Obligatorische Krankenversicherung: Bezeichnung der Leistungen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überarbeitet die Kriterien, nach denen die medizinischen Leistungen bezeichnet werden, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) hält diesbezüglich fest, dass die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) der medizinischen Leistungen belegt und regelmässig überprüft werden muss.

Um die Qualität zu erhöhen und die Kosten zu reduzieren, räumt der Bundesrat der Reduktion nichtwirksamer und ineffizienter Leistungen in seiner Strategie «Gesundheit2020» Priorität ein. In diesem Zusammenhang soll das Health Technology Assessment (HTA) ­gestärkt werden. Hierzu baut das BAG eine neue Sektion auf, welche die systematische Überprüfung bestehender potenziell obsoleter Leistungen an die Hand nimmt.

Die nachfolgenden Schwerpunktbeiträge beschreiben den gesetzlichen Rahmen, die überarbeiteten Bewertungsgrundlagen sowie die verschiedenen Prozesse, mit denen das BAG und das Eidg. Departement des Innern (EDI) die Leistungen des Pflichtleistungskatalogs bezeichnen oder überprüfen. Ausser bei den Arzneimitteln, die vom BAG auf die entsprechenden Listen gesetzt werden, obliegt die Entscheidungskompetenz für alle anderen Listen dem EDI. Diese umfassen neben den ärztlichen, chiropraktischen und nichtärztlichen Leistungen die Laboranalysen sowie die Mittel und Gegenstände.

mehr anzeigen

Alle Beiträge dieses Schwerpunkts

Weitere Beiträge dieser Ausgabe