Auf einen Blick
- Im Jahr 2024 betrugen die Lohnbeiträge der Arbeitnehmenden 15,6 Prozent und jene der Arbeitgebenden 19,3 Prozent; gegenüber 2004 entspricht dies einer Zunahme von 0,3 beziehungsweise 0,6 Prozentpunkten.
- Für den Anstieg der Beitragssätze waren vor allem die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes im Rahmen der AHV-Reform von 2020 (STAF) sowie höhere Beiträge in der beruflichen Vorsorge verantwortlich.
- Mit dem Wachstum der Lohnsumme haben sich die Einnahmen aus Lohnbeiträgen stark erhöht: 2024 beliefen sie sich auf 66,1 Milliarden Franken bei den Arbeitnehmenden und 70,4 Milliarden Franken bei den Arbeitgebenden.
Jeden Monat leisten Arbeitnehmende und Arbeitgebende in der Schweiz Lohnbeiträge für Sozialversicherungen. Im Jahr 2024 beliefen sich die Beitragssätze der Arbeitnehmenden auf durchschnittlich 15,6 Prozent, jene der Arbeitgebenden auf 19,3 Prozent (BSV 2026).
Innerhalb von 20 Jahren haben sich die Beitragssätze der Arbeitnehmenden um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Die Beitragssätze der Arbeitgebenden stiegen im selben Zeitraum um 0,6 Prozentpunkte (siehe Grafik 1).
Da die Beitragssätze je nach Sozialversicherung auf einer anderen Bemessungsgrundlage basieren, sind sie nur als ungefähre Orientierung zu verstehen, nicht jedoch als Mass für die durchschnittliche Belastung einer Person. Denn je nach Alter oder Erwerbsstatus fallen die Beiträge unterschiedlich hoch aus. Beim Erwerbsstatus wird nach Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen unterschieden. Im Folgenden werden nur die Beitragssätze der Arbeitnehmenden betrachtet.
Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen Beiträge meist gemeinsam
In der AHV, Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. In der beruflichen Vorsorge müssen die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen, wobei viele höhere Anteile zahlen.
Die Beiträge an die Berufsunfallversicherung wiederum tragen die Arbeitgebenden, jene an die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden. Die Familienzulagen schliesslich werden grundsätzlich von den Arbeitgebenden finanziert. Eine Ausnahme bildet der Kanton Wallis, wo die Arbeitnehmenden ebenfalls einen Beitrag an die Familienausgleichskasse entrichten.
Eine Literaturstudie von Demografik zur Finanzierung der AHV zeigt, dass höhere Arbeitgeberbeiträge in Form von tieferen Lohnanpassungen langfristig zu einem grossen Teil auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden (Brazzola und Rochlitz 2026). Langfristig tragen somit die Arbeitnehmenden die Kosten von Beitragssatzerhöhungen.
Demografische Alterung führt zu höheren Beiträgen
Ausschlaggebend für die leichte Zunahme der Beitragssätze sind in erster Linie Änderungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie in der beruflichen Vorsorge (BV) aufgrund der demografischen Alterung:
- AHV: Mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wurde der Beitragssatz 2020 von 8,4 auf 8,7 Prozent erhöht. Zuvor war er während 45 Jahren unverändert geblieben.
- Berufliche Vorsorge (inklusive Überobligatorium): Die durchschnittlichen Beitragssätze schwanken von Jahr zu Jahr, zeigen zwischen 2004 und 2024 insgesamt jedoch einen Anstieg. Bei den Arbeitnehmenden erhöhten sie sich von 7,8 auf 8,1 Prozent, bei den Arbeitgebenden von 10,2 auf 10,8 Prozent. Da ältere Arbeitnehmende höhere Beitragssätze haben, erklärt die Alterung der Gesellschaft diesen Anstieg zumindest teilweise.
- Erwerbsersatzordnung: Der Beitragssatz wurde 2011 von 0,3 auf 0,5 Prozent erhöht. Grund dafür waren die gestiegenen Ausgaben für die 2005 eingeführte Mutterschaftsentschädigung. Zwischen 2005 und 2010 wurden diese hauptsächlich über Reserven finanziert. Nach einer vorübergehenden Senkung auf 0,45 Prozent im Jahr 2016 wurde der Satz 2021 aufgrund der Einführung des Vaterschaftsurlaubs wieder auf 0,5 Prozent angehoben.
- Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz stieg 2011 von 2 auf 2,2 Prozent. Bereits in den 1990er-Jahren war er infolge der hohen Arbeitslosigkeit zeitweise auf 3 Prozent erhöht worden. Zwischen 2011 und 2022 wurde zusätzlich ein Solidaritätsbeitrag auf Lohnanteilen oberhalb des versicherten Verdienstes erhoben (in Grafik 1 nicht berücksichtigt).
- Unfallversicherung: Die Beitragssätze der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung schwanken ebenfalls, sind seit 2008 jedoch tendenziell rückläufig. Dazu beigetragen haben unter anderem die gute finanzielle Entwicklung der Suva als grösstem Unfallversicherer sowie tiefere Schadenskosten, die Prämienreduktionen ermöglichten.
- Familienzulagen: Werden ausser im Kanton Wallis von den Arbeitgebenden bezahlt. Der Beitragssatz stieg zwischen 2004 und 2024 von 1,5 auf 1,6 Prozent.
- IV: Seit 1995 liegt der Beitragssatz unverändert bei 1,4 Prozent.
Die Krankenversicherung ist nicht Bestandteil dieser Auswertung, da sie über einkommensunabhängige Prämien und nicht über Lohnbeiträge finanziert wird. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitnehmende, die aus allgemeinen Bundes- und Kantonsmitteln finanziert werden.
Bruttolohn als Bemessungsgrundlage
Für die AHV, die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen bildet der gesamte Bruttolohn die Bemessungsgrundlage. Bei der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung werden Beiträge nur bis zum versicherten Höchstlohn von derzeit 148 200 Franken erhoben.
Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (BV) werden die Beiträge auf dem koordinierten Lohn erhoben. Dieser entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs und ist nach unten wie nach oben begrenzt. Versichert sind Arbeitnehmende, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreitet. Die Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch mehr versichern als das Obligatorium verlangt (z. B. tieferer Koordinationsabzug, höhere Beitragssätze, Versicherung über der BVG-Obergrenze). Der versicherte Lohn und die Beitragssätze können deshalb je nach Reglement vom gesetzlichen Minimum abweichen. In der Sozialversicherungsstatistik sind auch die Beiträge im Überobligatorium erfasst.
Einnahmen aus Lohnbeiträgen sind seit 2004 deutlich gestiegen
Mit den AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen sind auch die Einnahmen aus den Lohnbeiträgen an die Sozialversicherungen deutlich gestiegen. Die Beiträge der von Arbeitnehmenden, Selbstständigen und Nicht-Erwerbstätigen haben sich seit 2004 fast verdoppelt und beliefen sich 2024 auf 66,1 Milliarden Franken (siehe Grafik 2). Die Beiträge der Arbeitgebenden nahmen im gleichen Zeitraum um 75 Prozent auf 70,4 Milliarden Franken zu.
Der Grund dafür liegt kaum bei den Beitragssätzen, die über den ganzen Zeitraum nahezu unverändert blieben, sondern bei der Basis, auf der sie erhoben werden: Die AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen wuchsen von 273,5 (2004) auf 445,8 Milliarden Franken (2024). Dahinter stehen zu etwa gleichen Teilen zwei Entwicklungen. Zum einen stieg die Zahl der AHV-Beitragszahlenden von 4,8 auf 6,1 Millionen, zum anderen nahm das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen pro Person von rund 57 000 auf rund 73 000 Franken zu.
Den grössten Anteil der Lohnbeitragseinnahmen hat die berufliche Vorsorge gefolgt von der AHV. Die Einnahmen der Arbeitslosenversicherung schwankten stärker als jene der übrigen Sozialversicherungen. So wurde im Jahr 2011 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte erhöht und ein Solidaritätsbeitrag auf hohen Einkommen erhoben, der im Jahr 2023 wieder abgeschafft wurde.
Ein deutlicher Ausschlag bei den Arbeitgeberbeiträgen der beruflichen Vorsorge zeigt sich 2013 und 2020. Damals mussten sich öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen zwischen einer Teil- und einer Vollkapitalisierung entscheiden. Mehrere Kantone und Gemeinden leisteten ihre Ausfinanzierung mit einmaligen Einlagen, wodurch die Arbeitgeberbeiträge vorübergehend deutlich anstiegen.
Literaturverzeichnis
Brazzola, Zita; Rochlitz, Felix (2026). Wie die AHV finanziert werden kann – und wen das trifft. Soziale Sicherheit, 24. Juni.
BSV (2026). Sozialversicherungsstatistik (SVS). Erscheint im Herbst 2026.