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Krankentaggeldversicherung: Mehrheit der Arbeitnehmenden ist abgesichert

Eine Krankentaggeldversicherung schützt Arbeitnehmende vor Einkommensausfällen und Unternehmen vor schwer kalkulierbaren Lohnkosten. Derzeit sind 84 Prozent der Arbeitnehmenden abgesichert, wie eine Befragung zeigt.
Katharina Bachmann
  |  24. September 2026
    Recht und Politik
  • Krankenversicherung
In grösseren Unternehmen sind Krankentaggeldversicherungen weit verbreitet. Dachdecker während Pause. (Keystone)

Auf einen Blick

  • Gemäss einer Unternehmensbefragung sind 84 Prozent der Arbeitnehmenden über ihren Arbeitgeber durch eine Krankentaggeldversicherung abgesichert; unter Einbezug vergleichbarer betrieblicher Regelungen liegt der Anteil noch höher.
  • Kleinere Unternehmen sind öfters mit hohen Prämien oder Schwierigkeiten beim Versicherungsabschluss konfrontiert.
  • Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf für ein allgemeines Obligatorium zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung.

Wer aufgrund einer Krankheit kurz arbeitsunfähig ist, erhält in der Regel weiterhin Lohn. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehrere Monate, gewinnt eine andere Frage an Gewicht: Wie lange gilt die Lohnfortzahlung und wer trägt die Kosten?

Das Obligationenrecht verpflichtet Arbeitgebende, den Lohn während einer begrenzten Zeit weiterzuzahlen. In der Praxis erfüllen oder ergänzen viele Unternehmen diese gesetzlichen Mindestanforderungen mit einer Krankentaggeldversicherung, deren Leistungen in der Regel darüber hinausgehen. Eine solche Versicherung muss schriftlich vereinbart werden. Auch Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder ein Normalarbeitsvertrag (NAV) enthalten meist Regelungen zur Lohnfortzahlungspflicht. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung besteht jedoch nicht.

Eine typische Krankentaggeldversicherung deckt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns ab, wie eine repräsentative Unternehmensbefragung des Forschungsunternehmens Ecoplan im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit zeigt (Ecoplan 2025). Kollektivversicherungen, die mehrere Versicherte in einem Vertrag zusammenfassen, sehen in der Regel eine Leistungsdauer von 720 oder 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen vor. Wann die Krankentaggeldversicherung zu zahlen beginnt, bestimmt die vereinbarte Wartefrist.

Der Markt wird derzeit von privatrechtlichen Versicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag geprägt. Im Jahr 2024 entfielen 95,9 Prozent des Prämienvolumens auf solche Versicherungen. Die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung machte demgegenüber 4,1 Prozent des Prämienvolumens aus.

Mehrheit der Arbeitnehmenden ist abgedeckt

Ein im August 2026 veröffentlichter Postulatsbericht hat die aktuelle Situation der Absicherung des Lohnausfalls bei Krankheit untersucht und Handlungsoptionen aufgezeigt (Bundesrat 2026a). Grundlage für den Bericht lieferten die erwähnte Unternehmensbefragung sowie Markt- und Aufsichtsdaten (Ecoplan 2025, FINMA 2025, BAG 2026).

Insgesamt besteht gemäss der Befragung für 84 Prozent der Arbeitnehmenden über ihr Unternehmen eine Krankentaggeldversicherung. Allerdings zeigen sich grosse Unterschiede je nach Unternehmensgrösse. So verfügen lediglich 28 Prozent der Einzelfirmen ohne Mitarbeitende über eine Krankentaggeldversicherung. Bei Unternehmen mit einer oder zwei beschäftigten Personen liegt der Anteil bereits bei 44 Prozent und bei Unternehmen ab drei Beschäftigten bei über 85 Prozent. Mittlere Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten weisen eine Abdeckung von 97 Prozent auf.

Ein fehlender Versicherungsvertrag bedeutet aber nicht automatisch, dass nur die gesetzliche Lohnfortzahlung gilt. Von den grossen Unternehmen ohne Krankentaggeldversicherung mit mehr als 249 Beschäftigten haben fast alle eine eigene betriebliche Regelung. Bei den mittleren Unternehmen ohne Krankentaggeldversicherung trifft dies auf gut ein Drittel zu. Der Anteil der Arbeitnehmenden, die durch eine Krankentaggeldversicherung oder eine vergleichbare betriebliche Regelung geschützt sind, liegt somit deutlich über 84 Prozent (vgl. Bundesrat 2026a).

Eine Kostenfrage

Nur wenige Unternehmen geben in der Befragung an, dass sie trotz entsprechender Bemühungen keine Krankentaggeldversicherung abschliessen konnten. Hochgerechnet erhielten rund 0,5 Prozent aller Unternehmen kein Angebot oder wurden abgelehnt. Sie beschäftigen etwa 0,13 Prozent der Arbeitnehmenden in der Schweiz.

Häufiger nennen Unternehmen finanzielle Gründe. Rund 5 Prozent aller Unternehmen in der Schweiz bemühten sich nicht um eine Versicherung, weil sie sich diese nach eigener Einschätzung nicht leisten können (sie beschäftigen 1,3 Prozent aller Arbeitnehmenden). Weitere 4 Prozent holten Angebote ein, verzichteten aber wegen der aus ihrer Sicht zu hohen Prämien auf den Abschluss.

Bei grösseren Kollektivversicherungen – meist ab etwa fünf Mitarbeitenden – verzichten Versicherer in der Regel auf eine individuelle Gesundheitsprüfung. Bei sehr kleinen Kollektiven und Einzelversicherungen spielt eine solche Risikoprüfung hingegen eine Rolle. Sie kann den Versicherungsbeginn verzögern, die Prämien erhöhen oder zu Vorbehalten führen (vgl. Bundesrat 2026a).

Eine besondere Situation besteht ausserdem bei Unternehmen, die aufgrund eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrags eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen. 44 Prozent dieser Unternehmen bezeichnen es als schwierig, eine passende Lösung zu finden. Als Gründe nennen sie vor allem hohe Prämien, eine eingeschränkte Auswahl an Versicherern und strenge Leistungsvorgaben. Nichtsdestotrotz verfügen 96 Prozent der Unternehmen mit GAV oder NAV über eine Krankentaggeldversicherung. Die Schwierigkeiten betreffen somit häufiger die Auswahl des Versicherers, die Kosten sowie Vertragsbedingungen als den Abschluss an sich.

Obligatorium als Lösung?

Der Postulatsbericht stellt als Handlungsoptionen mehrere Modelle gegenüber. Ein allgemeines Obligatorium würde alle Arbeitnehmenden erfassen, selbständig Erwerbende könnten je nach Ausgestaltung eingebunden werden, und bei einem Teilobligatorium könnten Unternehmen ausgenommen werden, die einen gleichwertigen Schutz selbst gewährleisten.

Ein Obligatorium würde die Festlegung eines gesetzlichen Mindeststandards erfordern. Welche bestehenden Verträge angepasst werden müssten, hinge von diesem Standard ab. Entscheidend wären unter anderem der versicherte Lohn, die Wartefrist und die Leistungsdauer. Unternehmen könnten Leistungen über den Mindeststandard hinaus beibehalten. Ob und in welchem Umfang sie dies überobligatorisch tun würden, lässt sich nicht abschätzen.

Auch die Wirkung auf die Prämien hängt wesentlich von der Ausgestaltung ab. Bei einer risikobasierten Prämiengestaltung würden Unterschiede zwischen Branchen und Unternehmen fortbestehen. Würden gesetzliche Vorgaben die risikogerechte Abstufung begrenzen, wäre ein Ausgleichsmechanismus nötig. So wären beispielsweise Ausgleichszahlungen von Unternehmen innerhalb einer Branche denkbar. Oder es wäre ein Ausgleich zwischen den einzelnen Branchen sowie zwischen den Versicherern möglich.

Unabhängig davon würde ein Obligatorium neue Vollzugs- und Kontrollstrukturen erfordern. Zu regeln wären insbesondere auch die Überprüfung der Versicherungspflicht und der Mindestleistungen sowie der Umgang mit Unternehmen, die keinen Versicherer finden. Je nach Modell wären eine Zuweisungs- oder Auffangeinrichtung und zusätzliche Aufsichtsstrukturen notwendig. Unternehmen ohne Versicherung müssten neu eine Versicherung für ihre Mitarbeitenden abschliessen.

Für Unternehmen, die die Lohnfortzahlung heute mit eigenen Strukturen sicherstellen, würde ein allgemeines Obligatorium einen verbindlichen Wechsel des Modells bedeuten: Sie müssten die Absicherung künftig einem Versicherungsunternehmen übertragen und wären an dessen Vertragsbedingungen gebunden.

Als weitere Variante untersucht der Bericht einen Kontrahierungszwang bei freiwilligem Abschluss: Versicherer müssten eine Offerte unterbreiten oder ein Unternehmen im Rahmen eines Zuweisungssystems versichern. Welche Unternehmen erfasst würden und welche Anforderungen für die Verträge gälten, hinge von der konkreten Ausgestaltung ab.

Daneben prüft der Bericht sozialpartnerschaftliche Lösungen, die auf die Verhältnisse einzelner Branchen zugeschnitten werden könnten. Denkbar wären etwa Regelungen zum Versicherungsschutz, zur Prävention oder zur Wiedereingliederung.

Kostenanstieg als Herausforderung

Die Daten aus der Unternehmensbefragung unterscheiden zwischen Unternehmen, die keine Versicherung suchen, solchen, die aus finanziellen Gründen darauf verzichten, und Unternehmen, die kein Angebot erhalten. Sie zeigen jedoch nicht, weshalb Schwierigkeiten in bestimmten Branchen oder Konstellationen häufiger auftreten. Für eine belastbare Auswertung sind die untersuchten Gruppen – trotz 4000 angeschriebener Unternehmen – teilweise zu klein.

35 Prozent der versicherten Unternehmen berichten von mindestens einer Prämienerhöhung in den fünf Jahren vor der Befragung. Soweit sie die Gründe kannten, nannten sie vor allem höhere Schadenzahlungen und eine gestiegene versicherte Lohnsumme. Die Befragung erlaubt keine Aussage dazu, wie stark die einzelnen Faktoren die Prämien beeinflusst haben (Ecoplan 2025).

Die Prämien folgen stets der Kostenentwicklung: Nehmen krankheitsbedingte Absenzen und damit die Schadenzahlungen zu, steigt auch der Finanzierungsbedarf der Versicherer. Zusätzlich wächst das Prämienvolumen mit der versicherten Lohnsumme. Wie stark sich die einzelnen Faktoren auswirken und wie sie sich gegenseitig beeinflussen, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht bestimmen. Mit der Entwicklung und den Ursachen krankheitsbedingter Absenzen befasst sich ein weiterer, im August 2026 veröffentlichter Postulatsbericht des Bundesrates ausführlicher (Bundesrat 2026b).

Kein Systemwechsel nötig

Insgesamt kommt der Bundesrat im Postulatsbericht zum Schluss, dass das heutige Krankentaggeldsystem ausreichend ist. Da krankheitsbedingte Erwerbsausfälle bereits grösstenteils durch bestehende Taggeldversicherungen und betriebliche Regelungen abgesichert werden, sind nach Ansicht des Bundesrats weder umfassende Systemänderungen noch die Einführung eines allgemeinen Versicherungsobligatoriums notwendig. Bei den festgestellten Zugangsschwierigkeiten stehen gezielte und differenzierte Massnahmen im Vordergrund (Bundesrat 2026a).  

Juristin, Rechtsetzung und politische Geschäfte, Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit
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