In Todes- oder Invaliditätsfällen üben die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) das Regressrecht dann aus, wenn die Ursache für die zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen auf ein Haftpflichtereignis (z. B. Autounfall mit geschädigter Person) zurückzuführen ist. In diesen Fällen steht der geschädigten Person auch eine Haftpflichtforderung gegenüber der haftpflichtigen Person zu. Diese Forderung geht von Gesetzes wegen im Umfang der von AHV und/oder IV erbrachten und zu erbringenden Leistungen auf den Sozialversicherer über (der gesetzliche Forderungsübergang wird auch Subrogation genannt). Geregelt ist der Rückgriff in den Artikeln 72 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Regress wird unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen durch die Regressdienste, die Suva und den Bereich Regress IV/AHV des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) geltend gemacht. Sieben Regressdienste sind bei kantonalen Ausgleichskassen und einer bei einer IV-Stelle angesiedelt. Als erstes versuchen die regionalen Regressdienste, die regressfähigen Leistungen beim haftpflichtigen Dritten bzw. bei dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Gelingt dies nicht, was selten der Fall ist, wird das Dossier an den Bereich Regress AHV/IV des BSV weitergeleitet, der seinerseits versucht, sich aussergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung zu einigen. Scheitern diese Bemühungen, prüft der Bereich, ob die Forderung prozessual durchgesetzt werden soll. Das entsprechende bewährte Prozessmanagement des Bereichs Regress AHV/IV des BSV sieht dabei nicht nur eine strenge rechtliche Analyse des Falles vor, sondern wägt auch die finanziellen Interessen ab und bemüht sich um eine sorgfältige Auswahl allfälliger Rechtsvertretungen (Beck 2012). Die gerichtliche Durchsetzung von Regressforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten birgt ein Prozesskostenrisiko und ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sie wird deshalb als Ultima Ratio gesehen. Seit 2012 wurde in 17 Regressfällen der IV und AHV der Gerichtsweg beschritten. Davon führten deren drei zu einem negativen Ergebnis für die beiden Versicherungen. Diese Erfolgsquote der Regressklägerin von über 80 Prozent darf als ausgezeichnet gewertet werden. Nachfolgend werden alle Regressfälle der IV und AHV vorgestellt, die zwischen 2012 und 2018 vor Gericht anhängig gemacht wurden und inzwischen abgeschlossen sind.
Haftung bzw. Haftungsquote
Betrunkener Vater invalidisiert Tochter Die 8-jährige Versicherte erlitt als nicht angegurtete Beifahrerin im Januar 2000 schwere Hirnverletzungen, weil ihr alkoholisierter Vater kurz nach Mitternacht die Herrschaft über den Personenwagen der Familie verlor und in einen Elektroverteilerkasten prallte. Weil die Haftpflichtversicherung fehlende Grobfahrlässigkeit des Lenkers einwendete und hieraus die Vorteile des Regressprivilegs abzuleiten gedachte, klagte die IV eine Summe von über 1,7 Mio. Franken ein. Die Verneinung der Grobfahrlässigkeit vermochte das Gericht nicht wirklich zu überzeugen, weshalb nach den Parteivorträgen auf Basis eines Anteils von 72 Prozent ein Vergleich geschlossen werden konnte. Der IV kam dadurch ein Regressbetrag von 1,25 Mio. Franken zu (Vergleich vor Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2014).
Lamborghini Miura: Formvollendet schön, aber tödlich Der Streckenposten eines Oldtimerrennens, der bereits eine IV-Rente bezog, wurde auf abgesperrter Strecke von einem ins Schleudern geratenen Lamborghini Miura erfasst und getötet. Die AHV, welche die Witwen-Rentenleistungen ausrichtete, klagte im Dezember 2010 den Versorgungsschaden gestützt auf die Kausalhaftung des Veranstalters (Art. 72 SVG) ein. Die Klage wurde abgewiesen, weil eine Haftung infolge groben Selbstverschuldens des Getöteten nach Meinung des Gerichtes entfiel und dem Lamborghini-Lenker darüber hinaus kein Fehlverhalten anzulasten war. Weil der getötete Streckenposten seinen Platz nicht hätte verlassen dürfen und weil er vor dem Rennen richtig instruiert worden war, entfiel jegliches (Mit-)Verschulden des Veranstalters (Handelsgericht Zürich, 25. Februar 2014, HG 100340-0).
Fatale Verwechslung von Mengeneinheiten im Chemielabor Eine Deutschlehrerin, die wegen eines Mangels an Fachlehrkräften ein Teilpensum in Chemie übernehmen sollte, war zusammen mit dem sie in Chemie einweisenden Vorgänger am Durchexerzieren eines Versuchs mit ‹Chäpselipistolenpulver› (Vermischen von Schwefel mit Kaliumchlorat), als es zu einer heftigen Explosion kam. Der Chemielehrer der Basisstufe hatte ihr irrtümlich ein um Faktor 1000 überdosiertes Gemisch (!) zum Verreiben übergeben. Obschon sie lebensgefährliche Inhalationsverletzungen der Lungen und komplexe Explosionsverletzungen an beiden Händen erlitten hatte, konnte die IV die Versicherte rentenausschliessend umschulen. Der sie mangelhaft anweisende Chemielehrer wurde wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilt. Die Argumentation der Haftpflichtversicherung, wonach sein Verhalten nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren war und deshalb aufgrund der Arbeitgeberprivilegsituation nicht zur Haftung der Oberstufengemeinde gereichen würde, fand bis vor Bundesgericht keinen Rechtsschutz. Der Regressanspruch der IV von 380 000 Franken wurde umfassend zugesprochen (BGer 2C_1087/2013, 28. Juni 2014).
Moped bedrängt Motorrad Der 25-jährige Versicherte bremste und stürzte mit seinem Motorrad, weil ihm ein knapp 15-jähriger Mopedfahrer aus einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse den Weg abgeschnitten hatte. Der Motorradlenker verletzte sich dabei erheblich am rechten Bein und bezog in der Folge neben einer ganzen IV-Rente vier Kinderrenten und eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung. Da die Haftpflichtversicherung des Mopedfahrers dessen Haftung nach Art. 41 OR kategorisch verneinte, klagten die Sozialversicherer ihre Forderungen gemeinsam beim Bezirksgericht ein. Während das Bezirksgericht die Haftungsquote noch bei 75 Prozent zulasten des Mopedfahrers angesetzt hatte, reduzierte das Kantonsgericht diese auf 55 Prozent, was seitens des Bundesgerichtes Rechtsschutz fand und der IV eine Regresssumme von 535 000 Franken einbrachte. Während der Mopedfahrer mit seinem Verhalten die überwiegende Ursache des Unfalls gesetzt hatte, war nach Meinung des höchsten Gerichtes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einem Motorrad innewohnende Betriebsgefahr höher gewichtet hatte als diejenige des Mopeds (BGer 4A_74/2016, 9. September 2016).
Renitenter Mieter erschiesst Polizisten mit Armeepistole Ein seit 2006 psychisch auffälliger Mann war 2007 infolge gravierender Persönlichkeitsstörungen für militärdienstuntauglich erklärt worden. Weil die Armee es in der Folge während Jahren unterlassen hatte, die sich im Eigentum der Eidgenossenschaft befindende Dienstwaffe einzuziehen, war diese noch immer im Besitz des Täters, als die Zwangsräumung seiner Mietwohnung anstand. Dieser erschoss einen Polizisten und verletzte einen anderen durch einen Streifschuss am Oberarm. Das Bundesverwaltungsgericht ersah in der Unterlassung der Schweizer Armee, dem entlassenen Wehrmann die Waffe abzunehmen, ein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtete es die Rechtswidrigkeit und damit die grundsätzliche Haftung als gegeben. Der Regressanspruch der AHV beläuft sich auf 220 000 Franken (Bundesverwaltungsgericht, 8. Februar 2019, A-3025/17).
Operative Korrektur der Nasenscheidenwand führt zu einer halben IV-Rente Die Versicherte, die an einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung (Polysinusitis) gelitten hatte, unterzog sich im Januar 1992 im Kreisspital Oberengadin einer Operation. Bei der Abtragung der verdickten Schleimhaut der Nasenmuschel (Mucotomie) verletzte der operierende Chirurg durch mehrfaches Stanzen in die Augenhöhle den Sehnerv, wodurch Beweglichkeit und Funktion des rechten Auges auf Dauer einschränkt blieben und – insbesondere bei Anstrengung – zu erheblich verstärkten Kopfschmerzen führten. Das Kantonsgericht erachtete das Vorgehen des Chirurgen als nachweislich grobfahrlässig, sodass eine Haftung des Gemeindekreises gegeben war und der IV-Regress in vollem Umfang von 740 000 Franken (inklusive eines erklecklichen Betrages für aufgelaufene Zinsen!) zugesprochen wurde (Kantonsgericht Graubünden, 19. Februar 2019, ZK2 16 55).
Berechnung eines Versorgungsschadens
Lastwagen übersieht 38-jährige Mutter und überrollt sie tödlich 2005 wurde eine radfahrende 38-jährige Mutter von einem nach rechts abbiegenden Lastwagenlenker übersehen und von diesem überrollt. Sie starb noch auf der Unfallstelle und hinterliess einen 38-jährigen Ehegatten und eine 8-jährige gemeinsame Tochter. Das Gericht ermittelte den Versorgungsschaden zweiphasig, unterstellte tabellarische Versorgungsquoten und berücksichtigte das Nettoeinkommen zur Bestimmung des Erwerbsversorgungsausfalls. Die Berechnung des Haushaltversorgungsschadens wurde abstrakt mit SAKE-Tabellen und einem Stundenansatz von 29 Franken unter Einbezug zukünftiger Reallohnsteigerungen von jährlich einem Prozent errechnet. Die Aufteilung des Haushaltversorgungsschadens erfolgte zu 33 Prozent an die Halbwaise und zu 66 Prozent an den Witwer. Das Gericht hielt fest, dass die sachliche Kongruenz der AHV-Witwen- und Waisenrenten sowohl zum Versorgungsschaden aus Erwerb als auch zum Schaden aus Haushaltsführung gegeben wäre. Die AHV obsiegte und konnte die Hinterlassenenrentenleistungen im Umfang von 185 000 Franken regressieren (= 94 % der regressierbaren Leistungen; Bezirksgericht Luzern, 12. März 2013, 1A1 11 18 UZ55).
Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, konstitutionelle Prädisposition(en)
EIN OFFENSICHTLICH FEHLPLATZIERTER BLITZABLEITER Die Versicherte stolperte im Jahr 2001 auf einem Parkplatz über einen hervorstehenden, nicht fachmännisch verarbeiteten Blitzableiter. Aufgrund der beim Sturz erlittenen Fraktur des vierten und fünften Mittelhandknochens litt sie an einem persistierenden Schmerzsyndrom und bezog ab September 2002 eine ganze IV-Rente, die mittels gemischter Methode (Haushalt/Erwerb) berechnet worden war. Die IV klagte Ende 2010 ihre Regressforderung gestützt auf Art. 58 OR ein, nachdem die Eigentümerin des Parkplatzes den natürlichen Kausalzusammenhang verneint und einen Schaden weitestgehend bestritten hatte. Im Rahmen des vor Bezirksgericht getroffenen Vergleichs zeigte sich die Beklagte schliesslich doch bereit, der IV 88 Prozent der regressierbaren Leistungen und damit 200 000 Franken zu bezahlen (Vergleich vor Bezirksgericht Baden, 19. November 2012).
BEHANDLUNG SPRÖDER LIPPEN FÜHRT ZU BLEIVERGIFTUNG Eine 67-jährige Versicherte behandelte ihre spröden Lippen mit der Wundheilsalbe Vulnosan. Ein Jahr nach der ersten Anwendung mussten die Symptome einer Bleivergiftung zwingend auf die Salbe zurückgeführt werden. Diese wies einen Bleigehalt von nicht weniger als 13,4 Prozent(!) auf. Infolge kausaler Nervenlähmungen in beiden Armen, Verkümmerung der Handmuskeln und Fingerlähmungen resultierte eine Pflegebedürftigkeit. Der Regress für die Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV wurde, gestützt auf eine Haftung nach Produktehaftpflichtgesetz, richtigerweise gutgeheissen, nachdem die Haftpflichtversicherung des Apothekers, der die Wundheilsalbe hergestellt hatte, die Pflegebedürftigkeit der Versicherten und den Schaden bestritten und ihr – in geradezu abstruser Manier – sogar ein Mitverschulden zu unterstellen versucht hatte. Es resultierte ein Regressertrag im Umfang der kausalen Gesamtleistungen von 115 000 Franken (Appellationsgericht Basel-Stadt, 21. Mai 2013, AZ.2011.3).
KEIN HERZ DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR EINE GEGLÜCKTE EINGLIEDERUNG DER IV 1998 erlitt eine Versicherte eine Auffahrkollision und war aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage, eine berufsbegleitende Ausbildung zur Psychologin abzuschliessen. Für die erfolgreiche Eingliederung der IV wollte die Haftpflichtversicherung des PW-Halters dann nicht geradestehen, obschon sie der Geschädigten zuvor im Direktschaden – dem ungedeckten Schadensanteil nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen – 250 000 Franken bezahlt hatte. Nicht nur das Handelsgericht Zürich, sondern auch das Bundesgericht belehrten die Gegenseite abschliessend eines Besseren und sie musste der IV im Regress insgesamt mehr als 300 000 Franken erstatten (BGer 4A_275/2013, 30. Oktober 2013).
ANALFISTELOPERATION FÜHRT ZU DURCHTRENNTEM SCHLIESSMUSKEL Bereits 1977 war der Versicherte zweimal wegen einer Analfistel operiert worden. Eine weitere, kontraindizierte Operation im Jahre 1994 misslang, weil dabei der innere Schliessmuskel durchtrennt wurde. Die dadurch verursachte Inkontinenz führte 1996 zur Invalidität des Mannes. Unter Ausschluss des Rentenschadenregresses sprach das Bundesgericht der IV rund 80 Prozent des eingeklagten Regressbetrages zu (BGer 4A_404/2013, 29. Januar 2014). Dies war folgerichtig, hatte es dem Geschädigten doch unter Anrechnung der IV-Leistungen bereits 2007 250 000 Franken zugesprochen gehabt (BGer 4A_273/2007, 31. Oktober 2007).
FRIVOLES LEBEN EINES RENTNERS KOSTET DIE IV DEN REGRESS Der Versicherte erlitt 1997 im Alter von 38 Jahren aufgrund eines Auffahrunfalles eine Halswirbelsäulendistorsion. Weil die IV ihm eine ganze Rente zuerkannt hatte und auch die UVG-Versicherung höchstrichterlich zur vollen Rentenleistung verpflichtet worden war, musste der IV-Regress dreizehn Jahre später gerichtlich eingeklagt werden. Die Observation des Versicherten, welche die Haftpflichtversicherung während des hängigen Gerichtsprozesses veranlasst hatte, förderten ein für die IV wenig favorables Bild zutage: Der Versicherte hatte einen geregelten Tagesablauf, charakterisierte sich vorweg durch wiederkehrende Nachtclubbesuche und zeigte während der an 16 Tagen durchgeführten Überwachung keinerlei körperliche Einschränkungen. Mangels hinreichenden Nachweises der natürlichen Kausalität von ereigniskausalen, bestrittenen Dauerbeschwerden sah sich die IV gezwungen, das Prozessrisiko mit einem symbolischen Betrag von 20 000 Franken auszukaufen (Vergleich vor Obergericht Zürich, 28. Mai 2014).
ALS SCHLEUDERTRAUMATA NOCH RENTENLEISTUNGEN AUSLÖSTEN Die Versicherte hatte im August 1999 bei einem heftigen Auffahrunfall ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma erlitten und bezog – hierauf zurückgehend – eine halbe IV- und drei Kinderrenten. Die IV klagte ihre Regressforderung 2008 beim Bezirksgericht Baden ein, nachdem die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers die adäquate Kausalität bestritten und geltend gemacht hatte, dass die vor dem Unfall präexistierenden Beschwerden bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen wären. Die Gerichte folgten diesem Ansatz nicht, bejahten den adäquaten Kausalzusammenhang und verneinten sowohl ein Selbstverschulden der Geschädigten als auch das Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition. Die IV obsiegte vollumfänglich und bekam inklusive Zinsen im Regress 480 000 Franken zugesprochen (Obergericht des Kantons Aargau, 2. Juli 2014, OZ.2013.8/CG).
MEDIZINISCH INDIZIERTE, ABER VERGESSENE SECTIO FÜHRT ZU MILLIONENSCHADEN Trotz entsprechender Vorbefunde und des erhöhten Einsatzes von Wehenmitteln ordnete der Gynäkologe fälschlicherweise eine normale Geburt an. Sowohl die ärztliche Verletzung der Sorgfaltspflicht als auch die Kausalität zwischen dem Fehler und der initialen Schädigung des Neugeborenen waren unbestritten. Die Haftpflichtversicherung der Spitalregion versuchte, sich mit unhaltbaren Darlegungen zum hypothetischen (Ohnehin-)Kausalverlauf und mit formellen Verwirkungseinwendungen aus der Verantwortung zu stehlen. Nach zweimaligem Obsiegen vor Bundesgericht (BGer 4A_483/2012, 7. März 2013 und 4A_51/2014, 27. August 2014) – der zweite Entscheid war nota bene auf eine Willkürrüge infolge falscher Anwendung kantonalen Rechts erfolgt – liess sich der IV-Regress gegenüber der haftpflichtigen Spitalregion und der Haftpflichtversicherung des vormaligen Rechtsvertreters der IV mit einer Summe von insgesamt 2,765 Mio.Franken erfolgreich erledigen (Vergleiche vom 19./22. Juni 2015 mit der Spitalregion und vom 26./27. April 2016 mit der Haftpflichtversicherung des Rechtsvertreters).
PRÄDISPONIERTE WALLISERIN ERLEIDET EINEN AUFFAHRUNFALL Eine alleinerziehende Mutter zweier Kinder erlitt im Januar 2001 einen Auffahrunfall, der zu einem cervicocephalen Syndrom (Kopfschmerzen sowie anderen Beschwerden im Kopfbereich) und zu einer Anpassungsstörung führte. Sie konnte ihre Arbeitstätigkeit als ungelernte Kellnerin, als Reinigerin, als Coiffeuse und als Büroangestellte deshalb nicht mehr ausüben. Die IV machte Regressforderungen für die der Frau ausgerichtete befristete Rente, für Taggelder und für Umschulungskosten geltend, da es gelungen war, die Versicherte von Juni 2003 bis August 2005 im kaufmännischen Bereich erfolgreich wiedereinzugliedern. Obschon die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Geschädigte mit einer Pauschale von 130 000 Franken entschädigt hatte und die finale Teilzahlung im Jahre 2006 erfolgt war, bestritt sie gegenüber der IV den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden. Die im Februar 2012 beim Bezirksgericht Zürich eingeklagte Regressforderung endete 2016 nach zweimaligem Obsiegen vor Bundesgericht (Rückweisung infolge Befangenheit einer Richterin mit Urteil 4A_62/2014 vom 20. Mai 2014 und Rückweisung zur Abnahme eines Beweises mit Urteil 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015) durch ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich negativ. Obschon das Gericht abschliessend feststellte, dass das medizinische Gutachten den Beweis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs bewiesen hätte, wies es die Klage mit der Begründung ab, dass die IV den tatsächlichen Verdienstausfall nicht hätte nachweisen können (Bezirksgericht Zürich, 23. Juni 2016, CG150146-L/U).
VERSICHERUNG VERSUCHT (ERFOLGLOS) ZINSEN ZU SPAREN Ein 29-jähriger Versicherter erlitt 1993 als selbst ständiger Schreiner einen Arbeitsunfall, als er aufgrund eines mangelhaften Gerüstbrettes vier Meter in die Tiefe stürzte. Fortan querschnittgelähmt, konnte er infolge erfolgreicher Umschulung der IV ab 1998 wieder ein halbes Erwerbspensum ausüben. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Gerüstherstellerin schon im Direktschaden einen Prozess erfolglos bis vor Bundesgericht geführt hatte, versuchte sie, auch gegenüber der IV Schadenersatzleistungen einzusparen, indem sie die Verhandlungen mutwillig verzögerte und rechtsmissbräuchlich argumentierte. Die kantonalen Gerichtsinstanzen konnten der Argumentationslinie der Haftpflichtversicherung jedoch nicht folgen und sprachen der IV den restanzlich geschuldeten Regressbetrag von 325 000 Franken zu, worin der Amortisationsbeitrag für den behindertengerecht ausgestatteten Personenwagen, die Hilflosenentschädigung leichten Grades und die aufgelaufenen Zinsen eingeschlossen waren (Urteil des Obergerichtes AR vom 6. Dezember 2016, O1Z 16 3).
MASSIVER AUFPRALL EINES LASTWAGENS INS HECK EINES PERSONENWAGENS Die 38-jährige Versicherte erlitt 1998 einen heftigen Auffahrunfall, als sie aufgrund eines verengten Fahrstreifens auf der Autobahn abbremsen musste und ein Lastwagen mit einem Geschwindigkeitsunterschied von 25 bis 33 km/h auf ihr Auto auffuhr und dabei u. a. einen massiven Heckschaden verursachte. Aufgrund persistierender lumbovertebraler und residualer cervicovertebraler Beschwerden erhielt die Versicherte eine IV-Rente bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Für den renommierten Gutachter waren die geschilderten Beschwerden aus biomechanischer Sicht erklärbar. Die von der Haftpflichtversicherung ins Feld geführte, auf zwei Jahre begrenzte Limitierung der natürlichen Kausalität (ex post) erachtete das Gericht als nicht nachvollziehbar. Aufgrund divergierender Schadensannahmen konnte der Fall abschliessend mit einem Regressanteil von 66 Prozent und einem Betrag von 140 000 Franken erfolgreich ausgekauft werden (Vergleich vor Handelsgericht Zürich, 28. Februar 2017).
- Literatur
- Beck, Peter (2012): «Regressprozesse – aufwändig, aber nötig», in CHSS 3/2012, S. 141–143: www.soziale-socherheit-chss > Ausgaben & Schwerpunkte > Ausgaben 1993–2015 > Archiv 2012.