Coronavirus: Unterstützung für die familienergänzende Kinderbetreuung

Cornelia Louis
  |  08. Oktober 2021
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Via Kantone unterstützt der Bund Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die während des Shutdowns im Frühling 2020 coronabedingte Ertragsausfälle erlitten. Waren die Ausfallentschädigungen zuerst nur für private Anbieter vorgesehen, beschloss das Parlament in der Frühjahrssession 2021, auch Institutionen zu berücksichtigen, die von der öffentlichen Hand geführt werden.

Auf einen Blick

  • Die familienergänzende Kinderbetreuung ist eine kantonale und kommunale Kompetenz.
  • Da der Bund einen Teil der Kosten mitverursacht hatte, die den Kantonen entstanden waren, indem er – qua Epidemiengesetz – die ausserordentliche Lage samt entsprechenden Massnahmen verhängt hatte, verlangten die Kantone, dass er die coronabedingten Ertragsausfälle familienergänzender Betreuungsinstitutionen mittragen sollte.
  • Im Mai 2020 erliess der Bundesrat auf Bestreben des Parlaments eine erste Verordnung für private Institutionen. Sie war bis zum 19. September 2020 in Kraft: Die Kitabeiträge von Eltern, deren Kinder, zwischen dem 17. März 2020 und 17. Juni 2020 nicht betreut wurden, konnten auf ein Gesuch hin voll kompensiert werden. Der Bund beteiligte sich zu einem Drittel an den Kosten. 
  • Auf kantonalen Druck erfolgte in der Frühjahrssession 2021 die Gleichstellung der öffentlichen mit den privaten Betreuungseinrichtungen. Die zweite Verordnung trat im Juli 2021 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2022: Die Eckwerte sind ähnlich. Die Kantone können jedoch insbesondere die Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer der Entschädigungen selbst bestimmen. 

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Bevölkerung sowie die Gesundheitsversorgung zu schützen, verschärfte der Bundesrat am 13. März 2020 die Schutzmassnahmen und verfügte u. a. die Schliessung der Schulen und Ausbildungsstätten (Verordnung 2 vom 13. März über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19], Covid-19-Verordnung 2; AS 2020, 773; SR 818.101.24). Gleichzeitig präsentierte er ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise. Gestützt auf das Epidemiengesetz (SR 818.101) erklärte er nur drei Tage später auf den 16. März 2020 um Mitternacht die ausserordentliche Lage und präzisierte in einer Änderung der Covid-19-Verordnung 2 (AS 2020, 783; SR 818.101.24), dass die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung grundsätzlich offen bleiben müssen. Gleichzeitig jedoch hielt er die Eltern dazu an, ihre Kinder nach Möglichkeit selbst zu betreuen.

Obschon die familienergänzende Kinderbetreuung in der Kompetenz von Kantonen und Gemeinden liegt, stellten sich diese auf den Standpunkt, dass der Bund einen Teil der Kosten, die den Kantonen entstehen würden, indem sie die Betreuungsinstitutionen für die coronabedingten Ertragsausfälle entschädigten, mittragen sollte. Denn schliesslich hätte der Bund die Kosten durch die ausserordentlich verhängten Schutzmassnahmen auch mitverursacht. Politiker beider Räte griffen das Anliegen auf und in der Folge überwies das Parlament zwei gleichlautende Kommissionsmotionen, auf deren Grundlage der Bundesrat die «COVID-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung» ausarbeitete. Diese ermöglichte es den Kantonen, sich für ein Drittel der Kosten, die sie für die coronabedingten Ertragsausfälle privater Betreuungsinstitutionen aufwendeten, entschädigen zu lassen. Da daraufhin die Kantone für die von der öffentlichen Hand geführten Betreuungsinstitutionen Gleichbehandlung einforderten, wurden letztere bei der Revision des Covid-19-Gesetzes im Frühjahr 2021 den privaten gleichgestellt und die entsprechende zweite Verordnung auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

Bedrohte wirtschaftliche Existenz der familienergänzenden Kinderbetreuung

In der am 16. März 2020 präzisierten Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hielt der Bundesrat fest, dass die Kantone die familienergänzende Kinderbetreuung allen Kindern zu garantieren hatten, für die sich keine Betreuungslösung im privaten Umfeld finden liess. Die zuständigen Behörden durften die Kindertagesstätten folglich nur dann schliessen, wenn sie für alle diese Kinder genügend andere und geeignete Betreuungsangebote vorsahen.

Die Kantone setzten diese Bestimmung unterschiedlich um. Die einen verpflichteten die Kindertagesstätten, den Betrieb vollständig einzustellen, und schufen stattdessen geeignete alternative Betreuungsangebote. Die anderen wiesen die Kindertagesstätten an, ihren Betrieb in reduzierter Form weiterzuführen.

Indem die Betreuungsbeiträge der Eltern ganz oder teilweise wegfielen, die Fixkosten in der Form von Lohnkosten und Mieten aber weiterliefen, entstanden gerade den privaten Betreuungsinstitutionen existenzbedrohende wirtschaftliche Einbussen. Weil diese aufgrund ihrer geringen Ertragskraft und fehlender finanzieller Reserven meistens nicht auf die COVID19-Überbrückungskredite (COVID-19-Solidarbürgschaftsverodnung; SR 951.261) zurückgriffen, die ihnen ab dem 26. März zur Verfügung gestanden hätten, musste nach einer anderen Lösung gesucht werden, um Schliessungen und Konkurse möglichst zu verhindern. Denn es war klar, dass ein den Bedürfnissen der Gesellschaft und Wirtschaft entsprechendes Betreuungsangebot systemrelevant ist und deshalb auch nach der Coronakrise im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen musste.

Eine erste Verordnung für die privaten Betreuungsinstitutionen

  • Anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. bis 6. Mai 2020 überwiesen die eidgenössischen Räte mit grosser Mehrheit die gleichlautenden Kommissionsmotionen «Bei der familienergänzenden Kinderbetreuung sind alle in der Pflicht» (20.3128 WBK-N und 20.3129 WBK-S). Damit wurde der Bundesrat beauftragt, eine Lösung auszuarbeiten, mit der die Aufwendungen der Kantone für den Ausgleich der Ertragsausfälle bei den privaten Betreuungsinstitutionen zu mindestens 33 Prozent vom Bund abgegolten wurden. Ein Kredit von 65 Mio. Franken wurde im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2020 durch die Räte bewilligt.

Mit der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung; SR 862.1), die am 20. Mai 2020 beschlossen wurde, erfüllte der Bundesrat den Auftrag des Parlaments. Sie war im Wesentlichen durch sechs Eckwerte bestimmt:

  • Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien, die durch private Trägerschaften geführt wurden, konnten Gesuche für Ausfallentschädigungen einreichen. Die Vollzugsstellen, bei denen die Institutionen die Gesuche bis zum 19. September 2020 einreichen konnten, wurden durch die Kantone bestimmt:
  • Die Ausfallentschädigungen decken die Elternbeiträge für Kinder, die zwischen dem 17. März 2020 und 17. Juni 2020 nicht betreut wurden. Die Institutionen müssen den Eltern bereits bezahlte Beiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückerstatten.
  • Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Elternbeiträge. Andere Leistungen des Bundes, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abfederten, insbesondere Kurzarbeitsentschädigungen, werden von der Ausfall­entschädigung abgezogen.
  • Der Bund beteiligt sich mit 33 Prozent an den Ausfallentschädigungen, welche die Kantone ausbezahlen.
  • Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt und galt bis zum 19. September 2020.
  • Der Vollzug obliegt den Kantonen. Sie entscheiden über die Gesuche und richten die Finanzhilfen aus.

Statistik der Covid-19-Verordnung für die familienergänzende Kinderbetreuung

Alle 26 Kantone reichten beim BSV ein Gesuch ein, um dem Bund ein Drittel ihres Aufwands für die Ausfallentschädigungen an die privaten Betreuungsinstitutionen in Rechnung zu stellen. Aus diesen Gesuchen geht hervor, dass die Kantone insgesamt 2620 Gesuche entsprechender Institutionen um Ausfallentschädigungen erhielten. Die kantonale Bewilligungsquote lag bei durchschnittlich 86 Prozent und die Kantone haben Ausfallentschädigungen in der Höhe von rund 92 Mio. Franken bewilligt.

Bis Ende Juli 2021 waren die Gesuche von 22 Kantonen abgeschlossen und der Bund hat diesen Finanzhilfen in der Höhe von 18,1 Mio. Franken ausbezahlt. Von vier Kantonen (BS, TI, VS, ZH) waren die Gesuche noch offen. Die Gesuchsprüfung verzögerte sich entweder, weil die Kantone noch auf Entscheide zu Sozialversicherungsleistungen (v.a. Kurzarbeitsentschädigungen) warteten oder weil noch Beschwerden hängig waren. Die vier Kantone beantragten Finanzhilfen von insgesamt 12 Mio. Franken. Der Bundesbeitrag an die Ausfallentschädigungen zugunsten privater Institutionen aller 26 Kantone wird daher voraussichtlich rund 30 Mio. Franken betragen.

Eine zweite Verordnung für die öffentlichen Betreuungseinrichtungen

In der Frühjahrsession 2021 stellte das Parlament mit der Einführung von Art. 17c Covid-19-Gesetz (SR 818.102) die von der öffentlichen Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit den privaten gleich. Am 18. Juni 2021 erliess der Bundesrat mit der «Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19» (SR 818.102.3) die entsprechende Detailregelung. Sie trat am 1. Juli 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Diese zweite Verordnung enthält ähnliche Eckwerte wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung (SR 862.1; vgl. entsprechende Liste im Kapitel «Covid-19-Verordnung für die private familienergänzende Kinderbetreuung»); wieder mit dem Ziel, die Betreuungsbeiträge der Eltern auszugleichen, die zwischen dem 17. März und 17. Juni 2020 coronabedingt weggefallen sind.

Die zweite Verordnung zugunsten der Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung lässt den Kantonen jedoch Spielraum beim Entschädigungssystem und bei der Umsetzung. So können sie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Ausfallentschädigungen bestimmen und deren Höhe sowie Bezugsdauer festlegen.  Überdies sind sie für die Prüfung der Gesuche zuständig.

Die zusätzlichen Kosten für den Bund belaufen sich auf maximal 20 Mio. Franken. Der entsprechende Kredit wurde vom Parlament genehmigt.    

Leiterin Ressort Finanzhilfen für familien­ergänzende Kinderbetreuung, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, BSV.
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