Sozialversicherungen: Was ändert sich 2023?

Im Jahr 2023 stehen wichtige Anpassungen in den Sozialversicherungen an: Unter anderem tritt der Adoptionsurlaub in Kraft, und das Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung fällt weg.
Mélanie Sauvain
  |  13. Dezember 2022
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Ab Anfang 2023 haben erwerbstätige Adoptiveltern Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Einführung eines zweiwöchigen Adoptionsurlaubs, der über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird.
  • Der auf hohen Lohnbestandteilen erhobene Solidaritätsbeitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung fällt weg.
  • Die Mindestrenten der AHV und IV werden um 30 Franken angehoben, die Maximalrenten um 60 Franken. Andere anhand der AHV-Renten berechnete Beträge werden ebenfalls angepasst, insbesondere in der 2. Säule und bei den EL.

Welche Anpassungen gibt es 2023 im Sozialversicherungsbereich? Dieser Artikel gibt Versicherten, Arbeitgebenden und im Sozialversicherungsbereich tätigen Personen einen Überblick (Stand November 2022).

EO: Adoptionsurlaub wird eingeführt

Ab dem 1. Januar 2023 haben erwerbstätige Adoptiveltern Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert wird. Bei der Aufnahme zur Adoption muss das Kind allerdings jünger als vier Jahre sein.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb von zwölf Monaten ab Aufnahme des Kindes entweder tageweise (10 Tage) oder wochenweise (2 Wochen) bezogen werden. Wird der Urlaub wochenweise beansprucht, werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 bezogene Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des vor der Aufnahme des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird ab einem Monatseinkommen von 8250 Franken erreicht.

Anspruch auf den Urlaub haben ausschliesslich erwerbstätige Adoptiveltern. Diese müssen vor der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt mindestens 9 Monate lang in der AHV versichert gewesen sein, mindestens 5 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes erwerbstätig sein. Erfüllt nur einer der Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, hat nur dieser Elternteil Anspruch auf den Adoptionsurlaub. Wenn beide Elternteile Anspruch haben, können sie frei wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht. Sie können den Urlaub auch aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Anspruch besteht bei Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes (vgl. Künzli 2022).

Der Adoptionsurlaub stärkt die Rolle der Erwerbsersatzordnung im Bereich Sozial- und Familienpolitik. Rund 15 Jahre nach der Einführung des 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaubs im Jahr 2005 gibt es mittlerweile drei weitere Leistungsarten für Eltern: 2021 wurden die Vaterschaftsentschädigung (die auch vom gesetzlich anerkannten zweiten Elternteil beansprucht werden kann) sowie der Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes eingeführt. Ab 2023 kommt der Adoptionsurlaub hinzu.

Die Kosten für die Adoptionsentschädigung dürften sich auf rund 100 000 Franken pro Jahr belaufen. Seit Jahrzehnten ist die Zahl der Adoptionen in der Schweiz rückläufig. Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) wurden im Jahr 2021 schweizweit 48 Kinder unter 4 Jahren adoptiert.

Zudem ist im Parlament derzeit eine Initiative aus dem EO-Bereich hängig, die Eltern betrifft: Beim Tod der Mutter soll der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub an den überlebenden Elternteil übertragen werden können, der damit Anspruch auf insgesamt 16 Wochen Urlaub hätte. Im umgekehrten Fall hätte die Mutter beim Tod des Vaters Anspruch auf 2 zusätzliche Wochen.

Schliesslich werden in der Erwerbsersatzordnung per 2023 verschiedene Minimal- und Maximalbeträge angehoben. Die Grundentschädigung für erwerbstätige Dienstleistende (Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz usw.) wird auf mindestens 69 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag angehoben. Rekrutinnen und Rekruten sowie nicht erwerbstätige Personen erhalten im Jahr 2023 eine Entschädigung von 69 Franken pro Tag. Auch der Maximalbetrag während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaubs wird von 196 auf 220 Franken pro Tag angehoben. Bei diesen Urlauben gibt es keinen Mindestbetrag.

ALV: Solidaritätsbeitrag fällt weg

Das sogenannte Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt per 1. Januar 2023 weg. Seit 2011 wird es auf Lohnbestandteilen über 148 200 Franken als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Damit wurden jedes Jahr zusätzliche Beiträge in der Höhe von 400 Millionen Franken entrichtet.

Bis zu einer jährlichen Lohnobergrenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. Auf Lohnteilen über diesem Betrag werden künftig keine Beiträge mehr erhoben. Bei Arbeitnehmenden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags (1,1 %).

Gemäss Gesetzesbestimmungen darf der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des ALV-Ausgleichsfonds per Ende Jahr 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Vorgabe auf Ende 2022 erreicht wird und somit das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch wegfällt.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie verzeichnete die ALV im Jahr 2021 einen Verlust von 186 Millionen Franken. Der ALV-Ausgleichsfonds blieb dennoch schuldenfrei, da der Bund die Kurzarbeitsentschädigung infolge Corona-Massnahmen übernommen hat.

AHV- und IV-Renten: Erhöhung und weitere Änderungen

Die Alters- und Hinterlassenen- (AHV) sowie die Invalidenrenten (IV) von Personen mit vollständiger Beitragsdauer steigen im Jahr 2023 um 30 bis 60 Franken. Angesichts der erwarteten Teuerung von 3 Prozent und des Lohnanstiegs von 2 Prozent hat der Bundesrat beschlossen, die Renten der 1. Säule um 2,5 Prozent anzuheben. Die volle AHV-Mindestrente steigt somit auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente auf 2450 Franken pro Monat. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3585 auf 3675 Franken angehoben.

Eine Besonderheit im Jahr 2023 ist, dass zu dieser üblichen Anpassung – die gemäss Mischindex und in der Regel alle zwei Jahre erfolgt – im Verlaufe des Jahres eine weitere Anpassung hinzukommt. Mehrere vom Parlament angenommene Motionen fordern eine vollständige Teuerungsanpassung für die Leistungen von AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL) und Überbrückungsleistungen (ÜL). Die erforderlichen Gesetzesanpassungen dürften in der Frühjahrssession 2023 in einem Dringlichkeitsverfahren vollzogen werden. Anschliessend legt der Bundesrat die Modalitäten für die Umsetzung fest. Somit dürften die Renten für 2023 vermutlich etwas höher ausfallen als oben angegeben.

Auch der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige steigt ab Anfang 2023 von 503 auf 514 Franken. Bei der Witwerrente in der AHV gilt seit Oktober 2022 eine Übergangsregelung. Diese bleibt in Kraft, bis eine Neuregelung vorliegt (siehe Kasten). 

Renten für Witwer

Im Herbst 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz verurteilt, nachdem ein Witwer Beschwerde eingereicht hatte, weil mit Volljährigkeit seines jüngsten Kindes seine Witwerrente aufgehoben wurde. Der EGMR sah eine Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen, die in der gleichen Situation eine Rente auf Lebenszeit erhielten. Seit Oktober 2022 gilt für neue Witwer mit Kind eine Übergangsregelung, wobei sie Witwen mit Kind gleichgestellt sind. Um solche Diskriminierungen künftig zu vermeiden, muss das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) angepasst werden. Die Gesetzesanpassung bietet die Gelegenheit, in einem Bericht zu analysieren, ob es sinnvoll ist, das gesamte Sozialversicherungssystem unabhängig von Zivilstand, Geschlecht und Lebensstil auszugestalten.

Höhere Pauschalen für EL und ÜL

Die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose werden im Jahr 2023 um je 2,5 Prozent angehoben. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Alleinstehenden steigt auf 20 100 Franken pro Jahr, was einer Erhöhung um rund 40 Franken pro Monat entspricht. Bei Paaren wird der jährliche Betrag auf 30 150 Franken und damit um rund 60 Franken pro Monat erhöht.

Zudem werden die bei den EL angerechneten Höchstbeträge für die Miete um 7,1 Prozent angehoben. Damit berücksichtigt die Erhöhung auch den Anstieg der Energiepreise.

Neue Grenzbeträge in der 2. und 3. Säule

Die Rentenanpassung in der 1. Säule wirkt sich auch auf die 2. Säule aus: Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt neu 25 725 Franken und die Eintrittsschwelle 22 050 Franken.

In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steigt der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben. Personen ohne 2. Säule dürfen neu 35 280 Franken abziehen.

Anstieg der Krankenkassenprämien

Nach vier relativ stabilen Jahren steigen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2023 in allen Kantonen und bei allen Altersgruppen deutlich an: Die durchschnittliche Monatsprämie beläuft sich auf 335 Franken, was einem Anstieg von 6,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene (397 Franken) und jene für junge Erwachsene (280 Franken) nehmen um 6,6 Prozent beziehungsweise um 6,3 Prozent zu. Die Kinderprämien steigen um 5,5 Prozent und schlagen neu mit 105 Franken zu Buche.  

Haupttreiber des Prämienanstiegs ist die Covid-19-Pandemie, die einerseits direkte Kosten wie Behandlungen und Impfungen verursacht. Die Pandemie führte aber auch zu indirekten Kosten aufgrund von Nachholeffekten: Wegen der Pandemie haben die Spitäler beispielsweise medizinische Eingriffe verschoben, die später nachgeholt wurden und ab dem zweiten Halbjahr 2021 zu einem starken Anstieg führten.

Doch auch unabhängig von der Pandemie wachsen die Gesundheitskosten. Hier versucht der Bundesrat mit einem Massnahmenpaket Gegensteuer zu geben (siehe Kasten).

Bund will Gesundheitskosten dämpfen

Die Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitskosten in der Schweiz sind für Politik und Bevölkerung auch 2023 wieder ein Thema. Ein erstes Massnahmenpaket wurde bereits 2019 verabschiedet. Kernpunkte waren beispielsweise die Einführung einer nationalen Tariforganisation oder der Versand von Rechnungskopien an die Versicherten. Am 1. Januar 2023 treten drei weitere Massnahmen in Kraft: die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich, die Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen und die Einführung von innovativen Pilotprojekten. Weitere Massnahmen werden folgen, etwa im Zusammenhang mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)». Zudem hat der Bundesrat gerade die Botschaft zu einem zweiten Kostendämpfungspaket verabschiedet. Schwerpunkt hier bilden die Netzwerke zur koordinierten Versorgung.

UVG: Teuerungsausgleich

Bezügerinnen und Bezüger von Invaliden- oder Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung (UV) erhalten ab Anfang 2023 eine Teuerungszulage. Die Zulage beträgt, je nach Unfalljahr, mindestens 2,8 Prozent der Rente.

Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich für das gesamte Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet. Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Prämien gegen einen Zuschlag in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Zur Entlastung der Arbeitgeber hat der Bundesrat beschlossen, diesen Zuschlag per Anfang 2023 zu senken. Damit trägt er den tiefen Zinsen in der Schweiz Rechnung. Bei halbjährlicher Bezahlung wird der Zuschlag auf 0,25 Prozent der Jahresprämie heruntergesetzt, bei vierteljährlicher Bezahlung auf 0,375 Prozent.

Corona-Erwerbsersatzentschädigung: Anspruch fällt weg

Die am 17. März 2020 mit Rückwirkung in Kraft getretene Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) wird per Anfang 2023 aufgehoben. Während drei Jahren wurde der Wortlaut mehrmals an die Entwicklung der Pandemie und die wirtschaftlichen Folgen angepasst und die Geltungsdauer verlängert. Die Aufhebung bedeutet somit das Ende der Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Ende 2022 laufen zudem voraussichtlich die Schutzmassnahmen betreffend Publikumsanlässe (Art. 11a Covid-19-Gesetz) aus. Eine Übersicht dazu findet sich auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Schutzschirm Publikumsanlässe – EasyGov).

Literaturverzeichnis

BSV (2022). Wichtige Änderungen ab 1. Januar 2023.

Künzli, Andrea (2022). Urlaub für Adoptiveltern – was gilt? Soziale Sicherheit CHSS. 24. August 2022.

Projektleiterin,
Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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