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Lücken in der sozialen Absicherung von Bauernfamilien

Der Sozialversicherungsschutz in der Landwirtschaft ist lückenhaft – insbesondere für mitarbeitende Ehepartnerinnen. Bauernfamilien können die soziale Absicherung jedoch mit bestimmten Massnahmen verbessern.
Simon Blunier
  |  20. April 2026
    Recht und Politik
  • AHV
  • Berufliche Vorsorge
  • Erwerbsersatzordnung
  • Familienzulagen
  • Invalidenversicherung
  • Sozialpolitik allgemein
  • Unfallversicherung
Bäuerin im Berner Jura. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Das tiefe Einkommen vieler Landwirtschaftsbetriebe und spezielle Ausnahmeregeln führen zu Lücken in der sozialen Absicherung.
  • Besonders betroffen sind Ehefrauen, die unentgeltlich im Betrieb mitarbeiten.
  • Eine bessere soziale Absicherung bieten eine Nebentätigkeit, die gemeinsame Selbstständigkeit der Ehepartner oder die Umwandlung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft.

Der Sozialversicherungsschutz von Bäuerinnen und Bauern ist in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand öffentlicher und parlamentarischer Diskussionen gewesen. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Situation der auf einem Betrieb mitarbeitenden Ehepartnerinnen. Um deren Absicherung zu verbessern, hat das Parlament unter anderem beschlossen, Direktzahlungen an eine ausreichende Versicherung dieser Personen bei Unfall und Krankheit zu knüpfen. Die Regelung tritt Anfang 2027 in Kraft (Art. 70a Bundesgesetz über die Landwirtschaft).

Die soziale Absicherung in der Landwirtschaft ist tatsächlich oft lückenhaft. Hauptgrund dafür sind die finanziellen Rahmenbedingungen. So ist das in der Landwirtschaft erzielte Einkommen vergleichsweise tief: Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) belief sich das durchschnittliche Jahreseinkommen der rund 47 000 Bauernbetriebe in der Schweiz im Jahr 2023 auf rund 75 000 Franken.

Um ihr Einkommen zu ergänzen, nehmen viele Landwirte eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausserhalb des Betriebs auf – meist als Arbeitnehmende. Im Jahr 2023 erzielten die Betriebe damit ein Durchschnittseinkommen von rund 37 000 Franken pro Jahr.

Eine solche Nebentätigkeit verbessert gleichzeitig den Sozialversicherungsschutz, da Arbeitnehmende obligatorisch gegen Unfall und Arbeitslosigkeit versichert sind und ab einem Einkommen von 22 680 Franken der beruflichen Vorsorge unterstehen. Rund die Hälfte der selbstständigen Bauern und Bäuerinnen geht einer solchen Nebentätigkeit nach.

Nebenjob bringt Vorteile

Für Bauernfamilien mit Kindern kann eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus einem weiteren Grund vorteilhaft sein: In diesem Fall besteht Anspruch auf Familienzulagen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Diese Familienzulagen sind in den meisten Kantonen höher als die Zulagen nach dem Familienzulagengesetz für die Landwirtschaft (FLG). Besonders ausgeprägt ist dies im Kanton Wallis, wo die allgemeinen Familienzulagen doppelt so hoch sind wie die FLG-Zulagen.

Entsprechend verliert das Familienzulagengesetz für die Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung. Heute beziehen nur noch rund 10 000 selbstständige Landwirtinnen und Landwirte solche Familienzulagen, im Kanton Wallis waren es gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Jahr 2024 sogar nur noch rund 180 Personen, was einem Anteil von 7 Prozent aller Landwirtschaftsbetriebe dieses Kantons entspricht.

Für Selbstständigerwerbende sind lediglich die erste Säule – Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) – sowie die Krankenversicherung obligatorisch. Die berufliche Vorsorge und Versicherungen für den Erwerbsausfall bei Unfall oder Krankheit sind hingegen freiwillig.

Unfallversicherung besonders wichtig

Von grosser Bedeutung in der Landwirtschaft ist die Unfallversicherung, da in diesem Wirtschaftssektor ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Für kleinere Betriebe kann es existenzbedrohend sein, wenn der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin nach einem Unfall längere Zeit ausfällt und kein Versicherungsschutz besteht, der den Erwerbsausfall deckt. Der Beitritt zur sozialen Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist für Selbstständigerwerbende jedoch erst ab einem Mindesteinkommen von 66 690 Franken möglich.

Bei tieferen Einkommen bleibt nur eine private Versicherung, deren Leistungen aber in der Regel weniger weit gehen als jene einer Sozialversicherung. So beginnen Taggeldleistungen privater Unfallversicherungen meist erst nach längeren Wartefristen, während die UVG-Leistungen bereits ab dem dritten Tag ausgerichtet werden.

Der Bundesrat erachtet das als problematisch. Um auch Selbstständigerwerbenden mit tieferen Einkommen den Zugang zur Unfallversicherung nach UVG zu ermöglichen, will er das erforderliche Mindesteinkommen auf 44 460 Franken senken. In einer Vernehmlassung, die im April 2026 endete, schlägt er vor, die Verordnung über die Unfallversicherung entsprechend anzupassen. Für Personen, die nicht Vollzeit als Selbstständige arbeiten, soll die Eintrittsschwelle entsprechend dem Beschäftigungsgrad gesenkt werden. Ein Beispiel: Bei einem Pensum von 50 Prozent wäre eine freiwillige Versicherung bereits ab rund 22 000 Franken Jahreseinkommen möglich.

Ehefrauen manchmal ungenügend abgesichert

Die meisten Betriebsleitenden sind Männer, wobei zwei Drittel verheiratet sind (siehe Grafik).

Die Ehefrauen der verheirateten Bauern arbeiten oft auf dem Hof mit. Sie lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  • Die Partnerin erhält einen Lohn für ihre Arbeit auf dem Betrieb.
  • Die Partnerin arbeitet unentgeltlich im Betrieb mit.
  • Die Partnerin gilt gemeinsam mit dem Ehemann als selbstständigerwerbend.

Je nach Kategorie ist der Sozialversicherungsschutz unterschiedlich. Besonders im Falle einer unentgeltlichen Arbeit ist der Versicherungsschutz gering. Kurzfristig ist diese Variante finanziell attraktiv, da verheiratete Nichterwerbstätige grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die daraus resultierenden Versicherungsleistungen sind jedoch gering und reichen im Fall von Invalidität oder im Alter oft nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Zudem besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss einer Erhebung des BFS aus dem Jahr 2020 arbeiteten noch rund 34 Prozent der Ehepartnerinnen von Landwirten unentgeltlich auf dem Betrieb mit.

Selbstständigkeit nimmt zu

In den vergangenen Jahren hat der Anteil der Betriebe zugenommen, die von beiden Ehepartnern gleichberechtigt als Selbstständige geführt werden. Diese Variante erlaubt es der Ehepartnerin, eigene Beiträge an die Sozialversicherungen der ersten Säule (AHV, IV, EO) zu bezahlen und allenfalls eine berufliche Vorsorge aufzubauen. Dadurch verbessert sich die Absicherung des Ehepaars im Alter, bei Invalidität, bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten. Zudem hat die Frau nach einer Geburt Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Obwohl die Ehefrau nun AHV-Beiträge bezahlen muss, sinkt wegen der sinkenden Beitragsskala die Gesamtbelastung des Ehepaars in vielen Fällen. Wird beispielsweise ein Einkommen von 70 000 Franken auf zwei Personen aufgeteilt, fällt der Beitragssatz an AHV, IV und EO von 10 Prozent auf 6,235 Prozent. Anstelle von 7000 Franken sind noch insgesamt 4362 Franken pro Jahr geschuldet, was einer Reduktion von über 2600 Franken entspricht, und das ohne Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.

Dennoch ist der Anteil selbstständiger Bäuerinnen weiterhin gering: Aktuell gelten nur rund 14 Prozent der verheirateten Bäuerinnen als selbstständigerwerbend. Ein wichtiger Grund dafür liegt in den Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen, die eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine entsprechende Berufspraxis voraussetzen. Teilen sich zwei Personen die Betriebsleitung, müssen beide diesen Nachweis erbringen. Für Ehepartnerinnen, die neu in die Landwirtschaft einsteigen oder gleichzeitig einer ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit nachgehen, stellt dies häufig eine hohe Hürde dar.

In der Folge entscheiden sich viele Paare dafür, der mitarbeitenden Ehepartnerin einen Lohn auszuzahlen. Im Jahr 2020 bezogen gemäss Bundesamt für Statistik rund zwei Drittel der ausschliesslich auf dem eigenen Betrieb des Mannes erwerbstätigen Ehefrauen einen Lohn oder galten als Selbstständigerwerbende.

Sonderregeln bei Lohnzahlungen

Diejenigen Ehefrauen mit einem Lohn zahlen Beiträge an die erste Säule und haben danach Anspruch auf Leistungen aus diesen Sozialversicherungen, einschliesslich der Mutterschaftsentschädigung. Allerdings werden diese mitarbeitenden Frauen nicht wie die Arbeitnehmerinnen in anderen Wirtschaftszweigen behandelt. Es greifen nämlich verschiedene Sonderregelungen, die nur für die Landwirtschaft gelten: Die angestellten Bäuerinnen sind weder obligatorisch in der beruflichen Vorsorge noch in der Unfallversicherung versichert und unterstehen auch nicht der Arbeitslosenversicherung.

Diese Ausnahmeregelungen reduzieren zwar die Beitragspflicht, haben aber gewichtige Nachteile: Im Scheidungsfall besteht lediglich Anspruch auf ein pauschales Arbeitslosentaggeld von 90 Tagen. Auch beim Unfallschutz ergeben sich Lücken, da die meisten auf dem Betrieb mitarbeitenden Frauen das für die freiwillige soziale Unfallversicherung notwendige Einkommen nicht erreichen. Diese liegt in ihrem Fall bei 44 460 Franken jährlich. Unter dieser Schwelle kann der Erwerbsausfall bei Unfall nur privat versichert werden.

Für die Ausnahme von der beruflichen Vorsorge gibt es eine ausdrückliche Verordnungsbestimmung (Art. 1j BVV 2). Demgegenüber beruhen die Sonderregeln zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung lediglich auf einer Verwaltungspraxis. Der Bundesrat stuft diese Praxis als rechtlich problematisch ein. Der Nationalrat lehnte allerdings im Jahr 2025 einen Antrag von Kathrin Bertschy (GLP/BE) ab, die Sonderregelungen aufzuheben.

Kapitalgesellschaften im Trend

Um ihren Sozialversicherungsschutz zu verbessern, wählen immer mehr Landwirtschaftsbetriebe deshalb die Form einer Kapitalgesellschaft – also eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Denn hier gelten die Betriebsleitenden und die mitarbeitenden Familienangehörigen als Arbeitnehmende der Gesellschaft und sind sozialversichert wie Angestellte ausserhalb der Landwirtschaft. Dazu gehören eine obligatorische Unfallversicherung ab dem ersten Franken sowie die berufliche Vorsorge ab einem Lohn von 22 680 Franken. Lediglich Leistungen bei Arbeitslosigkeit können die Betriebsleitenden und ihre Ehepartnerinnen grundsätzlich nicht beanspruchen, solange sie als Unternehmerinnen oder Unternehmer Teil des Betriebs sind.

Gemäss dem Bundesamt für Statistik liegt der Anteil der Kapitalgesellschaften inzwischen bei über 10 Prozent aller Landwirtschaftsbetriebe. Darunter fallen auch die sogenannten Lohnunternehmen, die landwirtschaftliche Arbeiten für Dritte ausführen. Die Mitarbeitenden dieser Unternehmen profitieren als Angestellte ebenfalls vom umfassenden Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmenden.

Insgesamt lässt sich sagen: Landwirtinnen und Landwirte haben verschiedene Optionen, ihren Sozialversicherungsschutz zu verbessern. Viele Betriebe haben entsprechende Lösungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bereits eigenständig umgesetzt, ohne auf politische Reformen zu warten.

Leiter Beiträge AHV/IV/EO, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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