Auf einen Blick
- Das Parlament hat im Bereich der Ergänzungsleistungen einen Mindestkatalog für Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause definiert.
- Die Leistungen umfassen ein Notrufsystem, Hilfe im Haushalt, Mahlzeitenangebote, Begleit- und Fahrdienste sowie Zuschläge fürs Wohnen.
- Das Inkrafttreten der Gesetzesrevision ist gestaffelt ab 2027 geplant.
Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause werden künftig über die Ergänzungsleistungen (EL) finanziert: Im Juni 2025 hat das Parlament entsprechende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) verabschiedet. Damit soll das selbstbestimmte Wohnen von EL-Beziehenden unterstützt und Heimeintritte verzögert oder vermieden werden.
Die neu in der ganzen Schweiz einheitlich anerkannten Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause werden pauschal und im Voraus vergütet. Anspruchsberechtigt sind EL-Beziehende oder Personen, deren anerkannte Ausgaben zusammen mit den Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause die Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten EL-Ausgaben gehören insbesondere der allgemeine Lebensbedarf, die Mietkosten und die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause werden nur vergütet, wenn sie über die anerkannten Ausgaben hinausgehen.
Die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause richten sich auch an Personen, die im Heim leben, und sich während einer bestimmten Mindestdauer nicht im Heim aufhalten. Damit die Betreuung ausserhalb des Heimes finanziert werden kann, sollen sie entsprechend der Aufenthaltsdauer einen Anteil der Pauschale erhalten.
Mit der Gesetzesrevision hat das Parlament einen minimalen Leistungskatalog im Bereich Hilfe und Betreuung definiert, der für alle Kantone verbindlich ist. Derzeit unterscheiden sich die Leistungsangebote zwischen den Kantonen recht stark – auch hinsichtlich der Anforderungen.
Minimaler Leistungskatalog definiert
Der Leistungskatalog der Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung umfasst ein Notrufsystem, Hilfe im Haushalt, Mahlzeitangebote, Fahr- und Begleitdienste sowie Zuschläge fürs Wohnen:
- Zum Notrufsystem zählen Notrufgeräte, -knöpfe oder auch -armbänder oder -uhren. Dies hilft älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Menschen, im Notfall schnell Unterstützung zu erhalten. Über einen kleinen Funksender, der am Körper getragen wird, können Sie im Ernstfall per Knopfdruck Hilfe rufen. Der Notruf geht an eine Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist.
- Die Hilfe im Haushalt unterstützt die Menschen bei den Hausarbeiten, die sie nicht mehr selber erledigen können.
- Bei den Mahlzeitenangeboten handelt es sich beispielsweise um Mittagstische oder um die Mahlzeitlieferungen nach Hause. Mit den Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause sollen vor allem die mit der Lieferung und dem Aufwärmen der Mahlzeit sowie dem Mittagstisch verbundenen Mehrkosten gedeckt werden. Das Essen an sich ist über den allgemeinen Lebensbedarf gedeckt.
- Fahrten zu einer medizinischen Behandlungsstelle werden bereits heute über die Krankheitskosten vergütet. Die zusätzlichen Fahr- und Begleitdienste sollen für alle übrigen Fahrten zur Verfügung stehen, sei es zum Coiffeur oder zu einem Anlass. Zudem sollen damit auch Begleitungen zu Fuss möglich sein oder auch Spaziergänge.
- Einen Zuschlag fürs Wohnen erhält man beispielsweise, wenn eine angepasste Wohnung gemietet werden muss, deren Mietzins über das Mietzinsmaximum hinausgeht. Die Höhe des Zuschlags bestimmen die Kantone. Vergütet werden aber auch bauliche Massnahmen: Eine angepasste Wohnung sollte beispielsweise, wenn sie sich nicht im Parterre befindet, mit einem Lift zu erreichen sein und niedrige oder mit Rampen versehene Schwellen aufweisen, die mit Handläufen oder Haltegriffen ausgestattet sind. Es kann sich dabei aber auch um eine betreute Wohnung, die an eine Institution angebunden ist, handeln (institutionalisierte betreute Wohnung). Letztlich ist es Sache der Kantone festzustellen, ob die Wohnung den Anforderungen der kantonalen Vorgaben genügt. Im Unterschied zu den anderen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause werden bei den Wohnkosten nur die effektiven Kosten vergütet.
Dieser Leistungskatalog ist nicht abschliessend. Die Kantone können weitere Leistungen im Bereich Hilfe und Betreuung vergüten – wie beispielsweise Hilfe bei der Organisation des Alltags oder auch bei administrativen Arbeiten.
Ist der Bedarf nach der jeweiligen Leistung einmal festgestellt, werden sie vorschüssig zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung pauschal ausgerichtet. Damit soll sichergestellt sein, dass die EL-beziehenden Personen die Leistungen für Hilfe und Betreuung nicht vorfinanzieren müssen und das Geld, wenn sie die Leistungen bezahlen müssen, auch zur Verfügung haben.
Richtwerte für die Pauschalen
Für die Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung müssen die Kantone Pauschalen festlegen. Diese Pauschalen werden im Bereich der Vergütung der Krankheitskosten in den Ergänzungsleistungen ausgerichtet und von den Kantonen finanziert.
Das können pro Leistung mehrere Pauschalen sein, sodass es unterschiedliche Abstufungen davon geben kann. Die Pauschalen dürfen in der Summe nicht weniger als 11 160 Franken ergeben. Dieser Betrag ergibt sich aus folgenden Richtwerten für die einzelnen Leistungen:
- Notrufsystem: 840 Franken für Miete und Betrieb;
- Hilfe im Haushalt: 6720 Franken (4 Stunden à 35 Fr. pro Woche; 560 Fr. pro Monat);
- Mahlzeitenangebote: 2400 Franken (10 Mahlzeiten à 20 Fr. pro Monat);
- Begleit- und Fahrdienste: 1200 Franken (100 Fr. pro Monat).
Abgrenzung zur Hilflosenentschädigung
Die Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause sind von der Hilflosenentschädigung zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Ergänzungsleistungen ist die Hilflosenentschädigung nicht auf den Kreis der EL-Beziehenden beschränkt. Eine Hilflosenentschädigung erhalten Personen mit Beeinträchtigungen beispielsweise bei den alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Position verändern, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Bewegung (vgl. Art. 43bis AHVG und Art. 42 ff. IVG).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die beiden Leistungen – Hilflosenentschädigung und Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause – unterschiedliche, wenn auch verwandte, Bedürfnisse abdecken. Darum bestehen die Hilflosenentschädigung und die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause unabhängig voneinander und können gegebenenfalls auch gleichzeitig ausgerichtet werden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden.
Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung kommen oft zum Zuge, bevor eine Person eine Hilflosenentschädigung benötigt.
Zuschläge für Rollstuhl und Nachtzimmer
Mit der Revision wurde zudem einerseits die Aufteilung des Rollstuhlzuschlages – wenn mehrere Personen mit oder ohne Rollstuhl zusammenleben – geregelt sowie ein Zuschlag für ein Nachtzimmer, wenn während der Nacht eine Assistenzperson gebraucht wird und ihr ein Zimmer zur Verfügung steht. Für den Fall, dass mehrere Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zusammenleben, wurde eine Verdopplung des Rollstuhlzuschlages eingeführt.
Diese Zuschläge sollen auf diejenigen Personen aufgeteilt werden, die den Anspruch darauf begründen. Im Gegensatz zu den oben erwähnten Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung, welche die Kantone finanzieren, werden diese Zuschläge zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen vergütet.
Umsetzung und Inkrafttreten gestaffelt ab 2027
Für die Umsetzung der anteilsmässigen Ausrichtung der Pauschale ist eine Verordnungsbestimmung notwendig. Die Vernehmlassung dazu endete im März 2026 und fiel überwiegend positiv aus. So wurde der einfache und pragmatische Ansatz geschätzt. Derzeit wertet der Bundesrat die Antworten der Vernehmlassung aus.
Für die Umsetzung der EL-Revision, insbesondere für die Anpassungen ihrer Gesetze, benötigen die Kantone mindestens zwei Jahre Zeit. Dies betrifft die Bestimmungen über die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, die elektronische Einreichung von Dokumenten, die Eingangsbestätigung sowie die Rückforderung der Krankenkassenprämie. Sie sollen Anfang 2028 in Kraft treten. Bestimmungen, die keine Anpassung der kantonalen Gesetze benötigen, beispielsweise die Zuschläge für eine rollstuhlgängige Wohnung und ein Nachtzimmer, sollen Anfang 2027 in Kraft treten.