Ab 55 Jahren ist das Risiko der Arbeitslosigkeit geringer als bei jüngeren Erwerbstätigen. Allerdings ist es für Arbeitslose ab 55 Jahren eindeutig schwieriger, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ältere Arbeitslose drohen in eine Negativspirale zu geraten – mit dramatischen Folgen. Erlischt ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, brauchen sie ihr Vermögen auf, greifen auf das Altersguthaben der 2. und 3. Säule zurück, landen in der Sozialhilfe und erhalten schliesslich bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters stark reduzierte Altersleistungen.
Der Bundesrat möchte solche Realitäten verhindern, indem er die Beschäftigungschancen für ältere Arbeitskräfte verbessert. Zu diesem Zweck hat er im Mai 2019 mehrere Massnahmen vorgestellt, die im Rahmen der Arbeitslosenversicherung umgesetzt werden sollen. Dazu gehören insbesondere:
- Kostenlose Standortbestimmung, Potenzialanalyse und Laufbahnberatung für Arbeitnehmende über 40 Jahren
- Anrechnung von Aus- und Weiterbildungen
- Impulsprogramm für schwer vermittelbare Stellensuchende (z. B. Coaching, Mentoring, Beratung)
- Zugang zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen für über 60-jährige ausgesteuerte Arbeitslose
Gelingt eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt trotz aller Bemühungen nicht, soll eine letzte Massnahme den Existenzbedarf von Personen decken, die nach dem 60. Altersjahr aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie erhalten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters unter gewissen Voraussetzungen eine Überbrückungsleistung. Damit kann auch erreicht werden, dass die betroffenen Personen ihre Altersrente nicht vorbeziehen.
Diese Massnahme ist Gegenstand des neuen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), dessen Entwurf der Bundesrat am 30. Oktober 2019 mit der entsprechenden Botschaft ans Parlament überwiesen hat (Bundesrat 2019).
Anspruchsvoraussetzungen Überbrückungsleistungen werden nur an eine bestimmte Zielgruppe ausgerichtet, nämlich an über 60-jährige ausgesteuerte Arbeitslose. Das kann zum Beispiel eine Person sein, die ihre Stelle mit 58 Jahren verloren hat und deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Altersjahres erlischt.
Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Sie waren mindestens 20 Jahre in der AHV versichert
- Sie erzielten während dieser 20 Jahre ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 21 330 Franken (Stand 2019)
- Sie haben dieses jährliche Erwerbseinkommen in 10 der 15 Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung erzielt
Massgebend ist auch das Reinvermögen. Alleinstehende Personen mit einem Vermögen über 100 000 Franken sowie verheiratete Personen mit einem Vermögen über 200 000 Franken haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Diese Vermögensschwelle entspricht jener, die mit der Reform der Ergänzungsleistungen eingeführt wurde. Der Wert von selbstbewohntem Wohneigentum wird nicht berücksichtigt, der Ertrag aus Wohneigentum hingegen wird als Einkommen angerechnet.
Keinen Anspruch haben Personen, die eine Altersrente der AHV oder eine IV-Rente beziehen. Denn Personen mit einer IV-Rente, die finanzielle Schwierigkeiten haben, sind bereits zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs muss die berechtigte Person ihren Wohnsitz zwingend in der Schweiz haben. Bei einem späteren Umzug in einen EU-Staat sowie nach Island, Norwegen oder Liechtenstein kann die Leistung exportiert werden. Sie wird allerdings an die Kaufkraft des Wohnstaates angepasst.
Plafonierte Leistung Überbrückungsleistungen werden grundsätzlich gleich berechnet wie Ergänzungsleistungen (EL). Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (zur Deckung des Lebensunterhalts) und den anrechenbaren Einnahmen. Die Berechnung unterscheidet sich in zwei Punkten:
- Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf wird gegenüber den EL um 25 Prozent erhöht. Sie beträgt 24 310 Franken für Alleinstehende und 36 470 Franken für Ehepaare. Mit dieser Erhöhung werden insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten abgegolten, die im EL-System zusätzlich vergütet werden.
- Die Überbrückungsleistung ist nach oben begrenzt, damit Bezügerinnen und Bezüger einen Anreiz haben, sich weiterhin um eine Stelle zu bemühen. Der Plafond entspricht dem dreifachen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf der EL. Er liegt bei 58 350 Franken pro Jahr für Alleinstehende und bei 87 525 Franken pro Jahr für Ehepaare.
Durchschnittlich 3500 Franken pro Monat Jährlich werden rund 2600 Personen im Alter von 60 und mehr Jahren ausgesteuert. Unter Berücksichtigung der in der Botschaft dargelegten Voraussetzungen geht das BSV davon aus, dass nach der Einführungsphase durchschnittlich rund 4400 Personen pro Jahr Anspruch auf eine Überbrückungsleistung hätten.
Die durchschnittliche Überbrückungsleistung dürfte bei 3500 Franken pro Monat für alleinstehende Personen und bei 4625 Franken pro Monat für Ehepaare liegen.
Auf dieser Grundlage ist bei der Einführung der Massnahme im Jahr 2021 mit Kosten in der Höhe von 30 Millionen Franken zu rechnen, ab 2030 sind es rund 230 Millionen Franken. Bei den EL hingegen dürften Einsparungen im Umfang von rund 20 Millionen Franken pro Jahr resultieren. Auch die Kantone und Gemeinden dürften in der Sozialhilfe knapp 20 Millionen Franken pro Jahr einsparen.
Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Die Kantone tragen die Vollzugskosten. Zur Förderung der Wiedereingliederung älterer Arbeitskräfte erhöht der Bund seinen jährlichen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung um 69,5 Millionen Franken – befristet auf drei Jahre, also insgesamt 210 Millionen.
Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Überbrückungsleistungen sowie die allfälligen Arbeitsanreize sind Gegenstand einer Studie (Rudin et al. 2019), die zeitgleich mit der Botschaft veröffentlicht wurde und die in dieser CHSS vorgestellt wird (Rudin et al. 2020). Gemäss dieser Studie ist nicht zu befürchten, dass sich ältere Arbeitslose aufgrund von Überbrückungsleistungen in volkswirtschaftlich relevantem Ausmass weniger um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemühen oder dass Arbeitgeber vermehrt ältere Mitarbeitende entlassen.
Beginn der parlamentarischen Beratung Am 12. Dezember 2019 hat der Ständerat den Bundesratsentwurf umfassend überarbeitet und mit 33 zu 11 Stimmen angenommen. Demnach sollen Überbrückungsleistungen nicht, wie vom Bundesrat gewünscht, bis zum ordentlichen Rentenalter ausbezahlt werden, sondern nur so lange, bis eine Altersrente vorzeitig bezogen werden kann. Die Obergrenze wurde vom Dreifachen auf das Doppelte des Betrags gesenkt, der in der EL zur Deckung des Lebensunterhalts anerkannt wird.
Der Nationalrat befasst sich in der Märzsession 2020 mit dem Thema.
- Literatur
- Dossier Überbrückungsleistungen: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Soziale Absicherung & Integration > Überbrückungsleistungen.
- Rudin, Melania; Stutz, Heidi; Liesch Roman; Guggisberg, Jürg (2020): «Empirische Erkenntnis zu den Auswirkungen von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose?», in Soziale Sicherheit CHSS 1/2020, S. 59–63: www.soziale-sicherheit-chss.ch > Ausgaben & Dossiers.
- Bundesrat (2019): Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in BBL 2019 8251: www.admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > 2019.
- Entwurf zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, ÜLG, in BBL 2019 8313: www.admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > 2019.
- Rudin, Melania; Stutz, Heidi; Liesch, Roman; Guggisberg, Jürg (2019): Anreize sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (gemäss Vorentwurf für ein Bundesgesetz). [Bern: BSV], Beiträge zur Sozialen Sicherheit; Forschungsbericht Nr. 6/19: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen.