...
HomeThemenAHV 2030: Modernisierung und Stabilität im Fokus

AHV 2030: Modernisierung und Stabilität im Fokus

Mit der Reform AHV 2030 will der Bundesrat die AHV modernisieren und sie an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen. Zudem will er die finanzielle Stabilität für das nächste Jahrzehnt sichern. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesrates findet unter besonderen Vorzeichen statt, da parallel dazu die Finanzierung der 13. Altersrente aufgegleist werden muss.
Marie Buchs
  |  21. Juli 2026
    Recht und Politik
  • AHV
Die AHV-Reform 2030 verstärkt die Anreize, bis zum Referenzalter und darüber hinaus erwerbstätig zu bleiben. (Alamy)

Auf einen Blick

  • Der Bundesrat hat den Vorentwurf zur Reform AHV 2030 in die Vernehmlassung geschickt – Ziel ist es, die finanzielle Lage der AHV für die Jahre 2030 bis 2040 zu stabilisieren.
  • Die Lücken bei der Beitragserhebung werden geschlossen, was den Versicherten höhere Leistungen und der AHV zusätzliche Einnahmen garantiert.
  • Der Verbleib im Erwerbsleben wird vor und nach Erreichen des Referenzalters gefördert.

Ende Mai 2026 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage geht auf eine Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats zurück, die eine Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 verlangt.

Inzwischen hat sich das Parlament für eine Teilfinanzierung der 13. Altersrente, die im Dezember 2026 erstmals ausgezahlt wird, ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund wurden die Finanzperspektiven zur AHV im Juli 2026 aktualisiert. Wie geht es jetzt weiter?

Finanzielle Lage der AHV konsolidieren

Die Reformen der letzten Jahre haben es ermöglicht, die finanzielle Lage der AHV zu stärken und mittelfristig zu stabilisieren. Dazu zählen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), das Anfang 2020 in Kraft trat, sowie die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), die grösstenteils Anfang 2024 wirksam wurde.

In den jüngsten Finanzperspektiven wird grundsätzlich mit einer kurzfristig weniger günstigen, langfristig jedoch stabilen finanziellen Lage der AHV gerechnet. Die grösste aktuelle Herausforderung der AHV ist jedoch die Einführung der 13. Altersrente, die 2030 zusätzliche Kosten von rund 4,5 Milliarden Franken verursachen wird. In der Sommersession 2026 hat das Parlament eine Teilfinanzierung der 13. Altersrente über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte beschlossen. Am 29. November werden Volk und Stände darüber befinden. Dies bringt der AHV jährlich 1,5 Milliarden Franken an Mehreinnahmen ein. Diese Finanzspritze reicht jedoch für die Finanzierung der 13. Altersrente nicht aus. So wird das Umlagedefizit der AHV voraussichtlich im Jahr 2030 erneut die Milliardengrenze überschreiten.

In der Botschaft zur Reform AHV 2030 wird der Bundesrat deshalb nebst den Vernehmlassungsantworten auch den Ausgang der Volksabstimmung sowie die aktualisierten Finanzperspektiven berücksichtigen.

Beitragserhebung modernisieren und harmonisieren

Derzeit ist der Beitragssatz für Selbstständigerwerbende niedriger als für Arbeitnehmende. Um die Rechtsgleichheit zu stärken, sieht der Vorentwurf zur Reform AHV 2030 vor, den Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden an jenen der Arbeitnehmenden anzupassen. Selbstständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen unter 40 500 Franken – das betrifft rund 60 Prozent der Selbstständigen – sollen jedoch weiterhin von der günstigeren sinkenden Beitragsskala profitieren können.

Der Bundesrat schlägt verschiedene Massnahmen vor, um Beitragslücken zu schliessen. So sollen beispielsweise Beiträge auf Kranken- und auf Unfalltaggelder erhoben werden, wie dies bereits bei den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung der Fall ist. Personen, die wegen Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig sind, sind dadurch im Alter besser abgesichert.

Der Bundesrat will zudem die Massnahmen gegen die Umgehung der Beitragspflicht verstärken. Dazu soll klar festgelegt werden, ab welcher Schwelle Dividenden, die an Angestellte mit Beteiligungsrechten an einem Unternehmen ausgezahlt werden, als massgebender Lohn gelten und somit der Beitragspflicht unterliegen. Künftig soll der Teil der Dividenden beitragspflichtig sein, der jährlich 15 Prozent des Steuerwerts der vom Arbeitnehmenden gehaltenen Beteiligungen am Unternehmen übersteigt.

Schliesslich soll auch die Lohnadministration durch Dritte vereinfacht werden. Ziel dabei ist es, die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern und die Risiken bezüglich Inkasso und Beitragsumgehung zu vermindern.

Länger im Erwerbsleben bleiben in der ersten Säule

Um dem demografischen Wandel und dem Arbeitskräftemangel zu begegnen, sollen mit der Reform AHV 2030 gezielt die Anreize verstärkt werden, mindestens bis zum Referenzalter oder darüber hinaus im Erwerbsleben zu bleiben.

Der Bundesrat schlägt daher vor, die Sätze für den Vorbezug und den Aufschub der AHV-Altersrente anzuheben, sodass Anreize geschaffen werden, die Rente erst später zu beziehen. Mit anderen Worten: Wer die Altersrente aufschiebt, profitiert von einem höheren Satz, wer die Rente vorbezieht, muss eine etwas höhere Kürzung in Kauf nehmen. Um Versicherte mit einem tieferen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (im Jahr 2026: bis zu 60 480 Franken) zu unterstützen, werden die Kürzungssätze bei einem Vorbezug der Altersrente hier jedoch tiefer angesetzt als heute. Diese Massnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass ein tiefes Einkommen und beschwerliche Arbeit oft einhergehen.

Das Höchstalter von 70 Jahren für den Aufschub der Rente und die Anrechnung der Beiträge bei der Rentenneuberechnung sollen ebenfalls wegfallen. Der AHV-Freibetrag auf Einkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden, wird von 16 800 auf 22 680 Franken pro Jahr angehoben. Um eine signifikantere Rentenverbesserung zu erzielen, werden beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden, stärker gewichtet, wobei die Maximalrente nicht überschritten werden darf. So gilt für diese Erwerbseinkommen künftig ein Faktor von 1,4.

… wie auch in der zweiten Säule

Wenn es darum geht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, sind für einen Grossteil der Versicherten die Leistungen der zweiten Säule wichtiger als die AHV-Leistungen. Um Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben zu halten, schlägt der Bundesrat vor, das Mindestalter für den Bezug von Leistungen der zweiten Säule anzuheben und es an das in der AHV geltende Alter von 63 Jahren anzupassen. Zudem sieht die Reform AHV 2030 verschiedene Massnahmen vor, um den Versicherungsschutz bei Weiterführung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters aufrechtzuerhalten – und zwar auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Bezug einer Rente der zweiten Säule.

Weichenstellung für neue Rentenmodelle

Damit zum gegebenen Zeitpunkt alternative Rentenmodelle eingeführt werden können, will der Bundesrat Varianten prüfen, die die Beschwerlichkeit der Erwerbstätigkeit, den Beruf oder die Erwerbslaufbahn einbeziehen. Heute ist keine solche Analyse möglich. Denn die verfügbaren Daten beschränken sich hauptsächlich auf den Erwerbsstatus (arbeitnehmend, selbstständigerwerbend und nichterwerbstätig) sowie auf das beitragspflichtige Erwerbseinkommen.

Der Bundesrat schlägt daher im Rahmen der Reform AHV 2030 vor, bei den Arbeitgebern systematisch Daten zu Beschäftigungsgrad und Beruf zu erheben.

Finanzielle Auswirkungen

Die Massnahmen im Beitragsbereich bringen zusätzliche Einnahmen, sowohl für die AHV als auch für die anderen Sozialversicherungen. Die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung können 2040 mit Einnahmen in Höhe von schätzungsweise rund 90 Millionen, 30 Millionen beziehungsweise 110 Millionen Franken rechnen. Für die AHV dürften die zusätzlichen Einnahmen 2040 bei rund 600 Millionen Franken liegen.

Diese Schätzungen basieren auf den Finanzperspektiven von 2025 und sind mit Unsicherheiten verbunden. Sie unterliegen möglichen Änderungen. Bei Schätzungen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nimmt die Unsicherheit zu. Daher können diese Schätzungen noch erheblich revidiert werden.

Weiteres Vorgehen

Die Vernehmlassung läuft bis zum 11. September 2026. Im Anschluss daran wird der Bundesrat mit Blick auf die Vernehmlassungsergebnisse sowie den verbleibenden Finanzierungsbedarf für die 13. Altersrente die notwendigen Anpassungen vornehmen und der Bundesversammlung im Laufe des ersten Halbjahres 2027 seine Botschaft unterbreiten. Die Reform dürfte frühestens 2031 in Kraft treten.

Juristin, Gesetzgebung AHV/EO, Bundesamt für Sozialversicherungen
[javascript protected email address]

Weitere Beiträge zum Thema

Wie die AHV finanziert werden kann – und wen das trifft

Wenn zur finanziellen Stabilisierung der AHV zusätzliche Mittel benötigt werden, stehen regelmässig eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, der Lohnbeiträge oder des Referenzalters zur Diskussion. Eine systematische Literaturstudie im Auftrag des BSV zeigt, welche wirtschaftlichen und sozioökonomischen Folgen diese unterschiedlichen Finanzierungslösungen haben könnten.

Forschung und Statistik
  • AHV
  • Demografie
Alle Tags anzeigen Beitrag lesen

AHV-Finanzierung: Wer trägt die Last?

Wie die AHV finanziert wird, beeinflusst die Verteilung der Lasten zwischen den Haushalten. Eine Studie von BAK Economics im Auftrag des BSV zeigt, wie sich Mehrwertsteuer und Lohnbeiträge unterschiedlich auf Einkommen und Haushaltstypen auswirken.

Forschung und Statistik
  • AHV
  • Demografie
Alle Tags anzeigen Beitrag lesen

Wie wirkt sich die Nachhaltigkeitsinitiative auf die Sozialversicherungen aus?

Über das Freizügigkeitsabkommen koordiniert die Schweiz unter anderem AHV, IV sowie Kranken- und Unfallversicherung mit der EU. Davon profitieren Hunderttausende – indem sie beispielsweise ihre Rentenleistungen im Ausland beziehen können. Ein Wegfall des Abkommens hätte einschneidende Folgen.

Recht und Politik
  • AHV
  • Berufliche Vorsorge
  • International
  • Invalidenversicherung
  • Krankenversicherung
Alle Tags anzeigen Beitrag lesen

AHV 21: Wer nutzt den flexiblen Rentenbezug?

Seit Anfang 2024 können AHV-Versicherte ihre Altersrente flexibler beziehen. Ebenfalls wird das Referenzalter der Frauen schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Auswertungen des Bundesamts für Sozialversicherungen zeigen, dass der monatsweise Vorbezug vor allem von Frauen der Übergangsgeneration rege genutzt wird.

Forschung und Statistik
Recht und Politik
  • AHV
Alle Tags anzeigen Beitrag lesen
Filter
Apply Filters