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Reform der Erwerbsersatzordnung stärkt Familien

Die revidierte Erwerbsersatzordnung führt zu einheitlichen Leistungen für alle Versicherten. Davon profitieren insbesondere Familien – beispielsweise bei Spitalaufenthalten von Mutter oder Kind.
Andrea Künzli
  |  16. April 2026
    Recht und Politik
  • Erwerbsersatzordnung
Mutter und Kind im Triemli-Spital in Zürich. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter werden zusätzliche Taggelder der Erwerbsersatzordnung ausbezahlt.
  • Der andere Elternteil behält seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Kind kurz nach der Geburt stirbt.
  • Die Betreuungsentschädigung wird ausgeweitet auf Fälle, in denen das Kind an mindestens vier Tagen hospitalisiert ist.

Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) werden vereinheitlicht: Dies hat das Parlament im Dezember 2025 mit der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) beschlossen.

Künftig haben alle EO-Beziehenden Anspruch auf die Zulage für Betreuungskosten. Bisher wurde diese Zulage nur an Dienstleistende ausbezahlt. Ausserdem werden künftig nur institutionelle Kinderbetreuungskosten vergütet. Die institutionelle Betreuung umfasst private und öffentliche Einrichtungen, die Kinder vor oder während der obligatorischen Schulzeit betreuen – also zum Beispiel Krippen oder Tagesschulen. Solche zusätzlichen Kosten werden vergütet, wenn die Mutter, der andere Elternteil, die betreuenden oder adoptierenden Eltern während des Bezugs der EO-Entschädigung die Kinderbetreuung nicht wahrnehmen können. Dasselbe gilt für Dienstleistende.

Auch die sogenannte Betriebszulage wird künftig allen EO-Beziehenden bezahlt. Diese entschädigt auf pauschale Art die Fixkosten von selbstständig Erwerbstätigen, die Dienst leisten oder eine Entschädigung der EO beziehen. Hingegen wird die Kinderzulage der EO aufgehoben. Ihre Funktion wird heute durch die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz erfüllt.

Spitalaufenthalte besser abgedeckt

Künftig wird die Mutterschaftsentschädigung auch bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter länger ausbezahlt. Dazu muss der Spitalaufenthalt ununterbrochen mindestens zwei Wochen dauern und innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt des Kindes beginnen. Die gleichen Voraussetzungen gelten künftig, wenn das Neugeborene länger im Spital bleiben muss. Die Mutterschaftsentschädigung wird in solchen Fällen um so viele Tage länger ausbezahlt, wie der Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen tatsächlich dauert. Gleichzeitig verlängert sich auch der Mutterschaftsurlaub entsprechend. Bei der Verlängerung gibt es somit keine zeitliche Begrenzung mehr, so wie das bisher der Fall war, wenn das Neugeborene länger im Spital bleiben musste. Während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs gilt ein Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin. Dieser dauert aber höchstens während einer Verlängerung von zwölf Wochen an.

Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter hat künftig auch der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche Taggelder. Das ist der Fall, wenn die Mutter in den 14 Wochen nach der Niederkunft während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Gleichzeitig verlängert sich auch der Urlaub des andern Elternteils. Der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder entsteht am 15. Spitaltag. Dieser Regelung liegt die Idee zugrunde, dass die beiden ersten Wochen des Spitalaufenthalts mit dem zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils abgedeckt werden können. Folglich werden die ersten 14 Spitaltage bei der Berechnung der Anzahl zusätzlicher Taggelder nicht berücksichtigt. Gleichzeitig müssen die Taggelder ab dem 15. Spitaltag ununterbrochen bezogen werden und die sechsmonatige Rahmenfrist, die üblicherweise beim Urlaub des andern Elternteils gilt, steht still.

Die Entschädigung des andern Elternteils wird dabei um so viele Tage länger ausbezahlt, wie der Spitalaufenthalt der Mutter dauert; höchstens aber um 84 Tage. Während des verlängerten Urlaubs gilt für den andern Elternteil ein Kündigungsschutz, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nicht kündigen darf. Der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder endet spätestens am Ende des Zeitraums, der durch den 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub abgedeckt ist. Ausserdem endet der Anspruch, wenn der andere Elternteil oder das Kind verstirbt, das Kindesverhältnis erlischt oder der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder aufnimmt.

Wird das Kind tot geboren oder stirbt es in den 14 Tagen nach der Geburt, behält der andere Elternteil künftig seinen Entschädigungsanspruch. Die verbleibenden Taggelder muss der andere Elternteil ab dem Folgetag des Todestags am Stück beziehen. Das gleiche gilt für den Urlaub des andern Elternteils.

Betreuungsentschädigung bei Spitalaufenthalt

Die Betreuungsentschädigung entschädigt weiterhin den Erwerbsausfall, der wegen der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes entsteht. Künftig besteht zudem auch dann ein Anspruch, wenn das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist, ohne dass eine einschneidende Veränderung seines Gesundheitszustandes und eine schlechte Prognose vorliegen. Massgebend ist in solchen Fällen einzig die Dauer des Spitalaufenthalts.

Somit können die Eltern künftig eine Betreuungsentschädigung beziehen, wenn ihr Kind wegen der Behinderung oder dem Geburtsgebrechen hospitalisiert werden muss. Bisher bestand bei einer Behinderung oder einem Geburtsgebrechen nur dann ein Anspruch, wenn sich der Gesundheitszustand des Kindes akut verschlechtert und die Voraussetzungen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung erfüllt sind.

Der Spitalaufenthalt unmittelbar nach der Geburt begründet nur dann einen Anspruch, wenn das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. In diesen Fällen muss das Neugeborene aber weder eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustandes aufweisen noch eine schlechte Prognose haben.

Es besteht Anspruch auf so viele Taggelder wie der Spitalaufenthalt nach der Karenzfrist und die anschliessende Genesung dauern. Insgesamt werden für den Spitalaufenthalt und die anschliessende Genesung höchstens 98 Taggelder ausbezahlt. Auch bei der Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes werden – wie bisher – maximal 98 Taggelder ausbezahlt.

Jeder Spitalaufenthalt von mindestens vier Tagen begründet einen neuen Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, auch wenn es mehrere pro Jahr sind oder diese kurz aufeinanderfolgen. Zu Beginn eines jeden Spitalaufenthalts gilt eine Karenzfrist von drei Tagen, weshalb erst ab dem vierten Tag ein Taggeld ausbezahlt wird.

Die Entschädigung für Eltern, die ein an mindestens vier Tagen hospitalisiertes Kind betreuen, kann wie die Entschädigung für Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, grundsätzlich tage- oder wochenweise bezogen werden. Die Taggelder müssen somit nicht an aufeinanderfolgenden Tagen, aber während des Spitalaufenthalts und der Dauer der anschliessenden Genesung bezogen werden. Aus diesem Grund gilt beim Bezug der Entschädigung für die Betreuung eines an mindestens vier Tagen hospitalisierten Kindes keine Rahmenfrist. Die Rahmenfrist von 18 Monaten gilt somit nur beim Bezug der Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.

Die Eltern können ihren Anspruch auf die Betreuungsentschädigung zwar aufteilen, aber für dasselbe hospitalisierte Kind pro Tag nur ein Taggeld beziehen. Deshalb ist es nicht möglich, dass beide Elternteile für den gleichen Spital- oder Genesungstag ein Taggeld beziehen. Andernfalls käme es zu einem doppelten Bezug und es würden insgesamt zu viele Taggelder ausgerichtet. Anders ist dies bei der Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: Hier stehen 98 Taggelder zur Verfügung, die innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten flexibel bezogen werden können, weshalb die Eltern – wie bisher – für den gleichen Tag beide je ein Taggeld beziehen können.

Der Bundesrat wird nun das Inkrafttreten der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes festlegen und die dazugehörigen Verordnungsänderungen verabschieden.

Rechtsanwältin, Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
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