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Fallführung in der IV: Revision von 2022 bringt Verbesserungen

Die IV-Reform von 2022 hat die Fallführung gestärkt und Prinzipien des «Case Managements» verbindlich verankert. Erste Erfahrungen zeigen: Die Neuerungen werden überwiegend positiv aufgenommen, zugleich bestehen grosse Unterschiede in der Umsetzung.
Dominik Schenker, Roger Kirchhofer, Jeremias Amstutz, Sarah Madörin, Anna Yang
  |  03. März 2026
    Forschung und Statistik
  • Invalidenversicherung
Im Zuge der letzten IV-Revision wurde das «Case Management» gestärkt. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Eine Evaluation im Auftrag des BSV hat die Fallführung der IV-Stellen untersucht, welche im Zuge der IV-Revision von 2022 gestärkt wurde.
  • Die IV-Stellen begrüssen die gestärkte Fallführung – die Umsetzung variiert je nach Kantonsgrösse und Organisationsform der IV-Stellen stark.
  • Generell zeigt sich eine veränderte Rollenwahrnehmung der fallführenden Person hin zu einer «Drehscheibenfunktion».

Mit der zuletzt in Kraft getretenen IV-Revision, der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV) von 2022, wurde die Fallführung gestärkt, indem sie auf Verordnungsstufe verbindlich verankert wurde und die Grundsätze des Case Management als handlungsleitend vorsieht. Die IV-Stellen verfolgen somit eine moderne und wirkungsorientierte Fallführung.

In der Literatur wird Case Management als strukturierter Prozess verstanden, der die systematische Klärung der Lebenssituation, Zielvereinbarungen sowie die Planung, Koordination und Überprüfung von Massnahmen umfasst. Mit dem Kreisschreiben über die Fallführung greift das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) diese Prinzipien auf: Darin definiert es Fallführung als koordinierte Unterstützung, die sich am Case Management orientiert und die Zusammenarbeit aller Beteiligten in den Mittelpunkt stellt.

Ziel der zuletzt in Kraft getretenen IV-Revision ist eine besser abgestimmte, transparentere Bearbeitung der Fälle, besonders in komplexen Situationen mit mehreren Beteiligten, um die Zusprache angemessener Massnahmen zum richtigen Zeitpunkt und im geeigneten Umfang oder Setting zu gewährleisten. Hierfür sollen die Fallführenden, über eine rein administrative Fallbearbeitung hinausgehend, die versicherte Person in den Mittelpunkt stellen und eine ganzheitliche Sichtweise auf ihre Situation einnehmen.

In der beruflichen Eingliederung arbeiteten einige IV-Stellen bereits vor der Gesetzesrevision auf ähnliche Weise. Die Fallführung umfasst seit Inkrafttreten der Revision von 2022 neu das gesamte Verfahren der IV – von der Früherfassung beziehungsweise Anmeldung über medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen bis hin zur Rentenabklärung, Rentenrevision und Wiedereingliederung.

Die fallführende Person ist zuständig für die Begleitung einer versicherten Person über mehrere Schritte des IV-Verfahrens hinweg. Sie koordiniert – innerhalb eines Netzwerks von internen und externen Akteuren – unter anderem die medizinischen Massnahmen, die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung sowie die Leistungen während der Rentenprüfung und während des Rentenbezugs gesprochenen Leistungen.

Evaluation fällt positiv aus

Wie haben die IV-Stellen die Neuerungen bei der Fallführung ab 2022 umgesetzt? Dieser Frage sind wir in einer Evaluation im Auftrag des BSV nachgegangen (Kirchhofer et al. 2026). Dazu analysierten wir Arbeitsdokumente, führten leitfadengestützte Interviews mit Leitungspersonen durch und befragten im Rahmen von Fokusgruppen fallführende Personen. Die Auswertung folgt einem qualitativen Ansatz.

Sowohl Leitungspersonen als auch Fallführende beurteilen die Stärkung der Fallführung überwiegend positiv und erachten sie als fachlich sinnvoll. Besonders die Fallführenden betonen den Wandel ihrer Rolle hin zu einer zentralen Drehscheibenfunktion: Sie bündeln Informationen, begleiten die Versicherten durch den Prozess und koordinieren die Zusammenarbeit der internen und externen Beteiligten. Dass die grundsätzlichen Einschätzungen zur Ausrichtung der IV im Zuge der Reform von 2022 in beiden Gruppen weitgehend übereinstimmen, deutet auf ein gemeinsames Verständnis der Ziele hin. Dieser fachlichen Zustimmung stehen jedoch knappe Ressourcen gegenüber: Viele IV-Stellen betonen, dass die administrativen Anforderungen spürbar zugenommen haben.

Insgesamt wird die IV-Revision weniger als Bruch, sondern vielmehr als evolutionäre Weiterentwicklung in die richtige Richtung wahrgenommen. Einige IV-Stellen weisen darauf hin, etwa beim Grundsatz «Eingliederung vor Rente», bereits vor der Reform in ähnlicher Weise gearbeitet zu haben.

Fallführung variiert je nach Kantonsgrösse

Bei der Betrachtung der IV-Stellen nach Kantonsgrösse und Organisationsform haben sich drei typische Strukturmodelle herauskristallisiert, in denen Fallführung jeweils unterschiedlich verankert ist:

  • Erstens die IV-Stellen kleiner Kantone: Hier dominieren generalistische IV-Stellen, in denen wenige Fachpersonen die Versicherten über den gesamten Prozess und durch mehrere Verfahrensschritte begleiten. Diese überschaubaren Strukturen begünstigen die Beziehungskontinuität, machen die Organisation jedoch anfällig für personelle Ausfälle und begrenzen die Möglichkeiten zur fachlichen Spezialisierung.
  • Zweitens die IV-Stellen grosser Kantone: Diese zeichnen sich durch funktional spezialisierte Strukturen mit getrennten Zuständigkeiten aus. Dieser hohe Spezialisierungsgrad ermöglicht vertieftes Fachwissen und standardisierte Abläufe. Für die Versicherten kann dies jedoch zu Wechseln der Ansprechpersonen führen, weshalb Kontinuität hier stärker über definierte Prozesse und Übergaben als über einzelne Personen sichergestellt wird.
  • Und drittens die IV-Stellen mittlerer Kantone: Hier finden sich Mischformen, welche generalistische Arbeitsweise und Spezialisierung verbinden. Dies erfolgt teils durch interdisziplinäre Teams, in denen verschiedene Fachkompetenzen gebündelt sind, oder durch Modelle, in denen bestimmte Funktionen spezialisiert und andere generalistisch ausgerichtet sind.

Des Weiteren prägen Grösse und Organisationsform massgeblich die Planungslogik der IV-Stellen. Dabei lassen sich vier Grundvarianten unterscheiden. So bevorzugen generalistische IV-Stellen kleiner Kantone die Varianten «kurze Anfangsplanung mit laufender Weiterentwicklung» sowie «situativ-begleitende Steuerung». Sprich: Sie setzen auf grobe Ziele, passen Schritte im Verlauf flexibel an und stützen sich stark auf das Erfahrungswissen der Fallführenden.

Funktional spezialisierte IV-Stellen grosser Kantone tendieren hingegen zur Variante «vertiefte Erstplanungen mit plantreuer Umsetzung» oder zu «strukturierter Planung mit regelmässigen Reviews». Standardisierte Instrumente sollen hier Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit sichern. Die IV-Stellen mittelgrosser Kantone bilden schliesslich das gesamte Variantenspektrum ab.

Umgang mit Auflagen ist uneinheitlich

Schliesslich schlägt sich der beschriebene Zusammenhang von Struktur und Steuerung deutlich beim voneinander abweichenden Umgang mit Auflagen nieder, wo drei Ansätze erkennbar sind:

  • In generalistisch arbeitenden IV-Stellen kleiner Kantone dominiert ein dialogisch-vertrauensbasierter Ansatz. Auflagen werden zurückhaltend und im Dialog vereinbart; sie dienen primär der Orientierung, systematische Kontrollen sind die Ausnahme.
  • In funktional spezialisierten Strukturen grosser Kantone überwiegt der formalisiert-strukturierte Ansatz. Die Notwendigkeit von Auflagen wird früh geprüft, schriftlich verfügt und zur Sicherung der Gleichbehandlung konsequent kontrolliert.
  • In gemischten Strukturen mittlerer Kantone findet sich meist ein situativ-pragmatischer Ansatz. Auflagen werden gezielt genutzt, um in komplexen Fällen Veränderungen anzustossen und Chancen zu eröffnen, ohne jede Auflage strikt zu überwachen.

Übergreifend betonen die Befragten in den IV-Stellen die Bedeutung der Kommunikation: Wenn der Zweck einer Auflage verständlich erklärt wird, wird sie weniger als Drohung wahrgenommen. Dennoch bleibt für viele Fachpersonen das Spannungsfeld zwischen Unterstützung und Kontrolle spürbar.

Zielvorgaben mit Mindeststandards

Die «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» von 2022 hat also in punkto Fallführung keine uniforme Praxis hervorgebracht, sondern mehrere Varianten der Umsetzung, basierend auf den bisherigen Arbeitsweisen, Strukturen und Ressourcen der jeweiligen IV-Stellen. Dennoch identifizieren sie ähnliche Bedingungen für eine gute Fallführung: stabile Arbeitsbeziehungen, gemeinsam mit den Beteiligten definierte und überprüfbare Zwischenziele, geklärte Rollen in den Teams sowie eine abgestimmte Zusammenarbeit mit externen Partnerinnen und Partnern.

Für eine zukünftige Weiterentwicklung stellt sich daher weniger die Frage nach einem einzigen «richtigen» Ansatz für alle IV-Stellen, ungeachtet ihrer Grösse, und Arbeitsweisen. Vielmehr braucht es Zielvorgaben mit Mindeststandards, die jedoch definierte Spielräume und ausreichende Ressourcen gewähren, damit die IV-Stellen die zu ihrer Organisation passende Form der Fallführung ausgestalten können.

Literaturverzeichnis

Kirchhofer, Roger; Schenker, Dominik; Amstutz, Jeremias; Madörin, Sarah; Yang, Anna (2026). Schlussbericht: Evaluation Weiterentwicklung der IV: Umsetzung der Neuerungen in der Invalidenversicherung.  Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 6/26.

Projektleiter und wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule für Soziale Arbeit, FHNW
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule für Soziale Arbeit, FHNW
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Projektleiter und Dozent, Hochschule für Soziale Arbeit, FHNW
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Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Hochschule für Soziale Arbeit, FHNW
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Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Hochschule für Soziale Arbeit, FHNW
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