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Finanzhilfen der IV: Verteilschlüssel entspricht nicht mehr der Realität

Die Invalidenversicherung unterstützt Angebote von Organisationen der privaten Behindertenhilfe. Obwohl sich der Bedarf in den letzten Jahren deutlich verschoben hat – insbesondere durch die Zunahme psychischer Erkrankungen –, bleibt die Verteilung der Mittel weitgehend unverändert.
Thomas Bhend, Adrian Vonlanthen
  |  30. April 2026
    Recht und Politik
  • Invalidenversicherung
Finanzhilfen der IV für Sozialberatungen und Kurse sollten besser auf den Bedarf ausgerichtet werden. (Alamy)

Auf einen Blick

  • Die IV unterstützt Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe gemäss Artikel 74 IVG mit jährlich 154 Millionen Franken.
  • Das bestehende Subventionssystem ist historisch gewachsen und wenig flexibel – so sind beispielsweise psychische Erkrankungen zu wenig berücksichtigt. 
  • Mit einer Anpassung des bestehenden Systems könnten die Beiträge bedarfsgerechter an die Organisationen verteilt werden.

Die Invalidenversicherung (IV) gewährt Organisationen der privaten Behindertenhilfe Finanzhilfen. Dazu gehören zum Beispiel Pro Infirmis, Procap, der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen, Inclusion Handicap oder Insieme. Mit diesen Geldern werden etwa soziale und rechtliche Beratungsangebote sowie Treffpunkte und Kurse unterstützt. Weiter fördert die IV damit die Begleitung von Menschen mit Behinderung in der eigenen Wohnung sowie die Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten. Schliesslich werden Medien und Publikationen sowie Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter unterstützt.

Zweck der IV-Finanzhilfen ist es, eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Ein weiteres Ziel ist, die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu unterstützen. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (siehe Kasten).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst mit den Dachorganisationen jeweils Verträge über vier Jahre ab. Dabei müssen die Organisationen gemeinnützig sein und ihren Sitz in der Schweiz haben. Für die Periode 2024 bis 2027 belaufen sich die Finanzhilfen gemäss Vertrag aktuell auf rund 154 Millionen Franken pro Jahr, wobei die Mittel aus dem IV-Fonds und teilweise aus dem AHV-Fonds stammen.

Gemäss den subventionsrechtlichen Massstäben dürfen die Finanzhilfen in der Regel höchstens die Hälfte der jeweiligen Kosten decken. Die restlichen Kosten müssen die Dachorganisationen somit über Spenden, Legate oder andere Einnahmen finanzieren. In begründeten Ausnahmefällen werden auch höhere Subventionsanteile ausbezahlt.

Rechtsgrundlage der IV-Finanzhilfen

Die Finanzhilfen der Invalidenversicherung (IV) richten sich nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Verfassungsrechtlich stützen sie sich auf Artikel 112c Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), der lediglich einen Förderauftrag des Bundes darstellt. Das heutige Beitragssystem basiert auf einer langjährig geltenden Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 112c Absatz 2 BV, Artikel 74 und 75 IVG, Artikel 108 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG).

Zunahme der psychischen Erkrankungen

Vor zehn Jahren entsprachen die geförderten Leistungen gemäss einem Bericht im Auftrag des BSV noch weitgehend dem Bedarf (vgl. Bolliger et al. 2026). Mittlerweile ist dieses Verhältnis jedoch aus dem Lot geraten. Der Grund ist die starke Zunahme von psychischen Erkrankungen: Während im Jahr 2016 noch 29 Prozent der Versicherten eine individuelle IV-Leistung (inklusive Renten) aufgrund einer psychischen Behinderung erhielten, waren es im Jahr 2024 bereits 34 Prozent der IV-Versicherten. Demgegenüber richten 2024 sich nur knapp 14 Prozent der Finanzhilfen an Organisationen, die sich explizit für Menschen mit psychischen Erkrankungen einsetzen (siehe Grafik).

Im Rahmen der IV-Revision aus dem Jahr 2022 («Weiterentwicklung der IV») wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, für den Bereich der Finanzhilfen eine Prioritätenordnung festzulegen. Damit erhielt er die Möglichkeit zu bestimmen, wie die Verteilung der Beiträge im Rahmen des Gesamtkostendaches geregelt werden soll. Im Zuge der Umsetzung schlug er vor, ungenutzte Mittel aus den Finanzhilfen der IV für die Förderung von Innovationsprojekten zu verwenden.

Damit wollte er erreichen, dass insbesondere Leistungen für jene Zielgruppen finanziell unterstützt werden, bei denen die grössten Ungleichgewichte bestehen. In der Vernehmlassung der Vorlage begrüssten die Kantone und Dachorganisationen zwar grundsätzlich die Förderung von Projekten, lehnten jedoch eine Umlagerung der finanziellen Mittel mehrheitlich ab. Der Vorschlag wurde daher nicht umgesetzt.

Auch der Dialog mit den Dachorganisationen führte zu keinem gemeinsamen Ergebnis – unter anderem, weil diese nur über zusätzliche Mittel sprechen wollten. Darüber hinaus stellten sie sich auf die Position, mit dem BSV nicht über eventuelle Verlagerungen im System der Finanzhilfen nach Art. 74 IVG verhandeln zu können.

Für die betroffenen Dachorganisationen ist es unbestritten schwierig, auf Mittel zugunsten von Umlagerungen zu anderen Organisationen zu verzichten. Der Aufbau einer Prioritätenordnung ist zudem vor dem Hintergrund eine Herausforderung, dass gemäss Massgabe des Subventionsgesetzes und allgemeiner Richtlinien der Eidgenössischen Finanzkontrolle im Durchschnitt 50 Prozent der erforderlichen Mittel aus eigenen Mittel oder Drittmitteln finanziert werden müssen. Weil der Bund mit Mitteln aus dem IV-Fonds lediglich einen Förderauftrag wahrnimmt, ist ausgeschlossen, dass über diese Finanzierungsquelle ein insgesamter Bedarf abgedeckt werden soll.

Unflexibler Verteilmechanismus

Anpassungen bei der Unterstützung der bestehenden Zielgruppen bedingen aber zwingend auch finanzielle Umlagerungen. Gemäss der Verordnung über die Invalidenversicherung (Art. 108quater Abs. 1 IVV) ist jedoch eine Umlagerung von Subventionen heute nicht möglich. So erhält eine Dachorganisation höchstens die Beiträge, die sie in der Vorperiode erhalten hat. Praktisch können damit bestehende Subventionsvolumen nicht gekürzt beziehungsweise in der Folge umverteilt werden. Zudem fehlt ein Mechanismus, mit dem verfügbare oder frei werdende Mittel rechtskonform wieder verteilt werden können. Somit ist es auch nicht möglich, neue Dachorganisationen als Subventionsempfänger aufzunehmen.

Zwar kann das BSV gemäss der Verordnung die Beiträge für neue und erweiterte Finanzhilfen erhöhen, sofern das Fallwachstum bei den IV-Stellen gemessen an den individuellen Leistungen (alle Leistungen inklusive Renten) zugenommen hat (Art. 108quater Abs. 2 IVV). Allerdings fehlen auch in diesem Zusammenhang Regelungen zur konkreten Verteilung dieser Mittel. Zudem bleiben bei der Bedarfsdefinition verschiedene Fragen offen. Beispielsweise ist der Bedarf derzeit nicht klar festgelegt. Vielmehr wurde die historisch gewachsene Verteilung der Finanzhilfen fortgeführt und die konkrete Ausgestaltung weitgehend den Dachorganisationen überlassen.

Angesichts der starken Zunahme von psychischen Erkrankungen in der IV ist zu klären, ob und wie die Bedarfsdefinition angepasst werden soll. Dabei stellt sich beispielsweise die Frage, ob sie sich an der Entwicklung der IV-Fallzahlen orientieren oder ob weitere Einflussfaktoren berücksichtigt werden sollen.

Transparenz verbessert

In einem Bericht von 2023 zu den IV-Finanzhilfen kritisiert die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK 2023), das bestehende Subventionssystem für die Finanzhilfen sei zu wenig flexibel: Das BSV steuere die Mittel nur unzureichend, die Mittelvergabe solle stärker am Bedarf ausgerichtet werden, die Tarife aktualisiert und die Transparenz verbessert. Das BSV teilt in seiner Stellungnahme im EFK-Bericht diese Einschätzung.

In der Zwischenzeit konnte die Transparenz über die Beiträge verbessert werden, indem das BSV eine Gesamtübersicht und alle abgeschlossenen Verträge zu den ausbezahlten Finanzhilfen an die Dachorganisation veröffentlicht. Die Ermittlung und Überprüfung des Bedarfs bleiben jedoch nach wie vor von zentraler Bedeutung.

In Zukunft sollte das BSV besser in der Lage sein, die Ausrichtung der gewährten Finanzhilfen strategisch zu definieren. Es sollten Kriterien festgelegt werden, die Perspektiven für Innovationen und die Einbeziehung neuer Vertragspartner oder die Neuausrichtung der Ressourcen auf neue Bedürfnisse eröffnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weniger wirkungsvolle Angebote nicht mehr subventioniert werden.

Ziel bleibt weiterhin, die Beiträge bedarfsgerechter an die Organisationen verteilen zu können. Deshalb sollen insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen besser unterstützt werden können. Damit würde auch ein zentrales Anliegen der geplanten Integrationsreform der IV besser unterstützt, deren Eckwerte der Bundesrat im Februar 2026 definiert hat.

Um eine Prioritätenordnung zu definieren, muss zunächst der Bedarf definiert werden. So können – möglichst in Abstimmung mit denjenigen Kantonen, die im Leistungsfeld der sozialen Integration als weitere Subventionsgeber aktiv sind – bestehende Bedarfslücken geschlossen und die Steuerung verbessert werden. Dazu sucht das BSV derzeit den Austausch mit ausgewählten Kantonen.

Literaturverzeichnis

Bolliger, Christian; Rüefli, Christian; Berner, Delia (2016). Bedarfs- und Angebotsanalyse der Dienstleistungen nach Art. 74 IVG, Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 15/16.

EFK (2023). Audit de l’octroi des subventions aux organisations privées d’aide aux personnes handicapées, CDF-22624, 31. Mai.

Leiter Controlling, Ressourcen und Subventionen der Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen
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Stv. Leiter Controlling, Ressourcen und Subventionen der Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen
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