Auf einen Blick
- Während der Corona-Pandemie hatte die grenzüberschreitende Telearbeit dank einer flexiblen Anwendung der EU-Unterstellungsregeln keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungen.
- Eine abrupte Rückkehr zur früheren Regelung Ende Juni 2023 wäre weder im Interesse der Arbeitnehmenden noch der Arbeitgeber gewesen.
- Seit Anfang Juli 2023 gilt eine neue Vereinbarung, die vorsieht, dass in bestimmten Staaten grenzüberschreitende Telearbeit von bis zu 50 Prozent keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungen hat.
Seit 2002 wendet die Schweiz die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme an. Sowohl das mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) als auch das Abkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) beziehen sich darauf. Demnach sind Personen, die in der Schweiz sowie in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA arbeiten (auch Telearbeit), den Sozialversicherungen ihres Wohnstaates unterstellt, sofern sie dort mindestens 25 Prozent ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Da die Sozialversicherungsbeiträge im Ausland meist deutlich höher und die Abläufe komplizierter sind, waren viele Schweizer Arbeitgeber nicht bereit, angestellten Grenzgängerinnen und Grenzgängern mehr als einen Homeoffice-Tag pro Woche zu bewilligen.
Aufgrund «höherer Gewalt» wurde die Anwendung dieser Regel während der Pandemie von allen Staaten, in denen die europäischen Koordinierungsregeln gelten, vorübergehend ausgesetzt. Grenzgängerinnen und Grenzgänger blieben also in der Schweiz versichert, unabhängig davon, welchen Anteil ihrer Erwerbstätigkeit sie im Wohnstaat ausübten. Die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln war bis Ende Juni 2023 befristet.
Weil eine abrupte Rückkehr zur vorherigen Regelung weder im Interesse der Arbeitnehmenden noch der Arbeitgeber gewesen wäre, hat eine Gruppe von europäischen Staaten ab Sommer 2022 nach einer Anschlusslösung gesucht. Weil die EU-Verordnungen nicht in so kurzer Zeit angepasst werden konnten, waren andere, innovative Ansätze gefragt. Doch die Zeit war knapp.
Schweiz: zweigleisige Strategie
Im Herbst 2022 wurde im Rahmen der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Expertengruppe gebildet. Das Ziel der beteiligten 20 Länder – darunter auch die Schweiz – war es, eine multilaterale Lösung zu finden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich im Rahmen der rund dreissig Treffen aktiv an den Arbeiten der Expertengruppe beteiligt. Die Anstrengungen haben sich ausgezahlt: Im März 2023 konnte den Staaten ein Vorschlag unterbreitet werden.
Parallel dazu prüfte die Schweiz (wie andere Staaten auch) mit den Nachbarländern subsidiäre bilaterale Ansätze – für den Fall, dass auf europäischer Ebene keine rechtzeitige, angemessene Lösung gefunden würde.
Lange erwartetes Abkommen
Laut der multinationalen Vereinbarung dürfen Personen, die in einem Staat für einen Arbeitgeber mit Sitz in diesem Staat tätig sind, bis zu 50 Prozent grenzüberschreitende Telearbeit in ihrem Wohnstaat leisten. In diesem Fall verbleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. Konkret bedeutet das: Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, sind weiter in der Schweiz versichert, sofern sie höchstens 49,9 Prozent im Homeoffice arbeiten.
Die Schweiz hat die multilaterale Vereinbarung am 31. Mai 2023 unterzeichnet. Bei ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2023 hatten sie 18 EU- und EFTA-Staaten ratifiziert – darunter alle Nachbarstaaten der Schweiz ausser Italien. Den Staaten, die nicht unterzeichnet haben, steht es allerdings offen, der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre abgeschlossen und verlängert sich danach automatisch um weitere fünf Jahre.
Damit die Arbeitgeber die flexiblere Anwendung auf ihre Arbeitnehmenden und die Bescheinigungen («A1») durch den zuständigen Staat beantragen können, müssen sowohl der Arbeits- als auch der Wohnstaat der multilateralen Vereinbarung beigetreten sein. Für Arbeitnehmende, die nicht von dieser Vereinbarung betroffen sind – beispielsweise Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Staaten wie Italien, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, gelten wieder die ordentlichen Unterstellungsregeln.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien können somit lediglich bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice erbringen, ohne dass es Auswirkungen auf die Sozialversicherungen hat. Die Schweiz akzeptiert keine individuellen Sondervereinbarungen. Abweichungen sind ausschliesslich im Rahmen der in der Vereinbarung vorgesehenen Situationen möglich.
Unabhängig von der sozialen Sicherheit können indes andere Aspekte die grenzüberschreitende Telearbeit einschränken, beispielsweise steuer- oder arbeitsrechtliche Faktoren.
Multinationale Vereinbarung
Depositarstaat der multinationalen Vereinbarung zu Homeoffice von Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist Belgien. Auf einer Liste führt Belgien die Unterzeichnerstaaten sowie den Text der Vereinbarung und Erläuterungen (auf Englisch) auf. Weitere Informationen (wie etwa die Übersetzung der Vereinbarung und der Erläuterungen auf Deutsch, Französisch und Italienisch) sind auf der Internetseite des Bundesamts für Sozialversicherungen zu finden.
Herausfordernde Umsetzung
Laut der Vereinbarung hat der Informationsaustausch zu individuellen Anträgen zwischen den Trägern der Vertragsparteien elektronisch über das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) zu erfolgen.
Nach Bereinigung der Vereinbarung Ende März 2023 wurde rasch klar, dass die Umsetzung in der Schweiz angesichts der beträchtlichen Anzahl zu erwartender Anträge nur über die IT-Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) möglich ist. ALPS ist an EESSI angeschlossen und wird den AHV-Ausgleichskassen und den Arbeitgebern vom BSV zur Verfügung gestellt (vgl. Digitalisierung der Sozialversicherungen: Europäischer Datenaustausch nimmt Fahrt auf).
Die für die (Weiter-)Entwicklung von ALPS zuständigen Teams mussten die Plattform innert kurzer Zeit aktualisieren, damit sie am 1. Juli 2023 einsatzbereit war und die Prozesse weitgehend automatisiert funktionieren.
Grenzüberschreitende Arbeitnehmende: Zahlen aus Europa und der Schweiz
Im Jahr 2021 waren in der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rund 1,7 Millionen Personen (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Saisoniers sowie Entsandte) grenzüberschreitend erwerbstätig. Mit anderen Worten: Sie lebten in einem EU- oder EFTA-Staat und arbeiteten in einem anderen EU- oder EFTA-Staat. Die Schweiz ist EFTA-Mitglied.
Mit 345 000 Personen wies die Schweiz 2021 nach Deutschland (378 00) die zweithöchste Anzahl grenzüberschreitender Arbeitnehmender auf. An dritter Stelle folgt Luxemburg mit 212 000 Personen. Fast 60 Prozent aller grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten arbeiteten in einem dieser drei Länder (Quelle: European Commission, Annual report on intra-EU labour mobility 2022).
Anfang 2023 zählte die Schweiz 386 000 grenzüberschreitende Arbeitnehmende ausländischer Staatsangehörigkeit: 218 000 Personen stammten dabei aus Frankreich, 91 500 aus Italien, 65 000 aus Deutschland und 9000 aus Österreich (Quelle: BFS).
Ende 2021 arbeiteten rund 14 000 in der Schweiz wohnhafte Personen in Liechtenstein (Quelle: Liechtensteinisches Amt für Statistik, Statistisches Jahrbuch Liechtensteins 2023)
Wie weiter?
Die multilaterale Vereinbarung ist eine pragmatische Übergangslösung, die unter grossem Zeitdruck zustande kam. Die Expertengruppe konzentrierte sich bewusst auf die häufigsten und am wenigsten komplexen Konstellationen von grenzüberschreitender Arbeit.
Mit der Vereinbarung sind die Arbeiten jedoch nicht abgeschlossen. Die Expertengruppe wird die Auswirkungen der Vereinbarung evaluieren und soll den Weg für eine Anpassung der europäischen Koordinierungsregeln ebnen.
Die beteiligten Staaten sind sich darin einig, dass die Rechtsgrundlagen der europäischen Gesetzgebung im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung und politische Legitimität längerfristig geändert werden müssen. Die Schweiz wird allfällige Anpassungen allerdings nicht automatisch übernehmen können. Sowohl das FZA als auch die EFTA-Vereinbarung müssten entsprechend angepasst werden.