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Sozialversicherungen: Was ändert sich 2026?

Ende 2026 wird erstmals die 13. Altersrente der AHV ausbezahlt – zusammen mit der Dezember-Altersrente. Im Jahr 2026 treten zudem weitere Neuerungen wie das neue Tarifsystem für medizinische Leistungen Tardoc in Kraft.
Mélanie Sauvain
  |  25. November 2025
    Recht und Politik
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Im Dezember 2026 erhalten AHV-Rentenbeziehende erstmals die 13. AHV-Altersrente. Bundesterrasse in Bern. (Keystone)

Auf einen Blick

  • AHV-Rentenbeziehende erhalten im Dezember 2026 erstmals eine 13. Altersrente der AHV.
  • In vier zusätzlichen Sektoren des Kultur- und Medienbereichs wird der Lohn von Beschäftigten mit kurzen Arbeitseinsätzen vollständig der AHV-Beitragspflicht unterstellt.
  • Nach Inkrafttreten des Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative per Anfang 2026 müssen alle Kantone einen Mindestbeitrag zur Verbilligung der Krankenkassenprämien leisten.

Anfang 2026 treten verschiedene neue Bestimmungen in Kraft. Dieser Artikel informiert Versicherte, Arbeitgeber und Fachpersonen des Sozial- und Gesundheitsbereichs über die anstehenden Änderungen. Der Überblick stützt sich auf die Mitte November 2026 verfügbaren Informationen.

Erste Säule: 13. Altersrente der AHV

AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten 2026 erstmals eine 13. Altersrente. Der zusätzliche Betrag entspricht einem Zwölftel (8,3333%) aller von Januar bis Dezember 2026 bezogener Monatsrenten. Die 13. Altersrente wird in Form eines Zuschlags zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Somit erhalten nur Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, diesen Zuschlag. Für die Berechnung und die Ausrichtung der 13. Altersente sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig (siehe Beispiele).

Kinder- und Zusatzrenten sowie Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 werden zwölfmal pro Jahr ausbezahlt und bei der 13. Altersrente nicht berücksichtigt. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung (IV) werden ebenfalls weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.

Die 13. Altersrente der AHV darf nicht zu einer Kürzung oder einer Streichung der Ergänzungsleistungen (EL) führen. Sie wird deshalb bei der EL-Berechnung explizit von den anrechenbaren Einnahmen ausgeschlossen.

Die Ausrichtung einer 13. Altersrente wurde 2024 vom Volk beschlossen. Das Parlament hat sich rasch auf die Ausrichtungsmodalitäten geeinigt. Über die Frage der Finanzierung wird hingegen immer noch beraten (siehe Erni 2024).

AHV-Beiträge in Kultur- und Medienbranche

Die soziale Absicherung von Arbeitnehmenden mit kurzen Arbeitseinsätzen in vier Sektoren der Kultur- und Medienbranche wird ab 2026 verbessert. Ihr Lohn ist künftig AHV-pflichtig, auch wenn er nur gering ausfällt. AHV-Beitragszahlungen verleihen später Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen.

Löhne von weniger als 2500 Franken jährlich unterliegen grundsätzlich nicht der AHV-Beitragspflicht, ausser die versicherte Person verlangt dies ausdrücklich. Damit sind Personen, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten und einen geringfügigen Lohn erhalten, grundsätzlich nicht den Sozialversicherungen unterstellt. Um betroffenen Personen dennoch eine ausreichende Altersvorsorge zu garantieren, hat der Bundesrat Ausnahmen vorgesehen, in denen die AHV-Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Diese Sonderregel galt bisher für in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie für gewisse Bereiche in Kultur (Tanz, Theater, Orchester) und Medien (Radio, Fernsehen).

Nun hat der Bundesrat beschlossen, die Ausnahmen auf vier weitere Arbeitgeberkategorien auszuweiten: Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische Medien und Printmedien. Damit fallen sämtliche Löhne von punktuell in diesen Sektoren beschäftigten Personen unter die AHV-Pflicht.

Ebenfalls auf Beitragsebene wird sich die Situation von Selbstständigerwerbenden verbessern, die ihre Tätigkeit einstellen. Der Hintergrund: Selbstständigerwerbende, die bei der Auflösung ihres Unternehmens einen Gewinn erzielen, müssen AHV-Beiträge einzahlen. Weil die Höhe des Liquidationsgewinns schwer vorhersehbar ist, kann die Differenz zwischen den bereits bezahlten Akontobeiträgen und den definitiv geschuldeten Beiträgen jedoch sehr gross ausfallen. Bislang wurden in solchen Fällen Verzugszinsen erhoben.

Ab 2026 müssen Selbstständigerwerbende keine Verzugszinsen mehr bezahlen, wenn sie einerseits ihren Liquidationsgewinn der Ausgleichskasse bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Gewinnerzielung folgt, melden und andererseits die Akontozahlungen und die geschuldeten Beiträge fristgerecht entrichten.

Krankenversicherung: Prämien und Beteiligung der Kantone

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen 2026 für alle Altersgruppen:. Die mittlere Monatsprämie beträgt neu 393.30 Franken, was einem Anstieg von 4,4 Prozent entspricht. Die mittlere Prämie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Prämien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden. Durchschnittlich am meisten (4,9%) steigen die Prämien für Kinder.

Im Jahr 2026 tritt zudem der Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien» in Kraft. Die Kantone sind künftig verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Prämienverbilligung zu leisten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Prämienverbilligungen ebenfalls ansteigen und die finanzielle Belastung für die Haushalte tragbar bleibt. Die Kantone müssen zudem ein Sozialziel festlegen und bestimmen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten höchstens ausmachen darf.

Die Kantone behalten ihren Handlungsspielraum, um zu entscheiden, wie stark und für welche Versicherten sie die Prämien verbilligen.

Krankenversicherung: neues Gesamt-Tarifsystem

Das neue Gesamt-Tarifsystem (bestehend aus Tardoc und den ambulanten Pauschalen) tritt Anfang 2026 in Kraft und löst Tarmed ab. Die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen in der Schweiz erfolgt künftig entweder über die Einzelleistungstarifstruktur oder über die Pauschalen. Eine gemischte Abrechnung ist nicht zulässig.

Allgemein vereinfacht Tardoc die Abrechnung der Einzelleistungen, insbesondere weil die Anzahl Tarifpositionen reduziert und deren Abstufungen verbessert wurden. Es ermöglicht eine genauere Abrechnung der Konsultationsdauer und trägt den Besonderheiten und Bedürfnissen der Hausarztmedizin besser Rechnung. Der Einzelleistungstarif soll insbesondere in einfachen Infrastrukturen (etwa medizinische Grundversorgung oder Ultraschall) angewendet werden.

Die Pauschalen vereinfachen die Rechnungsstellung und begrenzen die Anreize zur Erhöhung der abgerechneten Leistungsmengen. Die ambulanten Pauschalen sollen hauptsächlich in ressourcenintensiven Infrastrukturen – beispielsweise für chirurgische Eingriffe oder Endoskopien – zur Anwendung kommen.

Bei beiden Tarifstrukturen wird jeder Leistung eine bestimmte Anzahl Taxpunkte zugewiesen. Je mehr Personal- oder Infrastrukturressourcen eine Leistung benötigt, umso höher wird sie vergütet.

Das neue System muss für die Versicherer insgesamt kostenneutral sein. Kostenneutralität bedeutet, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, die direkt auf den Wechsel der Tarifstruktur zurückzuführen sind. Bei qualitativ und quantitativ gleichbleibendem Leistungsangebot dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren. Das neue System führt jedoch zu einer Umverteilung der Einkommen zwischen medizinischen Fachgebieten.

Die Änderung gilt für die Krankenversicherung, hat aber auch Auswirkungen auf die in der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung angewandten Tarife.

Ebenfalls per Anfang 2026 tritt der neue Tarifvertrag für die Vergütung von Apothekerinnen und Apothekern in Kraft. Er regelt insbesondere die Vergütungen für Beratungsleistungen, die sie bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente erbringen.

Schliesslich werden ab nächstem Jahr die wichtigsten Impfungen und die dazugehörige Beratung von der Franchise befreit. Dazu zählen beispielsweise die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken oder Meningokokken. Die Massnahme soll die Impfrate in der Schweiz erhöhen. Der Selbstbehalt für die Versicherten bleibt unverändert.

EO: Digitalisierung

Die Erwerbsersatzordnung (EO) wird digitalisiert. Ab Februar 2026 können Dienstleistende bei Jugend+Sport (J+S) ihre Anträge auf Erwerbsersatz digital einreichen (siehe Frei 2025).

Diese Möglichkeit wird anschliessend gestaffelt bis Ende des Jahres auf Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, ausgeweitet. Die Papieranmeldung bleibt nach wie vor möglich.

Nachträgliche Einkäufe in die dritte Säule

Personen, die 2025 nicht über die nötigen Mittel verfügten oder vergessen haben, in die Säule 3a einzubezahlen, können den fehlenden Beitrag 2026 erstmals rückwirkend einzahlen. Dazu müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen, insbesondere muss der Beitrag für 2026 vollständig überwiesen worden sein, bevor jener für 2025 auf einmal einbezahlt werden kann.

Bei Beitragslücken in einem Jahr ist der Einkauf künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich. Nachträgliche Einkäufe können im Jahr der Einzahlung von den Steuern abgezogen werden. Die Option steht sowohl Arbeitnehmenden als auch Selbständigerwerbenden offen.

Anpassung in der zweiten Säule

Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Preisentwicklung Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.

Die BVG-Altersrenten werden von den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 bei 1,25 Prozent.

Literaturverzeichnis

Frei, Dieter (2025), Digitale Antragstellung in der EO startet mit Jugend+Sport, Soziale Sicherheit CHSS, 20. November.

Erni, Lena (2024), 13. AHV-Rente soll erstmals im Dezember 2026 bezahlt werden, 29. Oktober.

Projektleiterin,
Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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