Film und Videospiele: Jugendschutz wird verbessert

Anbieter von Filmen und Videospielen müssen künftig Kinder und Jugendliche in der Schweiz besser schützen. Ein Anfang Jahr in Kraft getretenes Bundesgesetz definiert Mindestanforderungen.
Laurent Margot
  |  23. Januar 2025
    Recht und Politik
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Nicht jedes Videospiel ist für Kinder geeignet. (Alamy)

Auf einen Blick

  • Anfang 2025 sind die ersten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) und der entsprechenden Verordnung (JSFVV) in Kraft getreten.
  • Ziel ist der wirksame Schutz Minderjähriger vor potenziell schädlichen Inhalten, die von der Film- und der Videospielbranche in der Schweiz zugänglich gemacht werden.
  • Für die Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen haben die Branchen Film und Videospiele zwei Jahre Zeit.

Heute konsumieren Kinder und Jugendliche in der Regel täglich alle Arten von audiovisuellen Inhalten. Auch das Alter, in dem Kinder die verschiedenen digitalen Medien zu nutzen beginnen, ist stark gesunken. Dieser Medienkonsum ist mit Risiken verbunden, und bis vor Kurzem war der Jugendschutz auf nationaler Ebene nicht einheitlich geregelt.

Was konkret als ungeeignet oder schädigend für Minderjährige gilt, verändert sich laufend. Jedoch ist davon auszugehen, dass gewalthaltige, bedrohliche, hasserfüllte oder sexuelle Inhalte einen negativen Einfluss auf ihre Entwicklung haben können.

Einheitliche Regeln

Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund entschieden, Kinder und Jugendliche besser vor Risiken zu schützen und einheitliche Bestimmungen in diesem Bereich auszuarbeiten. Mit dem neuen Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) und der entsprechenden Verordnung (JSFVV) wird die Schweiz zukünftig über ein ähnliches Jugendschutzniveau verfügen wie andere europäische Länder.

So werden künftig alle Veranstalter von öffentlichen Anlässen (Kinos, E-Sport-Turniere usw.), Detailhändler, Onlineversandhändler und Anbieter von Abrufdiensten, die in der Schweiz Filme oder Videospiele zugänglich machen, verpflichtet, das erforderliche Mindestalter für den Zugang zu den von ihnen angebotenen Inhalten deutlich sichtbar anzugeben. Überdies werden sie die Einhaltung des festgelegten Mindestalters kontrollieren müssen, bevor sie den Zugang zum Inhalt erlauben.

Das Gesetz gilt auch für Anbieter von Plattformdiensten: Auch sie werden, gleich wie die Abrufdienste, die Volljährigkeit der Nutzerinnen und Nutzer kontrollieren müssen, bevor sie ihnen Zugang zu Inhalten gewähren, die Personen ab 18 Jahren vorbehalten sind. Ferner werden sie verpflichtet, ein Meldesystem für alle Nutzerinnen und Nutzer einzurichten. Gemeldete Inhalte werden innerhalb von sieben Tagen geprüft werden müssen.

Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das JSFVG nur in der Schweiz anwendbar. Im Ausland ansässige Anbieterinnen und Anbieter von Filmen und Videospielen sind allerdings unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls an die Vorschriften gebunden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein ausländischer Anbieter Filme oder Videospiele online in der Schweiz zum Download oder zum Kauf anbietet.

Zusammenarbeit zwischen Staat und Privaten

Das JSFVG führt ein System der Koregulierung ein. Mit dem Erlass von Gesetz und Verordnung schafft der Bund einen Rahmen und legt verschiedene Mindestvoraussetzungen fest. Innerhalb dieses Rahmens sind die Akteurinnen und Akteure der Film- und Videospielbranche für die Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen verantwortlich und erarbeiten ihre eigene Jugendschutzregelung.

Vorgesehen ist, dass sich die Akteurinnen und Akteure der jeweiligen Branchen zusammenschliessen und innerhalb von zwei Jahren ihre eigenen Jugendschutzbestimmungen definieren. Sie legen insbesondere die Regeln und anerkannten Systeme zur Alterskennzeichnung und -kontrolle fest. Erfüllen die vorgeschlagenen Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben, werden sie vom Bundesrat genehmigt und für verbindlich erklärt. Danach gilt die Regelung für alle Akteurinnen und Akteure der Film- und der Videospielbranche. Wird innerhalb der Zweijahresfrist keine Regelung vorgeschlagen, erlässt der Bundesrat selbst die nötigen Bestimmungen.

Im Bereich der Aufsicht werden die Kantone mit Testkäufen überprüfen, ob die Alterskennzeichnungen auf den Produkten korrekt angebracht sind und ob das Alter an öffentlichen Orten wie Geschäften oder Kinos kontrolliert wird. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wird die Onlineverkäufe und die Einhaltung der Regeln durch die Abruf- und Plattformdienste überwachen. Gesetzesverstösse werden strafrechtliche Sanktionen, namentlich Bussen bis zu 40 000 Franken nach sich ziehen.

Datenschutzkonforme Alterskontrolle

Laut Gesetz bestimmen die Branchenorganisationen die Regeln und anerkannten Systeme für die Alterskontrolle. Diese Regelungen gelten sowohl für Veranstalter von öffentlichen Anlässen und Detailhändler als auch für Onlineversandhändler und Anbieter von Abrufdiensten.

Unabhängig davon, wie die Branchenorganisationen die Alterskontrolle ausgestalten, muss das bereitgestellte Kontrollsystem in jedem Fall die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einhalten. Demgemäss hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Es dürfen nur Daten gesammelt werden, die für die Alterskontrolle erforderlich sind und die bestätigen, dass die Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise Käuferinnen und Käufer das verlangte Alter haben. Die Erhebung weiterer Daten von Minderjährigen zu anderen Zwecken ist nicht zulässig und wird bestraft.

Der über die Dienste des Bundes herausgegebene elektronische Identitätsnachweis (E-ID) befindet sich derzeit noch in der Entwicklung. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Branchenorganisationen und Plattformdienste für ihre Lösung zur Alterskontrolle darauf zurückgreifen. Die E-ID erfüllt nach jetzigem Stand alle Voraussetzungen, um eine Alterskontrolle zu gewährleisten, ohne sensible Daten zu nutzen oder zu übermitteln. Sie kann jedoch nicht als einzige Lösung dienen, da nicht alle Bürgerinnen und Bürger eine E-ID nutzen möchten.

Weitere Lösungen für die Alterskontrolle wären die Kontrolle per Gesichtserkennung (sogenannte biometrische Verfahren) oder die Überprüfung der maschinenlesbaren Zeichen eines Identitätsdokuments.

Das Inkrafttreten der übrigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wird vom Bundesrat festgelegt, sobald die Branchenregelungen für verbindlich erklärt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt werden Gesetz und Verordnung ihre volle Wirkung entfalten.

Plattform Jugend und Medien

Das BSV ist mit der nationalen Plattform Jugend und Medien bereits heute vielseitig und über verschiedene Kanäle aktiv. Die Plattform informiert und sensibilisiert Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen für die Chancen und Risiken von digitalen Medien mittels Flyern, Broschüren, der Website Jugendundmedien.ch, eines Blogs und sozialer Netzwerke. Ziel ist es, sie dabei zu unterstützen, Kindern und Jugendlichen einen altersgerechten, sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien zu ermöglichen. Mit dem JSFVG wird dieses Engagement fortgesetzt und die Aufgaben der Prävention und der Medienkompetenzförderung gesetzlich verankert.

Jurist, Kinder- und Jugendfragen, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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