Auf einen Blick
- Anfang 2025 werden AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und Familienzulagen erhöht.
- Das Referenzalter für den Bezug einer ungekürzten Altersrente wird für Frauen um drei Monate angehoben; ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.
- Die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung und das Elektronische Patientendossier schreiten voran.
Ab Januar 2025 treten verschiedene neue Massnahmen in Kraft. Dieser Artikel gibt Versicherten, Arbeitgebern und im Sozialversicherungsbereich tätigen Personen einen Überblick über die anstehenden Änderungen. Er stützt sich auf die Ende November 2024 verfügbaren Informationen. Zu Redaktionsschluss war eine Beschwerde gegen die Erhöhung des Referenzalters der Frauen noch beim Bundesgericht hängig.
Erste Säule: Erhöhung der Renten und der Hilflosenentschädigung
Die Renten der ersten Säule werden ab Anfang Januar 2025 um 2,9 Prozent erhöht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) steigt somit von 1225 auf 1260 Franken pro Monat, die Maximalrente – bei voller Beitragsdauer – von 2450 auf 2520 Franken. Die AHV-Rente für Ehepaare beträgt neu 3780 Franken. Letztmals wurden diese Renten 2023 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Die Mindestbeiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und Erwerbsausfallentschädigung (EO) werden auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV auf 1010 Franken.
Ebenfalls angehoben wird die Hilflosenentschädigung der AHV und der IV, die für Rentenbezügerinnen und -bezüger bestimmt sind, die auf Dritthilfe angewiesen sind. Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab. In der IV beträgt der Assistenzbeitrag neu 35.30 Franken pro Stunde (+1 Fr.) und 169.10 Franken pro Nacht (+4.65 Fr.).
Lebensbedarf: Erhöhung der EL und der ÜL
Die Ergänzungsleistungen (EL) und die Überbrückungsleistungen (ÜL) werden ebenfalls angehoben. Der jährliche Pauschalbetrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wird für Alleinstehende auf 20 670 Franken (+570 Fr.) erhöht; für Ehepaare auf 31 005 Franken (+855 Fr.); für Kinder über 11 Jahre auf 10 815 Franken (+300 Fr.) und für Kinder unter 11 Jahren auf 7590 Franken (+210 Fr.).
Die maximal anrechenbaren Mietzinse in den Ergänzungsleistungen und den Überbrückungsleistungen werden ebenfalls an die Teuerung angepasst. In den Grosszentren (Mietzinsregion 1) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig 18 900 Franken, in der Stadt (Region 2) 18 300 Franken und auf dem Land (Region 3) 16 680 Franken. Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften werden für Alleinstehende von 1000 auf 1300 Franken pro Jahr und für Ehepaare sowie Personen mit Kindern von 1500 auf 1950 Franken pro Jahr angehoben.
Familienzulagen: Höhere Mindestbeträge
Die vom Bund festgelegten Mindestbeträge für Familienzulagen werden Anfang 2025 erhöht: Die Kinderzulage beträgt neu 215 Franken pro Monat statt 200 Franken; die Ausbildungszulage monatlich 268 statt 250 Franken.
Davon profitieren diejenigen Eltern, die in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Glarus, Solothurn, Tessin, Thurgau und Zürich arbeiten. In den übrigen Kantone sind die Familienzulagen höher als der neue Mindestbetrag.
Zweite und dritte Säule: Neue Ansätze
Die Änderungen in der ersten Säule wirken sich auch auf die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) aus: Anfang 2025 wird der Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium auf 26 460 Franken angehoben, und die Eintrittsschwelle steigt auf 22 680 Franken. In der Säule 3a wiederum beträgt der maximal erlaubte Steuerabzug neu 7258 Franken für Personen, die eine zweiten Säule haben, und 36 288 Franken für Personen ohne zweite Säule.
Angepasst werden auch die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule: Sie steigen um 0,8 Prozent, wenn sie 2024 erstmals angepasst wurden, und um 2,5 Prozent, wenn sie 2023 letztmals angepasst wurden. Im überobligatorischen Bereich entscheidet das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung jährlich darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang die Renten angepasst werden.
Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt 2025 unverändert bei 1,25 Prozent. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes, der bestimmt, wie hoch das BVG-Vorsorgeguthaben mindestens verzinst werden muss, ist der Bundesrat den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge gefolgt.
Ab 2025 sind Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) unter bestimmten Bedingungen möglich. In der Schweiz erwerbstätige Personen, die nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen. Die Anpassung betrifft nur Beitragslücken, die ab 2025 entstehen. Der Einkauf erfolgt dabei zusätzlich zum ordentlichen Beitrag und kann ebenfalls von den Steuern abgezogen werden.
AHV 21: Zweite Etappe
Die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt Anfang 2025 in Kraft. Davon sind nur Frauen betroffen, die nach 1960 geboren wurden. Ihr Referenzalter (bisher «Rentenalter») wird bis 2028 schrittweise angehoben; danach gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren (siehe Tabelle 1).
Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Bei einem Vorbezug vor 65 Jahren wird die Altersrente gekürzt, bei einem Aufschub erhöht. Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug und der Erhöhungssatz bei Aufschub werden demnächst, voraussichtlich 2027, nach unten korrigiert, um der steigenden Lebenserwartung besser Rechnung zu tragen. Seit 2024 kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren in Teilschritten bezogen werden (Sauvain 2023).
Die Erhöhung des Referenzalters wird mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert (BSV 2022). So haben Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, ab 2025 Anspruch auf einen Rentenzuschlag, sofern sie ihre Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Frauen, die ihre Rente vorbeziehen, erhalten keinen Zuschlag. Für sie gelten jedoch reduzierte Kürzungssätze.
Der Rentenzuschlag wird nach Einkommen und Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen 13 und 160 Franken pro Monat. Er ist von der Plafonierung der AHV-Altersrente von Ehepaaren ausgenommen, das heisst, er wird auch dann ausbezahlt, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen. Der Zuschlag wird lebenslang ausbezahlt und löst keine Kürzung der Ergänzungsleistungen aus.
Prämienanstieg in der Krankenversicherung
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen 2025 für alle Altersgruppen an. Im Jahr 2025 beträgt die mittlere Monatsprämie 378.70 Franken, was einem Anstieg von 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die mittlere Prämie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Prämien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden. Der durchschnittliche Anstieg für junge Erwachsene und Kinder fällt mit 5,4 Prozent bzw. 5,8 Prozent etwas geringer aus.
Die Ankündigung der Prämienerhöhung war zum ersten Mal von verbindlichen Regeln für die Vermittlertätigkeit flankiert. Seit September 2024 ist die telefonische Kaltakquise untersagt – das heisst die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie oder seit mehr als 36 Monaten nicht mehr beim werbenden Versicherer versichert war. Ausserdem sind Vermittlerinnen und Vermittler bei einem Beratungsgespräch verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Zudem ist die Vermittlerentschädigung künftig beschränkt. Versicherern, die gegen diese Regeln verstossen, droht eine Busse von bis zu 100 000 Franken.
Digitalisierung auf dem Vormarsch
Die Digitalisierung der Sozialversicherungen schreitet weiter voran: Künftig sollen Dienstleistende (Militär, Zivildienst, Zivilschutz) die Erwerbsausfallentschädigung online beantragen können. Die gesetzlichen Änderungen dazu treten Anfang 2025 in Kraft – und ein Jahr später werden die Papierformulare dann schrittweise durch ein digitales Verfahren ersetzt. Mit der Gesetzesänderung sollen die administrativen Abläufe sowohl für die Versicherten als auch für die Arbeitgeber vereinfacht werden.
Im Gesundheitsbereich ist beim Elektronischen Patientendossier (EPD) ein wichtiger Meilenstein erreicht: Seit Herbst 2024 unterstützt der Bund die EPD-Anbieter mit Finanzhilfen. Dabei handelt es sich um eine Übergangsfinanzierung zur Verbreitung und Förderung des Elektronischen Patientendossiers, bis die entsprechende Gesetzesrevision verabschiedet und umgesetzt ist. Die Botschaft des Bundesrats zu dieser umfassenden Revision wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 ans Parlament überwiesen werden.
Jugendschutz gestärkt
Die erste Etappe des neuen Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele tritt 2025 in Kraft. Das Gesetz soll Minderjährige besser vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen schützen, die ihre Entwicklung gefährden können, insbesondere vor Gewaltdarstellungen oder sexuell expliziten Inhalten. So wird beispielsweise die Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele schweizweit vereinheitlicht.
Tätigkeitsfeld von Wohlfahrtsfonds erweitert
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen können ihren Tätigkeitsbereich ab 2025 ausweiten. Bisher waren die Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds auf Notlagen beschränkt. Neu dürfen sie Leistungen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit ausrichten. Auch im Bereich Aus- und Weiterbildung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gesundheitsförderung sind Unterstützungsmassnahmen möglich. Die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuchs zielt darauf ab, diese sozial ausgerichteten patronalen Wohlfahrtsfonds zu fördern.
Literaturverzeichnis
BSV (2024). Beiträge gültig ab 1. Januar 2025.
BSV (2022). Hintergrunddokument AHV 21: Was die Reform für die Frauen bedeutet.
Sauvain, Melanie (2023). Gleitender Übergang in den Ruhestand: mehr Flexibilität ab 2024, Soziale Sicherheit CHSS. 21. November 2023.