Auf einen Blick
- Die Wohneigentumsförderung (WEF) ermöglicht es, Mittel der zweiten Säule für den Erwerb oder die Renovation von Wohneigentum zu verwenden.
- Der WEF-Vorbezug ist streng geregelt, um jegliche spekulative Verwendung zu vermeiden.
- Seit 30 Jahren haben die Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum kontinuierlich zugenommen, ohne starke Schwankungen.
Die Schweiz ist das Land der Mieterinnen und Mieter schlechthin. So besitzen lediglich 35,9 Prozent der Bevölkerung eine eigene Wohnung oder ein Haus. Zum Vergleich: In der EU beträgt die Eigentumsquote 69 Prozent. Aufgrund der hohen Immobilienpreise im Verhältnis zum Medianeinkommen, wegen der begrenzten Fläche und des kontinuierlichen Bevölkerungswachstums bleibt der Wunsch nach Wohneigentum für viele unerfüllt.
Seit 30 Jahren ermöglicht die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) einem Teil der Versicherten, nach klaren rechtlichen Vorgaben Eigentum zu erwerben. Die Förderung kann als eine alternative Form der gebundenen Vorsorge betrachtet werden: Dank der Wohneigentumsförderung verfügen die Versicherten im Alter über ein Eigenheim und können mietfrei wohnen. Die Wohneigentumsförderung ermöglicht auch aktiven Versicherten und ihren Familien, vor der Pensionierung Wohneigentum zu erwerben.
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung wurden am 1. Januar 1995 eingeführt. Zuvor konnte die zweite Säule nur sehr beschränkt zur Finanzierung von Wohneigentum genutzt werden. Ein Teilbezug war erst ab Erreichen des Rentenalters möglich und auf die Hälfte der Altersleistung begrenzt. Die andere Hälfte musste als Rente bezogen werden. Diese Regelung kam vor allem älteren Versicherten zugute, die so ihre Hypothekarschulden tilgen konnten. Jüngeren Versicherten mit Familie brachte sie keine Vorteile für den Erwerb von Wohneigentum.
Rechtliche Anforderungen
Der Vorbezug von Mitteln der zweiten Säule unterliegt gewissen Regeln. Eine Auszahlung ist nur für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes möglich, jedoch nicht für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen. Die versicherte Person muss das Wohneigentum für sich und ihre Familie nutzen. Eine sofortige Vermietung der WEF-finanzierten Liegenschaft ist nicht gestattet, eine spätere Vermietung infolge unvorhergesehener Ereignisse hingegen schon (BSV 2014).
Mit dem WEF-Vorbezug können verschiedene Formen von Wohneigentum erworben werden – namentlich ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, eine Eigentumswohnung im Miteigentum, ein Stockwerkeigentum oder Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft. Verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen können ebenfalls gemeinsam Wohneigentum erwerben. Die gesetzlichen Bestimmungen präzisieren die Verwendungszwecke der Wohneigentumsförderung und legen fest, dass die versicherte Person die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden darf. Geregelt sind insbesondere die zulässigen Formen des Wohneigentums und der Beteiligungen.
Den Vorbezug kann die versicherte Person auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit ihrem Wohneigentum verwenden. Ab dem 50. Geburtstag unterliegt der WEF-Vorbezug Einschränkungen. Die zweite Säule kann zudem verpfändet werden, diese Möglichkeit wird in der Praxis jedoch kaum genutzt.
Finanzierung von Arbeiten am Wohneigentum
WEF-Vorbezüge können ausserdem zur Finanzierung von Arbeiten am Wohneigentum verwendet werden. Es muss sich dabei um grössere Arbeiten handeln, die dem Wohnobjekt einen Mehrwert bringen oder eine Wertverminderung verhindern. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken und eine Ausrichtung ist nur alle fünf Jahre möglich.
Auch Renovationen können über den Vorbezug finanziert werden, zum Beispiel der Austausch einer Heizungsanlage oder die Installation einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe. Allerdings sind nur Arbeiten zulässig, die sich direkt auf den Wohnraum auswirken. Externe Bereiche wie Garten, Garage oder Stall sind ausgeschlossen.
Die Arbeiten dürfen jedoch nicht zu luxuriös ausfallen, da mit der Wohneigentumsförderung nicht übermässige Ausgaben gedeckt werden sollen, sondern nur Arbeiten, die einen gewissen Nutzen haben und der versicherten Person direkt zu Wohnzwecken dienen. Beispielsweise darf der Vorbezug nicht zur Finanzierung einer Treppe aus Marmor verwendet werden, wenn die aktuelle Treppe noch in gutem Zustand ist. Auch nicht zulässig wäre die Finanzierung eines Swimmingpools. Grundsätzlich möglich ist hingegen die Finanzierung eines permanenten, ganzjährig nutzbaren Wintergartens (beheizbar und mit beweglichen Wänden).
Verpflichtungen bei Vorbezug
Die versicherte Person muss sich bewusst sein, dass der WEF-Vorbezug eine Kürzung der künftigen Vorsorgeleistungen nach sich zieht. Will sie einen freiwilligen Einkauf in die zweite Säule tätigen, muss sie deshalb zunächst den Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen.
Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorbezug bei einer Veräusserung (oder Übertragung des Wohneigentums) an eine Person, die im Falle des Todes der versicherten Person keinen Anspruch auf eine Vorsorgeleistung hat, zurückgezahlt werden muss. Verkauft oder verschenkt die versicherte Person beispielsweise ihr Wohneigentum ihrem volljährigen Kind, das noch studiert, besteht keine Rückzahlungspflicht. Veräussert die versicherte Person ihr Wohneigentum hingegen an jemanden ausserhalb der Familie ohne Anspruch auf die Vorsorgeleistung, ist eine Rückzahlung des Vorbezugs an die Vorsorgeeinrichtung fällig.
Konstante Entwicklung der Vorbezüge
Seit 1995 haben sich die WEF-Vorbezüge mehr oder weniger regelmässig und konstant entwickelt. Grosse Schwankungen bei der Anzahl Vorbezüge waren nicht zu verzeichnen. So haben sowohl im Jahr 2023 als auch 1995 rund 22 000 Personen eine Leistung der zweiten Säule für die Wohneigentumsförderung bezogen (siehe Grafik 1).
Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Vorbezug aus der zweiten Säule bei 89 667 Franken. 1995 waren es 64 126 Franken (siehe Grafik 2).
Ein stabiles Instrument
Auch die gesetzlichen Regelungen zur Wohneigentumsförderung haben sich nicht wesentlich verändert. Lediglich punktuelle Anpassungen waren nötig, namentlich bei Scheidungen oder bei der Verlängerung der Rückzahlungsfrist im Zusammenhang mit der seit Anfang 2021 geltenden Reform der Ergänzungsleistungen (EL). Neue gesetzliche Einschränkungen für WEF-Vorbezüge wurden im Rahmen dieser Reform nicht eingeführt.
Die Vorbezüge haben keinen nennenswerten Einfluss auf die EL, da sich deren Anzahl über die Jahre kaum verändert hat. Wie aus dem Bericht «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» hervorgeht, konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen Kapitalbezügen in der zweiten Säule und einem möglichen Anstieg der EL-Ausgaben aufgezeigt werden.
Im Jahr 2012 führte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine Einschränkung ein, um zu verhindern, dass das für den Erwerb von Wohneigentum erforderliche Eigenkapital ausschliesslich aus Mitteln der zweiten Säule stammt. Seither müssen mindestens 10 Prozent des Eigenkapitals aus anderen Quellen stammen. Im Jahr 2022 reichte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) zudem die Motion «Den Erwerb von Wohneigentum mithilfe der zweiten Säule erleichtern» ein, die eine Rückkehr zur Situation vor 2012 forderte – die aber im Juni 2022 im Ständerat scheiterte.
Ein bewährtes Instrument
Abschliessend lässt sich sagen: Die 1995 eingeführte gesetzliche Regelung zur Wohneigentumsförderung hat sich bewährt. Sie ist nach wie vor gerechtfertigt und zeitgemäss, auch in der heutigen Zeit, in der das Thema Wohnraum und Mieten von grosser Relevanz ist. Die Wohneigentumsförderung hat sich als angemessenes Rechtsinstrument erwiesen, da sie der versicherten Person relativ viel Freiheit und der Vorsorgeeinrichtung einen grossen Ermessensspielraum lässt. Gleichzeitig gibt es Leitplanken, insbesondere um Immobilienspekulationsgeschäfte zu verhindern, die vom Vorsorgezweck und vom Grundsatz des selbstgenutzten Wohneigentums abweichen würden.
Es wäre jedoch wünschenswert, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei ihrer Immobilienstrategie im Interesse der Gleichbehandlung von versicherten Personen, die zur Miete wohnen und jenen, die Wohneigentum besitzen, auf ein angemessenes Gleichgewicht achten. Denn als institutionelle Investoren haben sie einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung der Mieten. So könnte eine Anpassung der Mieten zwar höhere Mieterträge generieren, sich aber auch negativ auf einen Teil der Mieterinnen und Mieter auswirken. Versicherte könnten in der Folge bei ihrer Vorsorgeeinrichtung WEF-Vorbezüge beantragen, um hohe Mieten zu vermeiden. Die Vorsorgeeinrichtungen sollten daher darauf bedacht sein, die Interessen von versicherten Personen, die zur Miete wohnen und jenen, die Wohneigentum besitzen, gleichermassen zu berücksichtigen.
Literaturverzeichnis
BSV (2000). Fragen zur Wohneigentumsförderung. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, 30. November.
BSV (1994). Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, 5. Oktober.
BSV (2014). Exkurs. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 135, 17. Februar.
Bundesrat (2013). Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf.
ESTV; BSV; BWO (2010). Wohneigentumspolitik in der Schweiz
Hornung, Daniel; Röthlisberger, Thomas; Gurtner, Rolf; Kläger, Paul (2003). Wirkungsanalyse der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF). Forschungsbericht Nr. 17/03, veröffentlicht vom BSV.