IV-Versicherte müssen Schaden mindern

In zwei Kreisschreiben der Invalidenversicherung verleiht das Bundesamt für Sozialversicherungen den Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderung mehr Gewicht. Grundlage dafür ist ein Forschungsbericht.
Katrin Jentzsch
  |  24. November 2022
    Recht und Politik
  • Invalidenversicherung
Eine Psychotherapie kann die Wiedereingliederung begünstigen. (Shutterstock)

In zwei Kreisschreiben der Invalidenversicherung verleiht das Bundesamt für Sozialversicherungen den Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderung mehr Gewicht. Grundlage dafür ist ein Forschungsbericht.

Auf einen Blick

  • Im Zuge der Umsetzung der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der Invalidenversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Auflagen zur Schadenminderung präzisiert.
  • Ziel ist ein einheitliches Vorgehen der IV-Stellen bei der Umsetzung von Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht.
  • Das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI) wurde überarbeitet; das (neue) Kreisschreiben zur Fallführung in der Invalidenversicherung (KSFF) betont, dass Auflagen für medizinische Behandlungen möglichst bereits während der Eingliederung in Betracht zu ziehen sind.

Gemäss schweizerischem Sozialversicherungsrecht ist eine versicherte Person verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7 und 7b IVG). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht muss sie aktiv an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und medizinische Behandlungen verfolgen, um ihre Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur Betätigung im Aufgabenbereich zu verbessern und eine entsprechende Eingliederung zu ermöglichen.

Die kantonalen IV-Stellen können die IV-Leistungen zudem mit Auflagen verknüpfen, die darauf abzielen den versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern. Beispielsweise können sie von einer versicherten Person einfordern, medizinische Behandlungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) auf sich zu nehmen. Dabei gilt es die Zumutbarkeit zu beachten. Ziel einer solchen Auflage zur Schadenminderung ist es, durch eine stabilisierte oder verbesserte gesundheitliche Situation die erfolgreiche Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen und die Eingliederungsfähigkeit zu stärken. Im Idealfall kann so eine drohende Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden (Bolliger et al. 2020).

Studie aus 2020 empfiehlt gezielte Auflagen

Auflagen zur Schadenminderung kamen in der bisherigen IV-Praxis relativ selten zum Einsatz, wie eine Studie des Büro Vatter und der Berner Fachhochschule (BFH) im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) aus dem Jahr 2020 zeigt. Seitens der einzelnen IV-Stellen wurden sie zudem in unterschiedlichem Masse angewendet. Wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf eine Suchterkrankung zurückzuführen war, waren Auflagen zum Suchtmittelentzug bereits vor der Abklärung von Leistungsansprüchen auferlegt worden. Dies jedoch auch eher selten und aus heutiger Perspektive nicht zum richtigen Zeitpunkt im IV-Verfahren, denn mit der Rechtsprechung zu Suchterkrankungen seit 2019 haben die IV-Stellen die Einschränkungen dieser Personen, wie die aller anderen Versicherten auch, der gängigen Abklärung mittels strukturiertem Beweisverfahren zu unterziehen, ohne dass vorgängige Bedingungen zu erfüllen sind (BGE 145 V 215, Rz. 1104ff. KSIR).

Die Studie hat ausserdem gezeigt, dass während der Eingliederungsphase Auflagen für medizinische Behandlungen, die die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hätten unterstützen können, eher selten eingefordert wurden. Etwas häufiger war dies im Zuge einer Rentenzusprache der Fall. Damit kamen sie im IV-Verfahren jedoch offensichtlich regelmässig insofern zu spät, als dass es zu diesem Zeitpunkt trotz deren Befolgung nicht zu einer erhofften Wirkung auf die Erwerbsfähigkeit und damit auf den IV-Grad kam.

BSV strebt einheitliche Praxis an

Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Weiterentwicklung der IV überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI) und dem im Januar 2022 neu in Kraft getretenen Kreisschreiben zur Fallführung in der Invalidenversicherung (KSFF) nahm das BSV die Empfehlungen der Studie auf. Ziel ist ein einheitliches Vorgehen der IV-Stellen. Darüber hinaus sollen Auflagen für medizinische Behandlungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht bereits in der Eingliederungsphase stärker im Fokus stehen.

Das KSVI regelt das formelle Vorgehen bei Auflagen für medizinische Behandlungen, beispielsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit, der schriftlichen Anordnung mittels Mitteilung, bezüglich des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (MBZV) oder der Verhältnismässigkeit allfälliger Sanktionen.

Das neue KSFF beschreibt die einheitliche und durchgehende Fallführung im gesamten IV-Verfahren mit besonderem Fokus auf die Eingliederung. Es hält fest, dass vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich immer zu prüfen ist, inwiefern vorgängig oder parallel zu Leistungen der IV – bislang nicht in Betracht gezogene oder zusätzliche – medizinische Behandlungen gemäss KVG zumutbarerweise zur Stabilisierung und Verbesserung der gesundheitlichen Situation beitragen und die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person verbessern können. Ziel dabei ist, dass eine Erwerbsunfähigkeit und eine allenfalls in der Zukunft zuzusprechende Rente reduziert werden können. Diese Prüfung soll unter Einbezug der behandelnden Ärzteschaft beziehungsweise des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Vorzugsweise erfolgt die Prüfung bereits im Hinblick auf die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen.

Beispielsweise könnte in bestimmten Fällen geprüft werden, inwiefern durch die stabilisierende Wirkung einer Psychotherapie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unterstützt und der Chronifizierung eines Leidens frühzeitig entgegengewirkt werden könnte. Dass es in der Vergangenheit für bestimmte psychische Erkrankungen teilweise mehr Nachdruck hinsichtlich medizinischer oder therapeutischer Behandlungen im Zusammenhang mit Eingliederungsbemühungen bedurft hätte, darauf hatten schon frühere Studien hingewiesen (etwa Baer et al. 2015).

Laufende Begleitung und Zielüberprüfung

Im Zuge der Fallführung und Begleitung der versicherten Person soll, wie bei den Eingliederungsmassnahmen der IV auch, eine laufende Zielüberprüfung bezüglich der angeordneten Auflage erfolgen. Gegenstand der Überprüfung ist nicht nur, inwiefern die medizinische Behandlung tatsächlich wahrgenommen wird, sondern auch ob sie sinnvoll und mittelfristig tatsächlich erfolgversprechend ist. Infolgedessen können Eingliederungsziele, laufende Eingliederungsmassnahmen sowie Auflagen für medizinische Behandlungen durchaus auch Anpassungen oder aber auch wiederholte Versuche erfahren, wenn sich zeigt, dass sie nicht zielführend sind oder die Versicherten offensichtlich überfordern.

Zurückhaltung ist in der Eingliederungsphase bei Sanktionen geboten. Deren Androhung mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nur dann angezeigt, wenn eine versicherte Person offenkundig nicht in der gewünschten Form an Massnahmen und Behandlungen teilnimmt. Wird jedoch der Fortschritt bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durch die Nichtteilnahme an einer beauflagten medizinischen Behandlung nicht tangiert, ist ebenso von einer Sanktionierung abzusehen.

Ein Balanceakt

Grundsätzlich wird der Erfolg der Eingliederung davon mitbestimmt, inwieweit es gelingt, eine Vertrauensbasis zwischen der versicherten und der fallführenden Person aufzubauen – gleichzeitig muss die IV-Stelle fallweise aber Auflagen machen und diese kontrollieren. Dieser Balanceakt ist wohl auch ein Grund dafür, warum Auflagen für medizinische Behandlungen in der Vergangenheit eher eine untergeordnete Rolle im Eingliederungsprozess gespielt haben. Wenn der Eingliederungserfolg dadurch aber gesteigert werden kann, sollten die IV-Stellen diese dennoch bereits in dieser Verfahrensphase in Betracht zu ziehen.

Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie die IV-Stellen dies umsetzen und sich eine verstärkte Anwendung von Auflagen für medizinische Behandlungen im Eingliederungsprozess bewährt. Ab 2023 wird im Rahmen der «Evaluation der Weiterentwicklung der IV» mittels eines Forschungsprojektes zur Umsetzung der Fallführung unter anderem dieser Frage nachgegangen.

Literaturverzeichnis

Baer, Niklas; Altwicker-Hámori, Szilvia; Juvalta, Sibylle; Frick, Ulrich; Rüesch, Peter (2015). Profile von jungen IV-Neurentenbeziehenden mit psychischen Krankheiten. Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur sozialen Sicherheit; Forschungsbericht Nr. 19/15.

Bolliger, Christian; Champion, Cyrielle; Gerber, Michèle; Fritschi, Tobias; Neuenschwander, Peter; Kraus, Simonina; Luchsinger, Larissa; Steiner, Carmen (2020). Auflagen zur Schadenminderungspflicht in der Invalidenversicherung; Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur sozialen Sicherheit; Forschungsbericht Nr. 1/20.

Volkswirtin und Psychologin, Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
[javascript protected email address]