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Teilzeitarbeit: Überobligatorische Lösungen verbessern die berufliche Vorsorge

Der Anstieg der Teilzeitarbeit stellt die berufliche Vorsorge vor neue Herausforderungen. Überobligatorische Lösungen – etwa ein pensenabhängiger Koordinationsabzug – gewinnen deshalb an Bedeutung.
Michael Lauener
  |  09. Februar 2026
    MeinungRecht und Politik
  • Arbeit
  • Berufliche Vorsorge
Knapp 40 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz arbeiten Teilzeit – darunter viele Frauen. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Teilzeitarbeit hat in den vergangenen Jahren zugenommen: Fast 40 Prozent der Erwerbstätigen arbeiten Teilzeit, einige davon haben mehrere Jobs.
  • Eine Senkung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs im BVG ist ohne eine gleichzeitige Senkung des BVG-Umwandlungssatzes nicht möglich.
  • Solange keine gesetzliche Lösung vorliegt, müssen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber und Sozialpartner mit überobligatorischen Massnahmen sicherstellen, dass auch Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigte sowie Personen mit tiefen Löhnen gut versichert sind.

Fast 40 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz arbeiten Teilzeit, definiert als Beschäftigungsgrad von weniger als 90 Prozent. Diese Personen unterscheiden sich zum einen deutlich nach Alter, Geschlecht und Beruf. Zum anderen ist die Teilzeiterwerbstätigkeit häufiger mit einer Mehrfacherwerbstätigkeit verbunden – diese Kombination ist bei 15 Prozent der Teilzeiterwerbstätigen verbreitet, gegenüber lediglich 4 Prozent bei den Vollzeiterwerbstätigen (Perrenoud 2025; Riemer-Kafka und Pfiffner Rauber 2024: 302).

Bereits seit der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von 2005 befindet sich die Besserversicherung von Teilzeit- und Mehrfacherwerbstätigen in der beruflichen Vorsorge auf der politischen Agenda des Bundesrats (Bundesrat 2025: 6–10). Auch die im Herbst 2024 abgelehnte BVG-Reform wollte den Koordinationsabzug senken, um den Kreis der Versicherten auszuweiten (Swisscanto 2025: 34; vgl. Müller-Brunner und Lauener 2024: 41). Im Parlament sind derzeit zudem vier Motionen – von SP-Ständerätin Flavia Wasserfallen , von SP-Nationalrätin Samira Marti, von FDP-Nationalrat Cyril Aellen sowie von FDP-Ständerätin Johanna Gapany – hängig. Alle knüpfen an die BVG-Eintrittsschwelle an und verlangen gesetzliche Verbesserungen für Mehrfachbeschäftigte und Teilzeitarbeitende via Senkung des Koordinationsabzuges.

Weit verbreitete Teilzeit

Mittlerweile sind rund 1,9 Millionen Arbeitnehmende oder 38,4 Prozent der Schweizer Bevölkerung teilzeiterwerbstätig (siehe Grafik 1). Davon bilden Frauen mit 1,3 Millionen die grosse Mehrheit (Perrenoud 2025; vgl. Riemer-Kafka und Pfiffner Rauber 2024: 303–306; Tidow und Höhn 2016: 53).

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Wie bei Vollzeitarbeitsverhältnissen entsteht die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge auch bei Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2, Art. 7f. BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2; vgl. Müller-Brunner und Lauener 2024: 39f.).

Die Auswirkungen der aktuellen gesetzlichen Regelung lassen sich anhand von drei Beispielen verdeutlichen. Nehmen wir an, drei Personen verdienen je 60 000 Franken pro Jahr (vgl. Bundesrat 2025: 10).

Während Person A bei einem einzigen Arbeitgeber angestellt ist, arbeitet Person B bei zwei Arbeitgebern, bei denen sie 40 000 Franken (hauptberufliche Erwerbstätigkeit) sowie 20 000 Franken (nebenberufliche Erwerbstätigkeit) verdient. Person C arbeitet bei drei Arbeitgebern, wo sie je 20 000 Franken verdient. 

Obwohl alle drei Personen insgesamt 60 000 Franken verdienen, werden sie in der zweiten Säule unterschiedlich behandelt. Bei Person A beträgt der koordinierte Lohn 33 540 Franken. Person B ist nur beim Hauptarbeitgeber mit einem koordinierten Lohn von 13 540 Franken versichert. Person C schliesslich ist gar nicht obligatorisch versichert, da sie nirgends die Eintrittsschwelle überschreitet.

Die gleich hohen Jahreslöhne der drei Personen sind demzufolge im BVG-Obligatorium unterschiedlich beziehungsweise gar nicht versichert, wodurch das Leistungsziel der zweiten Säule (Art. 1 Abs. 1 BVG) bei Person C nicht erreicht wird.

Senkung von Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle mit Mehrkosten

Gegenwärtig sind 80 Prozent der Mehrfachbeschäftigten mit ihrem Haupterwerbseinkommen obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Bei den Männern beträgt die Quote 90 Prozent, bei den Frauen 73 Prozent (Bundesrat 2025: 13). Zur Verbesserung der beruflichen Vorsorge von Mehrfachbeschäftigten schlägt der Bundesrat vor, die Eintrittsschwelle sowie den Koordinationsabzug im BVG zu senken und die bisherige Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb abzuschaffen.

Allerdings wird der Koordinationsabzug nicht nur für Teilzeit- oder Mehrfachbeschäftigte reduziert, sondern zwingend auch für die Vollzeiterwerbstätigen, wodurch das BVG-Obligatorium für alle Versicherten ausgebaut wird. Dieser Ausbau ist ohne gleichzeitige Reduktion des immer noch überhöhten BVG-Umwandlungssatzes nicht finanzierbar, wie der Bundesrat zurecht feststellt. Der Verzicht auf Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes würde «die damit einhergehenden Verzerrungen, insbesondere die Quersubvention der rentenbeziehenden Personen durch die aktiven Versicherten» noch verschärfen (Bundesrat 2025: 37).

Pragmatische Lösung gefordert

Da eine Anpassung der gesetzlichen Beitrags- und Leistungsparameter (Senkung des BVG-Koordinationsabzugs und Reduktion der BVG-Eintrittsschwelle in Kombination mit Senkung des BVG-Umwandlungssatzes) derzeit politisch unrealistisch scheinen, ist für den Schweizerischen Pensionskassenverband ASIP klar: Es ist Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen, der Arbeitgeber und der Sozialpartner, mit überobligatorischen Lösungen sicherzustellen, dass auch Mehrfachbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmende mit geringen Löhnen in der beruflichen Vorsorge versichert sind.

Im Spielraum, den das Überobligatorium bietet, liegt denn auch eine der grossen Stärken der zweiten Säule. Dank deren Flexibilität kann auf spezifische Verhältnisse Rücksicht genommen werden, wie beispielsweise Eigenheiten der Branche, individuelle Bedürfnisse der Versicherten oder die Anwendbarkeit von Gesamtarbeitsverträgen.

Ein Blick in die Statistik und Beispiele aus der Praxis belegen, dass bereits viele Versicherte von der Ausweitung ihrer beruflichen Vorsorge in das Überobligatorium profitieren. Im Jahr 2020 boten beispielsweise 253 Vorsorgeeinrichtungen Vorsorgepläne mit einer unter der gesetzlichen Mindestschwelle liegenden Eintrittsschwelle an. Etwa 16 Prozent der aktiven Versicherten sind in solchen Plänen versichert (Lüscher und von Wyl 2025).

Koordinationsabzug an Pensen ausgerichtet

Eine wachsende Zahl an Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt beim Koordinationsabzug die Teilzeitarbeit. Dabei kommen verschiedene Modelle zum Einsatz. Die Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV) (Vorsorgereglement und Anhang) und die Pensionskasse BVK beispielsweise passen den Koordinationsabzug bei Teilzeitangestellten an den Beschäftigungsgrad an, jedoch ohne den Umwandlungssatz zu korrigieren (zur BVK vgl. Osterwalder 2019: 50f.). Der Fondo di Previdenza per il Personale dell’Ente Ospedaliero Cantonale wiederum versichert den Jahreslohn ohne Koordinationsabzug, jedoch «zwischen einem vom Stiftungsrat festgelegten Mindest- und Höchstbetrag, die vom Stiftungsrat geändert werden können» (vgl. Riemer-Kafka und Pfiffner Rauber 2024: 306).

In den vergangenen Jahren ist der Anteil der Vorsorgeeinrichtungen mit einem fixen Koordinationsabzug gemäss BVG gesunken. Im Jahr 2024 sank der Anteil erstmals auf unter 10 Prozent (siehe Grafik 2).

Solange in der politischen Auseinandersetzung keine Senkung von BVG-Eintrittsschwelle, BVG-Koordinationsabzug und BVG-Umwandlungssatz zustande kommt, können die Vorsorgebedürfnisse der Versicherten durch freiwillige Herabsetzung der Eintrittsschwelle, Anpassung des Koordinationsabzugs oder Heraufsetzung des minimalen koordinierten Lohns auf reglementarischer Grundlage abgedeckt werden (so auch Bundesrat 2025: 37f.).

Dass dieses Prinzip in der zweiten Säule verankert ist und wirksam angewendet wird, zeigen sowohl ein Blick in die Statistik als auch prominente Beispiele aus der Vorsorgelandschaft. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingreifen des Regulators.

Literaturverzeichnis

BFS (2025). Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), 17. Juli.

Bundesrat (2025). Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 23.4168 Rechsteiner, 22. Oktober.

Lüscher, Arianna; Wyl, Astrid von (2025). Wie können Mehrfachbeschäftigte in der zweiten Säule besser abgesichert werden? Soziale Sicherheit CHSS. 22. Oktober 2025.

Müller-Brunner, Lukas; Lauener, Michael (2024). Auswirkungen der Teilzeitarbeit auf Vorsorgelücken. Expert Focus 2024/1, 38–42.

Osterwalder, Martin (2019). Versicherung von Teilzeit- und Mehrfacharbeitsverhältnissen. SPV 2019/6, 50f.

Perrenoud, Silvia (2025). Teilzeitarbeit nimmt weiter zu – mit grossen Unterschieden. Soziale Sicherheit CHSS. 8. Dezember 2025.

Riemer-Kafka, Gabriela; Pfiffner Rauber, Brigitte (2024). Teilzeitarbeit – lohnend aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht? SZS 2024/6, 301–317.

Swisscanto (2025). Schweizer Pensionskassenstudie 2025.

Tidow, Inés; Höhn, Ueli (2016). Freiwillige Besserstellung im Überobligatorium möglich. SPV 2016/7, 53f.

Dr. phil., Leiter Recht, Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP
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