Es ist oft schwierig, die Erwerbstätigkeit neben der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger fortzusetzen. Ob dies möglich ist, hängt wesentlich von der familiären Situation und dem Gesundheitszustand der zu betreuenden Person ab. Eine Rolle spielen dabei auch die Stellung der betreuenden Person im Beruf, die konkrete Aufgabe, die Arbeitsorganisation sowie die Unternehmenskultur des Arbeitgebers.
Eine internationale Vergleichsstudie zu unterschiedlich langen Betreuungsurlauben hat ergeben, dass flexible Arrangements am Arbeitsplatz für viele Erwerbstätige mit länger dauernden Betreuungsaufgaben keinen Ersatz für einen Betreuungsurlaub darstellen oder in der Praxis kaum realisierbar sind (Schmidt et al., 2016). Vor allem für Personen mit tiefem Einkommen, niedriger hierarchischer Stellung oder unregelmässigen Arbeitszeiten ist eine flexible Zeiteinteilung nur selten möglich.
Der Bundesrat will die Lage der betreuenden Angehörigen verbessern und entsprechende Massnahmen ergreifen. Erwerbstätige mit Betreuungs- oder Pflegeaufgaben sollen die Möglichkeit erhalten, der Arbeit kurz fernzubleiben, das Arbeitspensum vorübergehend zu reduzieren oder eine Auszeit zu nehmen. Die wirtschaftliche Grundlage, die berufliche Laufbahn sowie die spätere Altersvorsorge der betreuenden Angehörigen sollen durch die Angehörigenbetreuung nicht gefährdet werden. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat dem Parlament am 22. Mai 2019 ein neues Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung zur Beratung überwiesen.
Massnahmen der Vorlage Die Vorlage regelt die Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und schafft einen entschädigten Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Zudem werden die Betreuungsgutschriften in der AHV erweitert sowie die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV angepasst. Die Massnahmen sehen folgende Detailregelungen vor:
Gesetzlich verankerte Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten Zieht die Angehörigenbetreuung eine kurzzeitige Arbeitsabwesenheit nach sich, gelten heute unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob das Arbeitsverhältnis dem Arbeitsgesetz (ArG) oder dem Obligationenrecht (OR) untersteht. Ersteres regelt die Arbeitsbedingungen für private und teilweise für öffentliche Arbeitgeber, während Letzteres für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt. Dabei kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Art. 36 Abs. 3 ArG regelt nur die Freistellung zur Betreuung kranker Kinder, nicht aber diejenige zur Betreuung anderer pflegebedürftiger Familienmitglieder oder nahestehender Personen. Auch nicht festgelegt ist die Lohnfortzahlungspflicht während der Arbeitsabwesenheit.
Gemäss Art. 324 a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 276 ZGB, Art. 163 ZGB und Art. 13 PartG muss der Arbeitgeber Angehörige für eine beschränkte Zeit freistellen, wenn sie eigene Kinder, den Ehegatten oder den eingetragenen Partner betreuen. Während dieser Zeit ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nicht geregelt sind hingegen die Freistellung und die Lohnfortzahlungspflicht bei der Betreuung von Personen, gegenüber denen keine Unterstützungspflichten bestehen, wie der Lebenspartner, ein Elternteil oder Geschwister.
Mit der Vorlage werden die Regeln des OR und des ArG vereinheitlicht. Dazu wird der bestehende Art. 36 ArG ergänzt und ein neuer Art. 329 g im OR eingeführt.
Neu besteht zur Betreuung des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der Eltern und Schwiegereltern, der Kinder, der Geschwister oder des Lebenspartners ein Anspruch auf einen kurzen Urlaub. Als Kinder gelten diejenigen Personen, zu denen ein Kindesverhältnis im zivilrechtlichen Sinne besteht, also spielt das Alter der Kinder keine Rolle. Mit dem Lebenspartner muss der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen, um einen Anspruch geltend machen zu können.
Der Urlaub darf pro Ereignis höchstens drei Tage und pro Jahr maximal zehn Tage dauern. Diese jährliche Obergrenze von zehn Tagen gilt nicht bei der Freistellung zur Betreuung von Kindern. Denn die Betreuung von kranken Kindern kann weiterhin nach Art. 324 a OR erfolgen, ohne dass die im neuen Art. 329 g E-OR vorgesehenen zehn Tage beansprucht würden.
Während des kurzen Urlaubs ist der Arbeitgeber neu nach den Regeln beider Gesetze zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Diese Änderung bringt gegenüber der aktuellen Situation hauptsächlich zwei Verbesserungen: Einerseits wird die Betreuung gesundheitlich beeinträchtigter Mitglieder des erweiterten Familienkreises gesetzlich erfasst. Andererseits wird das Verhältnis zwischen OR und ArG geklärt, indem die im neuen Art. 329 g E-OR vorgesehene Regelung im ArG übernommen wird.
Einführung eines 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaubs Tritt bei einem Kind wegen einer Krankheit oder einem Unfall eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf, stellt das einen tiefen Einschnitt im Leben einer Familie dar. Zur emotionalen Belastung können finanzielle Sorgen hinzukommen, insbesondere wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen und deswegen einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen muss. Bei längeren Arbeitsabwesenheiten lässt sich aus dem geltenden Art. 324 a OR zwar eine länger dauernde Lohnfortzahlungspflicht ableiten. Dieser Anspruch ist in der Regel aber zeitlich begrenzt, da die Lohnfortzahlungspflicht nur so lange gilt, bis eine Ersatzlösung für die Betreuung des Kindes gefunden wird. Ausserdem besteht eine jährliche Obergrenze für die Dauer des Urlaubs.
Aus diesen Gründen sieht die Vorlage vor, dass Eltern für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes einen entschädigten Urlaub von längstens 14 Wochen beziehen können. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes liegt vor, wenn
- eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder gar dem Tod zu rechnen ist;
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss; und
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht.
Das Ausmass des Betreuungsbedarfs ist wesentlich vom Alter des Kindes abhängig. So braucht beispielsweise ein 15-jähriges Kind bei derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dieselbe Begleitung wie ein vierjähriges. Deshalb kann die gleiche gesundheitliche Beeinträchtigung je nach Alter des Kindes als schwer oder weniger schwer beurteilt werden.
Die Eltern können den Urlaub unter sich aufteilen und ihn am Stück oder auch tageweise beziehen. Ab dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wurde, läuft eine Rahmenfrist von 18 Monaten, innerhalb welcher der Urlaub bezogen werden muss.
Die Betreuungsentschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert und als Taggeld ausgerichtet. Es beläuft sich auf 80 Prozent des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist. Das Taggeld ist auf 196 Franken pro Tag beschränkt. Führt diese Begrenzung dazu, dass 80 Prozent des Lohnes nicht gedeckt werden, sind die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung nach den Art. 324 a und 324 b OR anwendbar.
Solange der Anspruch auf den Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, für welchen das erste Taggeld bezogen wurde (Art. 336 c Abs. 1 Bst. cbis E-OR), gilt ein Kündigungsschutz. Auch dürfen die Ferien nicht gekürzt werden, wenn die Eltern den Betreuungsurlaub beziehen (Art. 362 Abs. 1 E-OR).
Mit einem entschädigten Betreuungsurlaub sollen Eltern ihre gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinder betreuen können, ohne dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder grosse finanzielle Einbussen hinnehmen müssen. Die Lage von betroffenen Familien verbessert sich dadurch deutlich, auch wenn der Urlaub nicht in allen Fällen die zur Betreuung notwendige Zeit abdecken kann.
Ausweitung der AHV-Betreuungsgutschriften Versicherte, die pflegebedürftige Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kinder, Stiefkinder, den Ehegatten oder Geschwister betreuen, haben Anspruch auf Betreuungsgutschriften (Art. 29septies AHVG). Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Sie erhöhen das durchschnittliche Erwerbseinkommen, das die Höhe der AHV-Rente bestimmt, und gleichen allfällige Einkommenseinbussen aus.
Die heutige Regel setzt eine gewisse Intensität der Betreuung voraus: Die betreuenden Angehörigen haben nur dann Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift der AHV, wenn die pflegebedürftige Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit hat, während leichte Hilflosigkeit nicht abgedeckt ist, obwohl auch Personen mit einer leichten Hilflosigkeit oft auf Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen sind. Die Vorlage ändert dies: Der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift entsteht bereits bei leichter Hilflosigkeit. Auch die Pflege des Lebenspartners berechtigt zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften, vorausgesetzt, das Paar hat während mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt.
Mit diesen Änderungen wird einerseits das selbstständige Leben zu Hause unterstützt, andererseits wird die Anerkennung der Betreuungsleistung von Angehörigen gefördert.
Anpassung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags der IV Die Hilflosenentschädigung deckt die Kosten versicherter Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen die Hilfe Dritter benötigen. Wenn sie als Minderjährige im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben sie unter gewissen Voraussetzungen auch Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Nach geltendem Recht fällt bei Kindern mit einer Behinderung der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag bei jedem Spitalaufenthalt tageweise weg (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
Allerdings sind Kinder mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag auch bei einem Spitalaufenthalt auf die Anwesenheit ihrer Eltern angewiesen. Denn gerade bei behinderten Kindern können Spitäler häufig keine umfassende Betreuung sicherstellen. Ausserdem laufen die Kosten, welche die Familien mithilfe der Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag decken, oftmals auch bei einem Spitalaufenthalt zumindest eine gewisse Zeit weiter.
Deshalb wird die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag neu erst eingestellt, wenn die betroffene Person einen ganzen Kalendermonat im Spital verbringt. Damit wird einerseits eine Analogie zur Regelung bei Volljährigen hergestellt. Andererseits steht diese Änderung im Einklang mit dem Zweck der Betreuungsentschädigung, die es den Eltern ermöglichen soll, ihre Kinder bei einem Spitalaufenthalt zu begleiten, ohne beträchtliche finanzielle Einbussen zu erleiden. Bei einem Heimaufenthalt werden Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag wie bisher sofort eingestellt. Denn der Heimaufenthalt zielt ja gerade darauf ab, die umfassende Betreuung der versicherten Person während einer längeren Periode sicherzustellen.
Ausblick Der Bundesrat hat die Vorlage am 22. Mai 2019 an das Parlament überwiesen. Dieses hat die Beratungen aufgenommen und wird die Vorlage voraussichtlich 2020 verabschieden. Die Änderungen können somit frühestens 2021 in Kraft treten.
- Literatur
- Bundesrat (2019): Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in BBl 2019 4103: www.admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > 2019.
- Schmidt, Andrea E.; Fuchs, Michael; Rodrigues, Ricardo (2016): Vergleichende Studie zu Betreuungsurlauben für Angehörige im internationalen Vergleich: Gesetzgebung und politische Massnahmen; Wien: European Centre for Social Welfare Policy and Research.