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Ergänzungsleistungen: Wenn die Rente nicht reicht

Ergänzungsleistungen schützen ältere Menschen, Hinterbliebene und Menschen mit Behinderungen vor Armut. Anspruchsberechtigt sind Versicherte in der AHV und der IV.
Sandy Outeiro
  |  26. Februar 2026
    Recht und Politik
  • Ergänzungsleistungen
Wer Ergänzungsleistungen erhalten will, muss einen Antrag einreichen. (Shutterstock)

Auf einen Blick

  • Ergänzungsleistungen decken über regelmässig ausbezahlte Leistungen oder die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten die minimalen Lebenskosten.
  • Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen, in der Schweiz leben und deren wirtschaftliche Situation unter den gesetzlich festgelegten Schwellenwerten liegt.
  • Die Ergänzungsleistungen werden von Bund und Kantonen finanziert.

Die Ergänzungsleistungen (EL) wurden 1966 als vorübergehende Lösung für unzureichende Renten eingeführt. Später wurden sie ergänzend zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) dauerhaft ins Sozialversicherungssystem aufgenommen. Sie sollen verhindern, dass ältere Menschen, Hinterbliebene oder Menschen mit Behinderungen in die Armut abrutschen, insbesondere bei hohen medizinischen Kosten, erhöhtem Assistenzbedarf oder einem Heimaufenthalt. Für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss die wirtschaftliche Situation der Betroffenen unter den gesetzlichen Schwellenwerten liegen.

Ende 2024 bezogen insgesamt 350 900 Personen in der Schweiz Ergänzungsleistungen (BSV 2025). Das entspricht rund einem Sechstel aller Rentenbeziehenden von AHV und IV. Bei der AHV beziehen 12,2 Prozent der Rentenbeziehenden Ergänzungsleistungen, bei der IV sind es knapp die Hälfte (49,2%).

Nach einer Phase mit einem Aufwärtstrend stieg die Zahl der EL-Beziehenden im Jahr 2024 nur um 0,3 %, was mit dem vollständigen Inkrafttreten der letzten EL-Reform zusammenhängen dürfte (siehe Grafik). So sind seit Anfang 2024 die Neuerungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters­, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) für alle Versicherten in Kraft. Für Personen, die bereits vor 2021 Ergänzungsleistungen bezogen hatten, galt während einer Übergangsfrist von drei Jahren weiterhin das für sie vorteilhaftere bisherige Recht.

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird im Einzelfall geprüft. Grundsätzlich gilt, dass jemand eine AHV- oder IV-Rente beziehen muss. Auch bestimmte Situationen oder Leistungen wie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung oder der ununterbrochene Bezug eines Taggelds der IV während mindestens sechs Monaten können einen Anspruch eröffnen (Art. 4 ELG). EL-Beziehende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Für ausländische Staatsangehörige gelten zusätzliche Voraussetzungen in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 5 EL).

Seit der EL-Reform haben nur noch Personen mit einem Vermögen von unter 100 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise von unter 200 000 Franken (Ehepaare) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 9a ELG). Selbstbewohnte Liegenschaften werden bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt, um Zwangsverkäufe zu vermeiden. Der Liegenschaftswert abzüglich eines Freibetrags fliesst jedoch weiterhin in die Berechnung des EL-Anspruchs ein.

Wie beantragt man Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen erhält man nicht automatisch. Dazu muss bei der zuständigen Durchführungsstelle ein amtliches Anmeldeformular eingereicht werden, in der Regel bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons. In einigen Kantonen unterstützen die regionalen AHV-Zweigstellen die Anspruchsberechtigten beim Anmeldeverfahren.

Da es sich um eine bedarfsabhängige Leistung handelt, müssen die Antragstellenden ihre wirtschaftliche Situation – insbesondere Einkommen und Vermögen – offenlegen und die erforderlichen Nachweise erbringen. Das komplexe Verfahren und die einzureichenden Unterlagen erfordern manchmal auch Abklärungen im Ausland und können zu einer langen Bearbeitungsdauer führen. Dies kann ein Hindernis für den EL-Zugang darstellen. Eine Studie im Auftrag des BSV (Adrian et al. 2025) zeigt, dass viele Personen Unterstützung bei der EL-Anmeldung benötigen.

Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Monat der Antragstellung (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in eine Einrichtung oder nach einem AHV- oder IV-Rentenentscheid gemacht, kann der Anspruch rückwirkend anerkannt werden (Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV).

Was sind anerkannte Ausgaben?

Der EL-Anspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Ergänzungsleistungen werden monatlich ausbezahlt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auf Antrag können EL-Beziehende auch ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht durch andere Versicherungen gedeckt sind, vergütet werden. Dafür gelten jährliche Höchstbeträge (Art. 14 ELG). Vergütet wird der Teil der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt, auch wenn diese den Bezug einer periodischen Leistung ausschliessen.

Mit der jüngsten EL-Reform wurden einige anerkannte Ausgaben angepasst, um den tatsächlichen Kosten der EL-Beziehenden besser Rechnung zu tragen. Anerkannte Ausgaben umfassen insbesondere eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und Wohnkosten bis zu einem bestimmten Betrag (Art. 10 ELG). Dabei unterscheiden sich die monatlichen Höchstbeträge für die Wohnkosten nach Haushaltsgrösse und Region. Zu den anerkannten Ausgaben zählt auch die  Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Diese wird jedoch nur vollständig übernommen, wenn sie unter der geltenden Durchschnittsprämie liegt.

Anrechenbare Einnahmen und Vermögen

Die anrechenbaren Einnahmen umfassen namentlich die AHV- und die IV-Renten sowie andere regelmässige Einkommen im In- und Ausland, Unterhaltsbeiträge und Einkünfte auf Vermögen (Art. 11 ELG). Um einen Anreiz zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, wird das Erwerbseinkommen nur teilweise berücksichtigt.

Das Vermögen wird bei der Anspruchsberechnung nach Anrechnung und dem Abzug der gesetzlichen Freibeträge berücksichtigt. Im Zuge der EL-Reform wurde der Freibetrag für Alleinstehende bei 30 000 Franken und für Ehepaare bei 50 000 Franken festgesetzt. Für selbstbewohnte Liegenschaften gilt ein spezifischer Freibetrag von 112 500 Franken beziehungsweise  von 300 000 Franken, wenn ein Ehepartner im Heim lebt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis ELG). Das Vermögen, das nach Abzug der Freibeträge noch übrig ist (Reinvermögen), wird bei Personen mit einer IV-Rente zu einem Fünfzehntel und bei Personen mit einer AHV-Rente zu einem Zehntel als Einnahmen angerechnet. Bei Personen im Heim können die Kantone den Vermögensverzehr auf maximal ein Fünftel erhöhen.

Bei der Anrechnung des relevanten Vermögens werden Vermögenswerte, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat, so behandelt, als wären sie noch vorhanden. Dabei geht es um Entäusserungen von Vermögenswerten, für die keine Rechtspflicht bestand und keine gleichwertige Gegenleistung erfolgte, wie etwa Schenkungen. Seit der EL-Reform gilt in bestimmten Fällen auch ein übermässiger Vermögensverbrauch als Vermögensverzicht, insbesondere wenn innerhalb eines Jahres ohne wichtige Gründe mehr als 10 Prozent des Vermögens ausgegeben werden. Wichtige Gründe sind beispielsweise die Deckung des Lebensbedarfs, wenn kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, oder medizinische Kosten, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.

Rückerstattungspflicht der Erben

Mit der EL-Reform wurde eine Rückerstattungspflicht zulasten der Erben eingeführt. Sie gilt jedoch nur für nach Anfang 2021 ausbezahlte Leistungen und nur für den Teil des Nachlasses, der 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren wird die Rückerstattung nach dem Tod der überlebenden Ehegattin beziehungsweise des überlebenden Ehegatten geprüft.

Wer finanziert die Ergänzungsleistungen?

Die Ergänzungsleistungen werden über Steuern finanziert. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Lebenskosten, während die Kantone die Kosten im Zusammenhang mit einem Heimaufenthalt und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten tragen. Im Jahr 2024 beliefen sich die Ausgaben auf 5,9 Milliarden Franken, was einer Zunahme um 4,1 Prozent zum Vorjahr entspricht (BSV 2025).

Wo nicht anders erwähnt, beziehen sich die genannten Regelungen und Beträge auf den Stand der Gesetzgebung am 1. Januar 2026.

Literaturverzeichnis

Juristin, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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