Auf einen Blick
- Seit 2014 nehmen die Neurenten in fast allen Bevölkerungsgruppen zu, besonders bei den 18–24-Jährigen und bei psychischen Erkrankungen.
- Der Anstieg der Neurenten ist in erster Linie auf eine wachsende Zahl von Versicherten mit gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.
- Ursachen sind aber auch rechtliche Anpassungen, die zu höheren Invaliditätsgraden und mehr Rentenzusprachen führen.
Die Zahl der IV‑Rentenbeziehenden hat in den vergangenen Jahren zugenommen: Seit 2014 steigt die Zahl der neu zugesprochenen Renten – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Invaliditätsursache – deutlich stärker als die Gesamtbevölkerung (BSV 2026). Während 2014 noch 260 Neurenten pro 100 000 Einwohner gesprochen wurden, lag dieser Wert 2024 bei 370.
Am deutlichsten zeigt sich der Neurentenanstieg bei den 18‑ bis 24‑Jährigen sowie bei den 60- bis 64-Jährigen (siehe Grafik 1). Die Zunahme bei den jungen Erwachsenen belastet die IV besonders stark, da hier potenziell jahrzehntelange Leistungsbezüge entstehen. Ab dem Referenzalter von 65 Jahren wechseln die Versicherten in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Inzwischen ist jede zehnte Person mit einer IV-Rente jünger als 30 Jahre alt.
Der Neurentenanstieg ist hauptsächlich auf einen Anstieg bei den psychischen Erkrankungen zurückzuführen (siehe Grafik 2). Bei den 18‑ bis 24‑Jährigen ist der Anstieg besonders ausgeprägt: In zehn Jahren hat sich der Wert dort nahezu verdoppelt und liegt nun bei 300 Neurenten pro 100 000 Einwohner.
IV verzeichnet mehr Anmeldungen
Der Anstieg der Neurenten spiegelt sich in der Zahl der Neuanmeldungen bei der IV. Bei Neuanmeldungen sind Anmeldungen bei der IV gemeint, bei denen in den fünf Jahren davor keine andere Anmeldung oder Leistung der IV vorausging. So ist die Neuanmeldequote seit 2014 kontinuierlich gestiegen und hat sich von rund 0,8 Prozent der versicherten Bevölkerung auf über 1,1 Prozent im Jahr 2024 erhöht. Die Rentenzusprachequote blieb insgesamt stabil.
Bei mehr Anmeldungen führt dies zwangsläufig zu einer höheren Zahl von Renten. Die steigenden Neurentenzahlen sind also nicht Ausdruck einer weniger strengen Praxis der IV-Stellen.
Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
Die IV prüft bei jeder einzelnen Person zunächst ihr Potenzial für eine Eingliederung. Ist dieses ausgeschöpft, prüft die IV den Rentenanspruch. Das Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen jemand Anspruch auf eine Rente hat. Wenn der Anspruch erfüllt ist, so muss die IV von Gesetzes wegen einer Rente zusprechen, das heisst, die IV selbst kann nicht beeinflussen, wie viele Renten sie neu zuspricht. Die Zahl der Eingliederungsmassnahmen ist in den letzten Jahren stabil geblieben. So beansprucht rund die Hälfte der Versicherten, die sich erstmals bei der IV anmelden, vier Jahre später Eingliederungsmassnahmen (siehe Grafik 3). Gleichzeitig blieb der Anteil der Rentenzusprachen ohne vorgängige Eingliederungsmassnahme über die Zeit hinweg mit Werten von rund 8 bis 10 Prozent vergleichsweise gering und stabil. Diese Entwicklung spricht dafür, dass die IV weiterhin konsequent dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgt.
Zunahme an psychischen Erkrankungen
Der Anstieg der Neurenten ist in erster Linie auf eine wachsende Zahl von Versicherten mit gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere mit psychischen Erkrankungen – zurückzuführen. Diese Entwicklung zeigt sich auch international (Obsan-Bericht 08/2025).
Die Ursachen sind jedoch nicht abschliessend geklärt. Einerseits werden Kapazitätsengpässe im Gesundheitswesen als möglicher Faktor genannt, insbesondere in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, was zu verzögerten Behandlungen und längeren Krankheitsverläufen führen kann. Andererseits könnten gesellschaftliche Veränderungen – etwa ein veränderter Medien- und Technologiegebrauch bei jungen Menschen, eine höhere Sensibilisierung für psychische Gesundheit oder veränderte Erwartungen an Leistungsfähigkeit – ebenfalls eine Rolle spielen.
Die IV kann diese Entwicklungen nicht steuern. Ihr Auftrag besteht darin, Eingliederung zu prüfen und – falls diese nicht möglich ist – eine Rente auszurichten. Prävention und Therapie gehören hingegen nicht zu ihrem Mandat, sie fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Gesundheitsversorgung.
Politische und rechtliche Entscheide mit Folgen
Neben gesundheitlichen Faktoren beeinflussen auch politische Entscheide und Gerichtsentscheide die Rentenentwicklung. In verschiedenen Bereichen wurden Anspruchsvoraussetzungen angepasst oder präzisiert. Dies führte teilweise zu höheren Invaliditätsgraden, mehr Rentenzusprachen oder längerer Rentendauer (vgl. Bolliger et al. 2024).
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen der vergangenen Jahre aufgeführt. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind teilweise schwer isolierbar, da sie sich überschneiden und gegenseitig beeinflussen.
- Gemischte Methode: Eine rechtliche Änderung gab es bei der sogenannten gemischten Methode: Für Personen, die vor Eintritt der Invalidität teilzeitlich erwerbstätig waren und daneben Haus‑ oder Familienarbeit verrichteten, wurde ab 2018 die Berechnung des Invaliditätsgrads angepasst. Diese Anpassung erfolgte im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte di Trizio gegen die Schweiz von Februar 2016, das die frühere Praxis teilweise als diskriminierend einstufte. Die neue Methode beseitigt die doppelte Berücksichtigung des Teilzeitcharakters im Erwerbsbereich. Dadurch steigen die Invaliditätsgrade, was zu mehr und höheren Renten für Teilerwerbstätige führt.
- Pauschalabzug: Im Jahr 2024 wurde im Auftrag des Parlaments bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ein Pauschalabzug ab dem statistischen Invalideneinkommen eingeführt. Er beträgt 10 Prozent bzw. 20 Prozent bei einer Erwerbsfähigkeit unter 50 Prozent. Dadurch wird das statistisch ermittelte Invalideneinkommen reduziert, was zu höheren Invaliditätsgraden und somit zu höheren Renten führt. Aussagen zu den konkreten finanziellen Auswirkungen werden erst nach der laufenden Evaluation der Neuerung bei der Invaliditätsgradbemessung möglich sein.
- Psychosomatische Erkrankungen: Das Bundesgerichtsurteil 9C 492/2014 vom Juni 2015 führte ein strukturiertes Beweisverfahren zur Beurteilung psychosomatischer Leiden ein. Seither müssen IV‑Stellen die Auswirkungen solcher Gesundheitsprobleme anhand standardisierter Indikatoren systematisch und ergebnisoffen prüfen. Das Verfahren wurde in die administrativen Grundlagen aufgenommen, inklusive standardisierter Gutachtenvorgaben. Dies führte zu mehr und teilweise höheren Renten sowie zu mehr Begutachtungsaufwand.
- Psychische Erkrankungen: Ende 2017 wurde das strukturierte Beweisverfahren durch das Bundesgerichtsurteil 8C 130/2017 auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet. Zusätzlich wurde klargestellt, dass bei leichten und mittelschweren Depressionen ein Rentenanspruch auch ohne Nachweis einer Therapieresistenz zu prüfen ist. Die Folge war eine differenziertere Beurteilung psychischer Erkrankungen, was zu zusätzlichen Rentenzusprechen sowie mehr Abklärungsbedarf führte.
- Suchtkrankheiten: Infolge des Bundesgerichtsurteils 9C 724/2018 von Juli 2019 werden seit Ende 2019 auch Abhängigkeitssyndrome als krankheitswertig anerkannt. Das «strukturierte Beweisverfahren» kommt nun ebenfalls bei solchen Erkrankungen zur Anwendung. Eine vorherige Entzugsbehandlung ist nicht mehr Voraussetzung für die medizinische Begutachtung. Diese Änderung führte zu mehr und teilweise höheren Renten sowie zu zusätzlichem Begutachtungsaufwand.
- Rechtsprechung «55/15»: Diese Rechtsprechung geht auf ein Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2010 zurück und sieht vor, dass bei Personen ab 55 Jahren oder mit mindestens 15 Jahren Rentenbezug eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung erst nach vorgängigen Eingliederungsmassnahmen möglich ist. Mit dem Bundesgerichtsurteil BGE 145 V 209 von Juni 2019 wurde diese Rechtsprechung auch für erstmalige, rückwirkend befristete oder abgestufte Rentenzusprechen für anwendbar erklärt. Dadurch müssen Renten länger weiter ausgerichtet werden.
- Leidensbedingte Abzüge: Ab Mitte 2024 müssen aufgrund des Bundesgerichtsurteils 8C 823/2023 bei der Invaliditätsgradbemessung die leidensbedingte Abzüge neben dem Teilzeitabzug systematisch berücksichtigt werden. Dies gilt für alle Rentenansprüche, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2023 entstanden sind. Diese Erweiterung führt zu höheren Invaliditätsgraden und damit zu mehr und höheren Renten.
- AHV-Reform: Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen seit Anfang 2025 schrittweise erhöht. In der IV bedeutet dies, dass Frauen ihre IV‑Rente ein Jahr länger erhalten, bevor sie in die AHV wechseln. Dadurch steigen die Ausgaben mittelfristig.
Integrationsreform: Bundesrat will die Integration weiter stärken
Da Renten mehr als die Hälfte der IV-Ausgaben ausmachen, hat die Zunahme der Neurenten erhebliche finanzielle Folgen für die Invalidenversicherung. Zusammen mit dem Bevölkerungswachstum steigen damit die erwarteten Ausgaben der IV.
Wegen des anhaltenden Anstiegs der Neurenten hat der Bundesrat die Arbeiten an einer nächsten IV-Reform («Integrationsreform») gestartet und am 11. Februar 2026 deren Leitlinien verabschiedet. Die Reform zielt unter anderem darauf ab, junge Erwachsene stärker zu unterstützen und zu begleiten. Dazu will der Bundesrat eine Integrationsleistung einführen.
Diese neue Leistung richtet sich an Versicherte zwischen 18 und 25 Jahren, die über ein Integrationspotenzial verfügen, aber gesundheitlich noch nicht in der Lage sind, an Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Bei diesen jungen Menschen geht es darum, einen vorzeitigen Eintritt ins Rentensystem zu vermeiden und ihre Autonomie langfristig zu stärken. Die Integrationsleistung umfasst eine Geldleistung sowie individuelle Begleitung der jungen Betroffenen und ihres Umfelds. Ende 2026 will der Bundesrat die Vernehmlassung zur Integrationsreform starten.
Dieser Text basiert auf dem Hintergrunddokument IV: Ursachen des Rentenanstiegs vom 11. Februar 2026.
Literaturverzeichnis
Bolliger, Christian; Guggisberg, Jürg; Ganzeboom, Madleina; Kaderli, Tabea (2024). Entwicklung der Neurenten in der Invalidenversicherung: gemischte Methode, Sucht- und psychische Erkrankungen. Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 05/24.
BSV (2026). IV: Ursachen des Rentenanstiegs, Hintergrunddokument im Rahmen der Integrationsreform IV, 11. Februar