Auf einen Blick
- Die im Anhang II des Freizügigkeitsabkommens geregelten Bestimmungen zur «Koordinierung der Sozialen Sicherheit» werden weitergeführt.
- Die Bestimmungen zum Nicht-Export von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen bleiben von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen.
- In der beruflichen Vorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Barauszahlungen möglich.
Das neu ausgehandelte Vertragspaket zwischen der Schweiz und der Europäischen Union umfasst auch Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit. Als Nächstes wird das Parlament darüber befinden.
Das neue Vertragspaket ändert und aktualisiert das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen bildet die Grundlage im Bereich der Personenfreizügigkeit. Neu dazu kommt ein institutionelles Protokoll, das eine dynamischere Zusammenarbeit ermöglichen soll.
Koordinierung der sozialen Sicherheit
Anhang II des Freizügigkeitsabkommens regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Seit nahezu 24 Jahren wendet die Schweiz die Koordinierungsbestimmungen der EU im Bereich der sozialen Sicherheit, derzeit die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004, erfolgreich an.
Diese Bestimmungen regeln, welches nationale Sozialversicherungsrecht gilt, wenn Personen innerhalb der EU und der Schweiz grenzüberschreitend tätig sind oder leben. Eine Person unterliegt immer nur einem Sozialversicherungssystem gleichzeitig, meist in dem Land, in dem sie arbeitet. Schweizerinnen haben in den EU-Mitgliedstaaten dieselben Rechte wie Inländer und EU-Bürgerinnen haben in der Schweiz die gleichen Rechte wie Schweizer Staatsangehörige.
Diese Regelungen sorgen dafür, dass Menschen, die sich zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten bewegen, auch in Bezug auf die Sozialversicherungsleistungen keine Nachteile erleiden. So können Versicherungszeiten aus verschiedenen Staaten für die Eröffnung von Rentenansprüchen zusammengerechnet und Leistungen (z.B. Renten) ins Ausland mitgenommen werden.
Grenzgänger und Zuwanderer aus der EU sind in der Schweiz sozialversichert, zahlen hier Beiträge und haben Anspruch auf entsprechende schweizerische Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Arbeiten sie nur ein paar Jahre in der Schweiz, haben sie Anspruch auf Teilrenten, die ihren Beiträgen in der Schweiz entsprechen.
Dieses System hat sich bewährt. In der Gesamtbetrachtung ist die Zuwanderung aus der EU positiv für die schweizerischen Sozialwerke. Die qualifizierten Einwanderer aus der EU tragen aufgrund ihrer hohen Einkommen erheblich zur Finanzierung der Schweizer Sozialwerke bei, da sie insgesamt mehr Beiträge an die erste Säule zahlen als Schweizer und weniger Leistungen beziehen (Schweizerische Eidgenossenschaft 2025). Sie beziehen im Durchschnitt auch weniger Gesundheitsleistungen als Schweizer Staatsangehörige (BFS 2025).
Diese Koordinierung bleibt bestehen. Bei den neu aufgenommenen EU-Rechtsakten handelt es sich im Wesentlichen um Aktualisierungen, mit Ausnahme der EU-Richtlinie 2014/50/EU.
Barauszahlung in der zweiten Säule vereinheitlicht
Die EU-Richtlinie 2014/50/EU ist ein Teil des zu übernehmenden EU-Acquis – und war ein zentraler Verhandlungspunkt. Sie zielt darauf ab, die Mobilität von Arbeitnehmenden innerhalb der EU zu verbessern, insbesondere durch den Schutz von Zusatzrentenansprüchen.
Eine Anwendung der Richtlinie hätte weitreichende Konsequenzen gehabt, denn sie wäre einem faktischen Verbot der Barauszahlung von Vorsorgegeldern der weitergehenden berufliche Vorsorge (Überobligatorium) bei Verlassen der Schweiz gleichgekommen. Demgegenüber gilt in der Minimalvorsorge, die der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersteht, nur eine Einschränkung der Barauszahlung.
In den Verhandlungen konnte eine tragfähige Kompromisslösung erzielt werden. Die weitergehende berufliche Vorsorge wird, wie die Minimalvorsorge, als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung qualifiziert. Dadurch untersteht sie der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Richtlinie 2014/50/EU kommt auf die weitergehende berufliche Vorsorge nicht zur Anwendung.
Diese Lösung respektiert die Struktur der schweizerischen Rentenversicherung und ihrer zweiten Säule. Sie stellt einen verhältnismässigen Eingriff dar und vereinheitlicht die Barauszahlung im obligatorischen und überobligatorischen Teil der zweiten Säule bei Verlassen der Schweiz. Sie erhält für die Versicherten einen gewissen Handlungsspielraum. Diese können bei Wegzug in einen EU-Mitgliedstaat weiterhin die Barauszahlung verlangen, vorausgesetzt, sie sind in diesem Staat nicht obligatorisch rentenversichert.
Zur Umsetzung dieser Änderung sind Anpassungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), im Freizügigkeitsgesetz (FZG), im Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) vorgesehen.
Diese Änderungen hinsichtlich der weitergehenden beruflichen Vorsorge treten vier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Vertragspakets mit der EU in Kraft.
Keine Pflicht zum Export von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen
Im Paket Schweiz-EU ist grundsätzlich die dynamische Rechtsübernahme vorgesehen, das heisst, die Schweiz übernimmt grundsätzlich neues oder geändertes EU-Recht in den Bereichen, in denen sie am Binnenmarkt teilnimmt, um die Abkommen aktuell zu halten. Im Bereich der sozialen Sicherheit konnte die Schweiz gewisse bestehende Ausnahmeregelungen absichern.
So wird es auch künftig keine Exportpflicht für Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen geben. Änderungen im EU-Recht oder neue EuGH-Rechtsprechung werden trotz dynamischer Rechtsübernahme keine Auswirkungen auf diese Ausnahmen haben.
Dasselbe gilt für die heute bestehende Spezialregelung für den Zugang zur freiwilligen Versicherung und zur Weiterversicherung in der Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Für diese Versicherungen ist weiterhin ausdrücklich eine fünfjährige Vorversicherungszeit in der Schweiz nötig. Versicherungszeiten aus EU-Staaten werden nicht angerechnet.
Finanzielle Beteiligung am elektronischen Datenaustausch
Im Rahmen der vertieften Zusammenarbeit wird sich die Schweiz finanziell an der zentralen EU-Infrastruktur EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) beteiligen. Sie wird für die Teilnahme an diesem technischen System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten einen jährlichen Beitrag an die Kosten von rund 350 000 Franken bezahlen.
Die Finanzierung dieser Beteiligung erfolgt über Gebühren der schweizerischen Sozialversicherungsträger. Der elektronische Datenaustausch ermöglicht effizientere Verwaltungsprozesse und eine bessere internationale Zusammenarbeit, was für die schweizerischen Sozialversicherungen mit ihren hohen internationalen Fallzahlen sehr wertvoll ist.
Keine weitreichenden Änderungen
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das bisherige Koordinierungsdispositiv in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens, welches sich seit 24 Jahren gut bewährt hat, kann weitergeführt werden. Die für die Schweiz bisher geltenden bedeutenden Ausnahmen konnten von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen und damit langfristig gesichert werden.
Die Auswirkungen der Übernahme einer neuen Richtlinie im Bereich der beruflichen Vorsorge konnten massgeblich abgeschwächt werden. Es kommt zu keinem unverhältnismässigen Eingriff in die Struktur der zweiten Säule.
Literaturverzeichnis
BFS (2025). Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten, Bericht im Auftrag des EDI. 30. Juni.
Schweizerische Eidgenossenschaft (2025). 21. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf Arbeitsmarkt und Sozialleistungen. 1. Juli.