Jährlich 7 Milliarden Franken für den bezahlten Krankheitsurlaub

Bei Krankheit haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub. Diese Leistung, die ­mehrere Milliarden Franken pro Jahr kostet, ist ein wichtiger Schutz der ­Haushalte vor Armut. Ihr finanzielles Volumen wird im Rahmen einer Methode der Europäischen Union indirekt berechnet.
Michele Adamoli
  |  21. Dezember 2018
  • Gesundheitspolitik

Eine Krankheit beeinträchtigt nicht nur das körperliche und psychische Wohlbefinden, sie kann auch im Fall einer unbezahlten Abwesenheit oder Kündigung den Haushalt der Betroffenen finanziell in Mitleidenschaft ziehen. Die meisten Arbeitnehmenden sind durch die schweizerische Gesetzgebung und Gesamtarbeitsverträge (GAV) vor allfälligen Erwerbsausfällen geschützt. Das Obligationenrecht (OR) und die Rechtsprechung legen die Mindestanforderungen in diesem Bereich fest. Der bezahlte Krankheitsurlaub schützt somit eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Haushalten vor Armut.

Vielseitiger Schutz Bei einem Unfall werden alle Arbeitnehmenden gleich behandelt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Anders verhält es sich im Krankheitsfall. Für den bezahlten Krankheitsurlaub bestehen zwei Entschädigungsformen: Lohnfortzahlung und Taggeld.

  • Die Lohnfortzahlung ist im OR geregelt (Art. 324a). Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn der abwesenden Person «aus eigener Tasche». Die Arbeitnehmenden haben je nach Anzahl Dienstjahren und Arbeitskanton Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen unterschiedlichen Zeitraum. In den meisten Kantonen beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung zwischen 3 und 24 Wochen.
  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Versicherungspolice abzuschliessen (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; oder Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG). Dann werden im Krankheitsfall Taggelder entrichtet. Die Taggelder können einer Wartefrist (von bis zu 3 Tagen) unterliegen und plafoniert sein (80 % oder 90 % des Lohnes). Es können auch längere Wartefristen (z. B. 30 Tage) vereinbart werden; diese können jedoch nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden (während der Wartefrist hat der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent des Lohnes zu entrichten). Die Versicherung entrichtet ein Taggeld bis zur Genesung des Angestellten bzw. während mindestens 720 Tagen. Erfüllt der Arbeitsvertrag diese Mindestanforderungen nicht, ist der Arbeitgeber nicht von den Bestimmungen des OR befreit. Im Fall einer Kündigung gelten Sonderbestimmungen (siehe z. B. Limacher 2015, S. 82–154).

Rund 7 Milliarden Franken an Leistungs­zahlungen Kurz gesagt ist der soziale Schutz bei Krankheit vom Unternehmen, von der Anzahl Dienstjahren, dem GAV, dem Kanton, allfälligen Versicherungspolicen, einer allfälligen Kündigung und vom «Goodwill» des Arbeitgebers abhängig. Eine exakte Bemessung des finanziellen Volumens dieser Sozialleistung ist aufgrund der Komplexität des bezahlten Krankheitsurlaubs und dem Fehlen von primärstatistischen Daten zur Lohnfortzahlung nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer indirekten Berechnung mit einer Methode, die im Rahmen des Europäischen Systems integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) entwickelt wurde (siehe nachfolgende Erläuterungen).


Definition

Gemäss ESSOSS gleicht der bezahlte Krankheitsurlaub einen gesundheitsbedingten vorübergehenden Lohnausfall (infolge Krankheit oder Unfall) aus. Die Kosten können sowohl von einer Versicherung (Taggeld) als auch vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen werden.

Methode und Genauigkeit der Schätzung

Der Gesamtbetrag des bezahlten Krankheitsurlaubs ergibt sich aus der Summe der Taggelder (KVG/VVG) und der Lohnfortzahlung. Die Daten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der FINMA zu den Taggeldern werden um den Anteil der Selbstständigerwerbenden bereinigt (Schätzung). Die Lohnfortzahlung wird hingegen mit einer indirekten Methode ermittelt. Das Produkt aus der schweizerischen Lohnmasse (BFS – Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) und den Absenzenquoten aufgrund von Krankheit und Unfall (BFS – Arbeitsvolumenstatistik) ergibt ein «theoretisches Maximum». Die Lohnfortzahlung entspricht der Differenz zwischen diesem theoretischen Maximum und der Summe der Taggelder (UVG, KVG und VVG). Stichprobenfehler und mehrere (aufgrund fehlender Daten) nicht oder nur teilweise überprüfte Hypothesen schränken die Genauigkeit der Schätzung ein.

Finanzstatistiken zum Sozialschutz

Der bezahlte Krankheitsurlaub wird im Rahmen der Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit(GRSS) geschätzt. Die GRSS ist eine Synthesestatistik des BFS über die Finanzen der sozialen Sicherheit. Sie wird nach der ESSOSS-Methode des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) erstellt. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) veröffentlichte Gesamtrechnung der Sozialversicherungen (GRSV) gibt detailliert Auskunft über die Ausgaben und Einnahmen der neun wichtigsten Sozialversicherungen der Schweiz: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL), berufliche Vorsorge (BV), Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Erwerbsersatz (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV) und Familienzulagen (FZ).


Für das Jahr 2016 schätzt das Bundesamt für Statistik (BFS) das Leistungsvolumen für bezahlten Krankheitsurlaub auf 6,9 Milliarden Franken. Damit liegt das finanzielle Gewicht zwischen den Familienzulagen mit 5,7 Milliarden Franken und den Leistungen der IV mit 8,2 Milliarden Franken (siehe Grafik G1). Zum Vergleich: Die Unfalltaggelder belaufen sich auf 1,9 Milliarden Franken. Als vollwertige Sozialleistung wird der bezahlte Krankheitsurlaub auch in der Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit (GRSS) des BFS ausgewiesen (siehe Erläuterungen oben). Gemäss GRSS macht der bezahlte Krankheitsurlaub somit einen Anteil von 4 Prozent der gesamten Sozialausgaben aus. Der Betrag von 6,9 Milliarden Franken entspricht 1,0 Prozent des BIP und damit 1700 Franken pro Vollzeitstelle. Die Leistung wird ungefähr zur Hälfte in Form von Lohnfortzahlung und von Taggeldern durch die freiwillige Versicherung ausgerichtet. Die Mehrheit der Taggelder ist im VVG geregelt (siehe Grafik G1).

Europäischer Vergleich Der bezahlte Krankheitsurlaub ist immer wieder Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Dabei werden bisweilen Vergleiche zu den Sozialleistungen der Nachbarländer gezogen (siehe z. B. Bundesrat 2009, S. 48–51). Ein kurzer Überblick zeigt, dass die Taggelder bei Krankheit in den Nachbarländern (und in den meisten Ländern Europas) – anders als in der Schweiz – durch obligatorische Sozialversicherungen geregelt sind. Sie sichern die Lohnfortzahlungspflicht in der Höhe von 50 bis 70 Prozent des Lohnes. In Italien ist der bezahlte Krankheitsurlaub auf 180 Tage begrenzt, in Frankreich grundsätzlich auf 360 Tage. In Österreich und Deutschland kann er bis zu 546 Tage dauern (siehe Europäische Kommission 2018).

Die Methode des ESSOSS ermöglicht es, das finanzielle Volumen des bezahlten Urlaubs bei Krankheit (einschliesslich Unfall) auf europäischer Ebene zu vergleichen. Gemessen wird es jeweils im Verhältnis zur Lohnsumme des Landes. In der Schweiz beträgt das finanzielle Volumen für bezahlten Urlaub bei Krankheit und Unfall 2,7 Prozent und ist damit mit jenem von Österreich vergleichbar (2,6 %). In Italien und Frankreich ist es niedriger (1,2 % bzw. 1,9 %), in Deutschland hingegen liegt es bei über 4 Prozent (siehe Grafik G2). Diese Unterschiede können von verschiedenen Faktoren abhängen: vom Anteil des Lohnes und vom Anteil der Abwesenheiten, die gedeckt sind, von den Absenzenquoten aufgrund von Krankheit und Unfall (hierzu werden auf europäischer Ebene keine Daten erhoben) und von der Qualität der Schätzungen. Eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse ist somit nicht möglich.

Eine wichtige Leistung, die indirekt berechnet wird Der bezahlte Krankheitsurlaub wird durch Lohnfortzahlung oder über Taggelder gedeckt. Ohne diese Sozialleistung fänden sich zahlreiche Haushalte in einer prekären finanziellen Lage wieder. Die Kosten für bezahlten Krankheitsurlaub machen 4 Prozent der Gesamtausgaben für den Sozialschutz aus. Dieser Wert wird jedoch indirekt berechnet, da primärstatistische Daten fehlen.

  • Ausgewählte Literatur
  • Europäische Kommission (2018): Mutual Information System on Social Protection (MISSOC): www.missoc.org.
  • Bundesrat (2009): Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 04.3000 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 16. Januar 2004: www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Bundesratsberichte > 2009.
  • Eurostat (2016): European system of integrated social protection statistics – ESSPROS, Manual and users guidelines, Luxemburg: Publications Office of the European Union: www.ec.europa.eu/eurostat/de > Veröffentlichungen > Handbücher und Leitlinien.
  • Limacher, Gitta (2015): Krankheit oder Unfall – wie weiter im Job? Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können,Zürich: Beobachter-Edition.
  • Bundesamt für Statistik BFS (2018): Le congé payé en cas de maladie dans les Comptes globaux de la protection sociale : nouvelle estimation. Arbeitsdokument (kann beim Autor dieses Artikels angefordert werden).
  • Bundesamt für Gesundheit BAG (2017): Krankenversicherung: Die freiwillige Taggeldversicherung: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > In der Schweiz wohnhafte Versicherte > Die freiwillige Taggeldversicherung.
  • Pro Infirmis (2018): Krankenversicherungstaggeld (Webseite): www.proinfirmis.ch > Ansprüche bei Erwerbsausfall > Krankenversicherungstaggeld.
  • BFS (2018): Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit (GRSS): www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 13 – Soziale Sicherheit.
MA in Volkswirtschaft, Sektion Sozialanalysen (SOZAN), Bundesamt für Statistik.
[javascript protected email address]