Auf einen Blick
- Nichtbezug von Bedarfsleistungen ist kein rein individuelles Problem, sondern hat Ursachen und Folgen von gesamtgesellschaftlicher Tragweite.
- Eine Orientierungshilfe im Auftrag der Nationalen Plattform gegen Armut zeigt Massnahmen auf, mit denen Behörden und Vollzugsstellen den Nichtbezug reduzieren können.
- Handlungsansätze mit Praxisbeispielen aus mehreren Kantonen und Städten liefern konkrete Ansätze, wie Behörden Zugangshürden konkret abbauen können.
Bedarfsleistungen wie Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen (EL) oder die individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung sollen Menschen in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen entlasten und Armut verhindern. Trotzdem bezieht ein erheblicher Teil der Anspruchsberechtigten diese Leistungen nicht. Gemäss Studien liegt die geschätzte Nichtbezugsquote je nach Leistung, untersuchtem Kanton und Methode zwischen 25 und 40 Prozent (BSV 2025b).
Nichtbezug ist also kein Randphänomen, sondern betrifft einen beachtlichen Teil der Anspruchsberechtigten. Und die Forschung zeigt, dass Nichtbezug nicht allein auf individuelles Verhalten zurückzuführen ist, sondern wesentlich durch die Ausgestaltung der Leistungssysteme beeinflusst wird (Janssens und Van Mechelen 2017, 2022). Somit stellt Nichtbezug eine strukturelle sozialpolitische Herausforderung dar.
Im Auftrag der Nationalen Plattform gegen Armut haben wir eine Orientierungshilfe zuhanden von Fachpersonen und Entscheidungstragenden erstellt (Elsener et al. 2026). Diese zeigt Handlungsansätze zur Reduktion von Nichtbezug auf.
Nichtbezug ist auch ein Systemproblem
Für die Ausgestaltung und den Vollzug von Bedarfsleistungen sind in erster Linie Kantone und Gemeinden zuständig, die häufig über vielfältige Handlungsmöglichkeiten verfügen. Um den Nichtbezug zu verringern, ist ein fundiertes Verständnis der Ursachen erforderlich.
Die Orientierungshilfe unterscheidet vier Hürden beim Leistungsbezug. Sie zeigen auf, an welchen Punkten der Prozess der Inanspruchnahme von Bedarfsleistungen für Anspruchsberechtigte häufig scheitern kann.
- Informationsbezogene Hürden: Treten auf, wenn Anspruchsberechtigte ihren Anspruch oder die Abläufe nicht kennen.
- Ressourcen- und Zugangshürden: Entstehen, wenn Zeit, Energie oder Sprachkenntnisse für ein Gesuch fehlen, gerade in belastenden Lebenslagen.
- Akzeptanz- und Vertrauenshürden: Gründen in Scham, Angst vor Stigmatisierung oder Misstrauen gegenüber Behörden. Sie sind besonders hartnäckig und besonders bei der Sozialhilfe ausgeprägt (Hümbelin und Vogel 2025).
- Verfahrens- und Systemhürden: Entstehen, wenn komplizierte Abläufe und unklare Zuständigkeiten auf Personen in belasteten Lebenssituationen treffen.
In der Realität greifen die vier Hürden ineinander.
Vier Ebenen für Massnahmen
In der Orientierungshilfe haben wir diesen Hürden vier Handlungsebenen zugeordnet (siehe Abbildung). Die Handlungsebenen richten sich an Behörden und Vollzugsstellen und zeigen, welche Strukturen und Akteure das Leistungssystem prägen und auf welchen Ebenen Massnahmen angesetzt werden können:
- Die gesellschaftliche Ebene prägt über Normen, Kultur und Werte, wie die Bevölkerung und Institutionen Bedarfsleistungen wahrnehmen.
- Auf der Policy-Ebene regeln die Gesetzgeber und teilweise nationale Fachkonferenzen die Anspruchskriterien und Rahmenbedingungen.
- Auf der Vollzugsebene erfolgt die Umsetzung durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden, häufig die Sozialdienste, die dabei über einen erheblichen Spielraum verfügen.
- Die Zielgruppenebene betrifft die Ressourcen und Lebensrealitäten der Anspruchsberechtigten.
Weil die vier Ebenen zusammenhängen, wirkt eine Massnahme oft über die Ebene hinaus, auf der sie ansetzt. So kann eine einzige, gut gewählte Massnahme gleich mehrere Hürden gleichzeitig abbauen (vgl. Abbildung).
Vier Hürden und vier Handlungsebenen
Die Kosten des Nichtbezugs
Nichtbezug belastet nicht nur die Betroffenen, sondern ist ein Problem von gesamtgesellschaftlicher Tragweite. Er bedeutet, dass vorhandener Handlungsspielraum zur Armutsbekämpfung ungenutzt bleibt, und offenbart eine Diskrepanz zwischen rechtlich bestehenden Ansprüchen und deren Realisierung. Dadurch werden die Wirksamkeit, Steuerungsfähigkeit und Zielerreichung sozialstaatlicher Leistungen insgesamt beeinträchtigt.
Auf individueller Ebene, also für anspruchsberechtigte Haushalte, erhöht sich durch Nichtbezug das Risiko langfristiger finanzieller Unsicherheit, was zur nachhaltigen Erschöpfung persönlicher Ressourcen führen kann. Psychosoziale Belastungen, Verschuldung und beschränkte soziale Teilhabe sind häufige Folgen. Und die Forschung zeigt, dass diese Wirkungen auch bei kommenden Generationen nachwirken können (BSV, 2025a).
In systemischer Hinsicht beschränkt der Nichtbezug die Wirksamkeit der Armutsbekämpfung. Denn häufig sind Bevölkerungsgruppen, die stärker von Marginalisierung betroffen sind, auch stärker von Faktoren betroffen, die Nichtbezug begünstigen (Guggisberg und Gerber 2022; Lucas et al. 2021). Besteht eine Diskrepanz zwischen formaler Rechtsgleichheit und tatsächlicher Zugänglichkeit zu staatlichen Leistungen, sinkt zudem das Vertrauen in staatliche Institutionen (De Schutter 2022; Lucas et al. 2021). So kann Nichtbezug zur Verstärkung struktureller Ungleichheiten beitragen und Skepsis gegenüber dem Politik- und Rechtssystem befördern – was den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährdet.
Nichtbezug kann auch volkswirtschaftliche Kosten nach sich ziehen: Bleiben präventive Leistungen ungenutzt, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt kostspieligere Interventionen des Sozial- oder Gesundheitswesens nötig werden (Eurofound 2015).
Die Orientierungshilfe zeigt mögliche Handlungsansätze auf, welche direkt oder indirekt zur Reduktion von Nichtbezug beitragen, strukturiert entlang des Prozesses, den Anspruchsberechtigte typischerweise durchlaufen. Illustriert werden die Handlungsansätze mit Praxisbeispielen, die aktuell von Kantonen, Gemeinden oder zivilgesellschaftlichen Akteuren umgesetzt werden.
Sensibilisieren und Zugänglichkeit verbessern
Der erste Handlungsansatz setzt bei der gesellschaftlichen Sensibilisierung für Armut in der Gesellschaft und der Entstigmatisierung von Armutsbetroffenheit an. Indem der Kanton Jura seine Plattform JU-lien zur Information über Sozialleistungen mit einer öffentlichkeitswirksamen Begleitkampagne über Armutsbetroffenheit lanciert hat, hat er gleichzeitig zur Reduktion von informationsbezogenen sowie Akzeptanz- und Vertrauenshürden beigetragen. In der Prozessabfolge stellt sich als Nächstes die Frage der Zugänglichkeit der Bedarfsleistungen. Ist beispielsweise der Bezug einer Bedarfsleistungen für einzelne Bevölkerungsgruppen mit allfällig existenziellen Konsequenzen verknüpft, wie der Sozialhilfebezug für Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, werden Betroffene von der Geltendmachung ihres rechtlichen Anspruchs abgeschreckt.
Der Kanton Zürich hat deshalb das Instrument der Restprämienübernahme geschaffen: Wer das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, eine individuelle Prämienverbilligung beantragt hat und keine Sozialhilfe beziehen möchte, kann bei der Wohngemeinde die Übernahme der Restprämien beantragen. Die Leistung unterliegt ausdrücklich keiner Meldepflicht gegenüber den Ausländerbehörden.
Die Zugänglichkeit einer Bedarfsleistung hängt auch von ihrem Vollzug ab. Ist dieser nicht auf die Ressourcen der Anspruchsberechtigten ausgerichtet, schafft der Vollzug zusätzliche Hürden. Eine grosse Hürde stellt beispielsweise die Fragmentierung des Schweizer Sozialsystems dar: Personen in schwierigen Lebenslagen sind häufig mit Mehrfachbelastungen konfrontiert und haben Anspruch auf mehrere Leistungen, müssen für deren Inanspruchnahme allerdings parallel mehrere Prozesse durchlaufen.
Um den Folgen dieser Fragmentierung entgegenzuwirken, hat der Kanton Neuenburg sieben regionale Schalter (Guichets sociaux régionaux) aufgebaut, die als zentrale Anlaufstellen für alle Sozialleistungen dienen. Aufsuchende Personen können dort mit einem einzelnen Formular ihren Anspruch auf mehrere Leistungen prüfen lassen.
Verständlich informieren
Von einer solchen Bündelung der Zugänge zu verschiedenen Leistungen profitiert aber nur, wer überhaupt eine Prüfung der Anspruchsberechtigung in Erwägung zieht. Allerdings sind die Leistungssysteme und die damit zusammenhängenden Informationen häufig komplex. Diese müssen daher zielgruppengerecht aufbereitet werden.
Der Kanton Basel-Stadt hat hierfür die Onlineplattform Hallo-Basel-Stadt aufgebaut, die in 20 Sprachen zu sozialer Sicherheit und weiteren Alltagsthemen informiert. Zudem nutzt er mehrsprachige Erklärvideos.
Dass die verständlich aufbereiteten Informationen tatsächlich zu den anvisierten Personen gelangen, lässt sich am effektivsten durch ein aktives Zugehen auf die Zielgruppen erreichen. So hat die Stiftung Alterswohnheim Büttenberg das Beratungsangebot Mobile Altersarbeit Biel Ost ins Leben gerufen. Fachpersonen suchen an Mittagstischen und in Begegnungscafés proaktiv den Kontakt zu Seniorinnen und Senioren.
Prozesse vereinfachen
Schliesslich folgt der Moment der Geltendmachung eines Anspruchs an sich. Für viele Betroffene ist der Gang aufs Amt mit Aufwand und Hemmschwellen verbunden. Mitunter hat der Kanton Aargau mit myCockpit ein digitales Versichertenportal eingerichtet, über das Beziehende von Sozialhilfe Nachweise, Rechnungen und weitere Unterlagen zeitlich und räumlich flexibel einreichen können. Zumindest bei Personen, die über ausreichend digitale Kompetenzen verfügen, können digitale Strukturen und Prozesse wirksam zur Reduktion von Bezugshürden beitragen.
All diese Beispiele zeigen: Das Ziel ist nicht, Leistungen auszuweiten oder den Kreis der Berechtigten zu vergrössern. Sondern es geht darum, zu erreichen, dass bestehende Ansprüche tatsächlich eingelöst werden. Indem Nichtbezug reduziert wird, wird die Armutsprävention gestärkt.
Literaturverzeichnis
Guggisberg, J.; Gerber, C. (2022). «Nichtbezug von Sozialhilfe bei Ausländer/innen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.» Charta Sozialhilfe Schweiz und Eidgenössische Migrationskommission EKM, Bern.
BSV (2025a). Armutsmonitoring der Schweiz. Bericht 2025. Grundlagenheft «Armut im Überblick».
BSV (2025b). Armutsmonitoring der Schweiz. Bericht 2025. Schwerpunktheft «Materielle Existenzsicherung».
De Schutter, O. (2022). «Non-take-up of rights in the context of social protection.» Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights (A/HRC/50/38). United Nations, Human Rights Council.
Elsener, N.; Gertel, E.; Chiapparini, E.; Masé, A. und Hümbelin, O. (2026). «Massnahmen gegen Nichtbezug von bedarfsabhängigen Sozialleistungen: Orientierungshilfe der Nationalen Plattform gegen Armut». Studie im Auftrag der Nationalen Plattform Gegen Armut. Econcept.
Eurofound (2015). Access to social benefits: reducing non-take-up. Luxembourg: Publications office of the European Union.
Hümbelin, O. und Vogel, N. (2025). Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen: Motive und Barrieren – Auswertungen im Rahmen des nationalen Armutsmonitoring. Berner Fachhochschule Soziala Arbeit, Institut Soziale Sicherheit und Sozialpolitik.
Janssens, J.; Van Mechelen, N. (2017). «Who is to Blame? An Overview of the Factors Contributing to the Non-Take-Up of Social Rights» (Working Paper Nr. 1708). Herman Deleeck Centre for Social Policy, University of Antwerp.
Janssens, J.; Van Mechelen, N. (2022). «To take or not to take? An overview of the factors contributing to the non-take-up of public provisions», European Journal of Social Security, 24(2): 95–116.
Lucas, B.; Bonvin, J.-M. und Hümbelin, O. (2021). «The Non-Take-Up of Health and Social Benefits: What Implications for Social Citizenship?», Swiss Journal of Sociology, 47(2): 161–180.