkünften wie Renten aus der Pensionskasse nicht decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen werden Einnahmen und Ausgaben einer Person einander gegenübergestellt. Steigen die Einnahmen, können Ergänzungsleistungen entsprechend gesenkt oder ganz gestrichen werden.

Die 13. Altersrente bildet hier eine Ausnahme, indem sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht zu den Einnahmen zählt. Dieser Grundsatz soll auch im Gesetz festgelegt werden, so wie es die neue Verfassungsbestimmung verlangt.

Bundesrat will Defizit verhindern

Die 13. Altersrente verursacht bei ihrer Einführung voraussichtlich 4,2 Milliarden an Zusatzkosten. Weil die Zahl der Altersrentnerinnen und -rentner wächst, werden die Mehrkosten im Jahr 2030 schätzungsweise bereits 4,6 Milliarden Franken betragen.

Um ein Defizit zu verhindern, möchte der Bundesrat die Finanzierung dieser Zusatzausgaben ab dem Jahr 2026 sicherstellen. Demgegenüber hatten bürgerliche und wirtschaftsnahe Kreise in der Vernehmlassung argumentiert, die Finanzierung müsse nicht gleichzeitig mit der Einführung der 13. Altersrente geregelt werden, sondern dies solle im Rahmen der nächsten AHV-Reform geschehen. In dieser könne umfassender und struktureller nach Lösungen für die finanzielle Stabilität der AHV gesucht werden, wobei auch die Erhöhung des Referenzalters wieder zum Thema werden könnte.

Senkung des Bundesbeitrags

Mit den zusätzlichen Ausgaben für die 13. Altersrente wächst auch der Beitrag, den der Bund an die AHV leistet. Von den Zusatzkosten von 4,6 Milliarden Franken im Jahr 2030 würde der Bund nach geltender Ordnung automatisch 20,2 Prozent finanzieren. Dies entspricht rund 950 Millionen Franken im Jahr 2030.

Angesichts der drohenden Defizite im Bundeshaushalt möchte der Bundesrat die zusätzliche Belastung des Bundes begrenzen und den Bundesbeitrag bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform auf 19,5 Prozent senken. Damit würde sich der Bund noch mit rund 500 Millionen Franken an den Kosten der 13. Altersrente beteiligen.

Für den Bund resultieren dank der 13. Altersente höhere Steuereinnahmen, da die Versicherten die AHV-Altersrenten als Einkommen versteuern. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung steigen die Einnahmen bei der direkten Bundessteuer um 140 Millionen Franken pro Jahr. Für die Kantone werden die potenziellen Mehreinnahmen auf jährlich 460 Millionen Franken geschätzt.

Erhöhung der Mehrwertsteuer

Um zusätzliche Einnahmen für die AHV zur Finanzierung der 13. Altersrente zu erhalten, sieht der Bundesrat eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor. Der Normalsatz steigt damit von heute 8,1 auf 8,8 Prozent. Der Sondersatz für die Hotellerie würde proportional von 3,8 auf 4,2 Prozent und der reduzierte Satz für Güter des täglichen Bedarfs von 2,6 auf 2,8 Prozent erhöht. Die Kosten für die 13. Altersrente werden so gesellschaftlich breit getragen, insbesondere auch von den Pensionierten in der Schweiz.

In der Vernehmlassungsvorlage stand allerdings noch keine reine Mehrwertsteuerfinanzierung, sondern eine gemischte Variante mit Mehrwertsteuer und Beiträgen von Arbeitnehmenden, Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen an die AHV zur Diskussion. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete diese gemischte Variante und unterstützte damit im Grundsatz eine Mehrwertsteuererhöhung, wobei mehrere eine reine Mehrwertsteuererhöhung bevorzugten, wie sie nun vorgeschlagen wird. Das Initiativkomitee wiederum sprach sich für eine Erhöhung nur der Beiträge aus.

Für die Festlegung der Mehrwertsteuererhöhung hat der Bundesrat das Vermögen der AHV als Richtwert genommen. Dieses muss genügend gross sein, um alle Renten jederzeit ausbezahlen zu können und dabei schwierige Wirtschaftslagen zu überstehen, die zu tieferen Einnahmen führen. Zudem leisten die Erträge auf dem angelegten Vermögen einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der AHV.

Durch die höhere Mehrwertsteuer steigen ökonomisch gesehen die Preise für Waren und Dienstleistungen. Da Haushalte mit tiefen Einkommen grundsätzlich einen grösseren Teil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben, sind sie in Relation zum eigenen Einkommen stärker von einer Mehrwertsteuererhöhung betroffen. Höhere Preise können eine tiefere Nachfrage verursachen und dadurch das Wirtschaftswachstum negativ beeinflussen. Die Wirtschaftsleistung wird jedoch auch noch durch verschiedene andere Faktoren beeinflusst, und die Auswirkungen einer Mehrwertsteuererhöhung dürften insgesamt gering ausfallen.

Zwei Vorlagen

Die Grundlagen für die Umsetzung und die Finanzierung werden rechtlich in zwei Vorlagen aufgeteilt.  Die Umsetzung und die Senkung des Bundesbeitrags werden mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorgenommen. Sollte gegen den Beschluss des Parlaments zu einer oder beiden dieser Gesetzesänderungen das Referendum ergriffen werden, würde das Volk darüber abstimmen.

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer bedingt hingegen eine Verfassungsänderung, welche dem obligatorischen Referendum unterliegt. Volk und Stände müssen also in jedem Fall darüber abstimmen. Damit die vorgeschlagenen Änderungen bereits 2026 in Kraft treten können, müsste die Volksabstimmung spätestens im September 2025 stattfinden.

Juristin, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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