Auf einen Blick
- Bis Ende 2025 nutzten 19 300 Frauen und 4500 Männer die Option des monatsweisen Vorbezugs der AHV.
- Den Teilvorbezug oder den Teilaufschub wählten nur 900 Personen.
- Aussagekräftige Vergleiche über Jahrgänge hinweg werden erst in den kommenden Jahren möglich sein, wenn mehr Daten vorliegen.
Die Anfang 2024 in Kraft getretene Reform «AHV 21» hat eine zusätzliche Flexibilisierung für Versicherte gebracht: Zuvor war nur ein Vorbezug pro Jahr möglich gewesen– also der Bezug der AHV-Altersrente 12 oder 24 Monate vor dem Erreichen des Referenzalters.
Seit Anfang 2024 können Versicherte ihre Altersrente monatsweise vorbeziehen, also um beispielsweise 16 Monate oder 5 Monate. Die Rente wird dabei nach einem Satz gekürzt, der die Anzahl Monate berücksichtigt, die zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter liegen (siehe Sauvain 2023). Weiter ist es möglich, die Rente teilweise (zwischen 20 und 80 Prozent) vorzubeziehen oder aufzuschieben.
Im Folgenden wird untersucht, in welchem Ausmass diese Möglichkeiten genutzt wurden. Weitere mit «AHV 21» eingeführte Flexibilisierungen – unter anderem in der beruflichen Vorsorge – werden hier nicht thematisiert (siehe Sauvain 2023).
Das Referenzalter beträgt mit der Reform AHV 21 für beide Geschlechter neu 65 Jahre. Bei Frauen wird das Referenzalter gestaffelt angehoben und ist ab dem Jahrgang 1964 voll wirksam. Für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten besondere Bestimmungen. Diese sind als Kompensationsmassnahmen gedacht.
Daten zu den neuen Vorbezugsmöglichkeiten
Inzwischen liegen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Daten zu den neuen Vorbezugsmöglichkeiten für die Jahre 2024 und 2025 vor. Bei der Interpretation der Zahlen muss berücksichtigt werden, dass die Beurteilungsperiode lediglich zwei Jahre betrifft. Zudem kann – Stand heute – noch kein Jahrgang über die volle Vorbezugsdauer beobachtet werden.
Die monatsweisen Vorbezugsmöglichkeiten unterscheiden sich für die Jahre 2024 und 2025 je nach Jahrgang: Zum Beispiel wurden Männer mit Jahrgang 1959 im Jahr der Einführung der Reform AHV 21 65 Jahre alt und konnten deshalb ihre Rente nur noch bis zu ihrem 65. Geburtstag monatsweise vorbeziehen. Männer mit Jahrgang 1962 wurden im Jahr 2025 63 Jahre alt und konnten deshalb ihre Altersrente bereits ab dem 63. Geburtstag monatsweise vorbeziehen.
Weiter gibt es auch Unterschiede innerhalb eines Jahrgangs. Beispielsweise konnten Männer mit Jahrgang 1962, die im Januar geboren sind, ihre Rente bereits seit Februar 2025 vorbeziehen, während die im Dezember Geborenen erst seit Januar 2026 vorbeziehen konnten. Dies macht das Berechnen von Bezugsquoten weiterhin wenig aussagekräftig, weil die im Dezember Geborenen erst im Datensatz für das Jahr 2026 erscheinen werden.
Bei den Frauen wird die Interpretation der Daten zusätzlich durch die gestaffelte Erhöhung des Referenzalters erschwert: Frauen mit Jahrgang 1961 haben ein Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten, Frauen mit Jahrgang 1962 eines von 64 Jahren und 6 Monaten und Frauen mit Jahrgang 1963 eines von 64 Jahren und 9 Monaten.
Vor der Einführung der Reform AHV 21 hatten jeweils rund 10 Prozent der AHV-Versicherten die Rente vorbezogen. So machten beispielsweise von den rund 70 000 Männern mit Jahrgang 1958 etwa 8100 davon Gebrauch (12%). Bei den 67 600 Frauen des Jahrgangs 1959 waren es 6400 (10%). In den Jahren zuvor waren die Quoten vergleichbar (siehe Grafik 1).
Mehr Frauen mit monatsweisem Vorbezug
Die Option des monatsweisen Vorbezugs nutzten bis Ende 2025 insgesamt 19 300 Frauen und 4500 Männer. Bei Frauen, die von der Referenzaltererhöhung betroffen sind, gilt der Rentenvorbezug im Alter von 62 Jahren beziehungsweise 63 Jahren ebenfalls als monatsweiser Vorbezug, da sie nicht um exakt 12 oder 24 Monate vorbeziehen. Bei den Frauen der Übergangsjahrgänge 1961 bis 1963 zeigt sich die Präferenz, die Rente wie bisher mit genau 62 oder 63 Jahren vorzubeziehen.
Bei den Männern nutzten bisher vom Jahrgang 1960 insgesamt 1600 Personen den monatsweisen Vorbezug, vom Jahrgang 1961 waren es 1900 Personen.
Teilweiser Vorbezug wenig verbreitet
Seit 2024 haben AHV-Versicherte die Möglichkeit, ihre Rente teilweise vorzubeziehen – unabhängig davon, ob sie weiterhin erwerbstätig sind oder nicht. So ist es beispielsweise möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren und das fehlende Einkommen gleichzeitig durch einen Teilbezug der AHV-Rente auszugleichen. Der Anteil des Teilbezugs ist frei wählbar, muss aber zwischen mindestens 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen.
Im Vergleich zum vollständigen Vorbezug wurde der Teilvorbezug deutlich weniger genutzt. Insgesamt wählten bis Ende 2025 600 Personen diese Option. Im Durchschnitt betrug der Teilvorbezug 61 Prozent der Altersrente.
Aufschub um fünf Jahre
Wie bis anhin können die Versicherten den Bezug ihrer AHV-Altersrente bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben. Die Rente muss dabei um mindestens ein Jahr aufgeschoben werden, danach kann der Bezug der Rente wie bisher in jedem beliebigen Monat erfolgen. Beim Aufschub wird die Rente nach einem Satz erhöht, der sich nach der Anzahl Monate zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem effektiven Zeitpunkt des Rentenbezugs (maximal fünf Jahre) richtet.
Vor der Reform AHV 21 hatten jeweils etwa 4 Prozent der Versicherten einen Rentenaufschub gewählt. Von den Personen mit Jahrgang 1958 wählten beispielsweise rund 2600 Frauen beziehungsweise 2500 Männer einen Aufschub – wobei der Anteil an Aufschüben stetig zunahm (siehe Grafik 2).
Demgegenüber wurde der mit «AHV 21» neu mögliche Teilaufschub deutlich weniger genutzt: Insgesamt machten bis Ende 2025 311 Personen davon Gebrauch. Im Durchschnitt schoben die Rentenbeziehenden ihre AHV-Rente um die Hälfte auf.
Monatlicher Vorbezug ist ein Bedürfnis
Die bisherigen Zahlen deuten somit darauf hin, dass die Flexibilisierung der AHV-Rente einem Bedürfnis der Versicherten entspricht – und damit ein zentrales Ziel der Reform erfüllt. Der monatsweise Vorbezug ist dabei bei Frauen deutlich verbreiteter. Unter anderem, weil sie genau mit 62 oder 63 Jahren ihre Rente beziehen wollen, obwohl das Referenzalter erhöht wurde. Nur eine kleine Gruppe beider Geschlechter wählte den Teilvorbezug oder den Teilaufschub.
Aussagekräftigere Analysen werden allerdings erst in den kommenden Jahren möglich sein, wenn die Daten für weitere vollständige Jahrgänge vorliegen.
Die hier verwendeten Daten stammen aus der AHV-Statistik des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Literaturverzeichnis
Sauvain, Mélanie (2023). Gleitender Übergang in den Ruhestand: Mehr Flexibilität ab 2024. Soziale Sicherheit CHSS, 21. November.