Selbstständige gehen mit Steueroptimierung Risiken ein

Selbstständigerwerbende haben einen Anreiz, ihr steuerbares Einkommen tief zu halten. Dadurch sinkt der soziale Schutz.
Kurt Pärli
  |  15. Februar 2024
    Forschung und Statistik
  • Selbstständige
Um den sozialen Schutz von Selbstständigen mit geringem Einkommen zu verbessern, könnten diese beispielsweise obligatorisch der Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge unterstellt werden. (Alamy)

Auf einen Blick

  • Selbstständigerwerbende zahlen in der ersten Säule geringere Beiträge als Angestellte und deren Arbeitgebende.
  • Das aktuelle System bietet einen Anreiz, das steuerbare Einkommen tief zu halten.
  • Selbstständige mit tiefem Einkommen sind sozial schlechter abgesichert als Angestellte.

Die soziale Absicherung für Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende ist in der Schweiz unterschiedlich geregelt. Während die erste Säule – Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) – sowie die Krankenversicherung für beide Gruppen obligatorisch ist, trifft dies auf die zweite Säule (berufliche Vorsorge) und die Unfallversicherung nicht zu. Obligatorisch versichert sind in der beruflichen Vorsorge (ab einem Einkommen von 22 050 Franken) und der Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle (ab einem Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche) nur Arbeitnehmende. Selbstständigerwerbende können sich jedoch freiwillig versichern.

Noch einmal anders verhält es sich in der für Arbeitnehmende obligatorischen Arbeitslosenversicherung: Diese steht Selbstständigerwerbenden nicht offen. Bemerkenswert ist jedoch, dass in der Verfassungskompetenznorm (Art. 114 Abs. 2 lit. c BV) vorgesehen ist, dass auch eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende geschaffen werden könnte. Bis anhin fehlte es am politischen Willen, in dieser Richtung etwas zu unternehmen (Cortiula 2020: 80 ff.).

Selbstständigerwerbende haben also in der Schweiz keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit. Einen Sonderfall stellten die auf epidemienrechtlicher Grundlage basierenden Leistungen an Selbstständigerwerbende dar, die aufgrund der COVID-19-Bekämpfungsmassnahmen einen Umsatzrückgang erlitten. Diese Leistung wurde vorübergehend in das COVID-19-Gesetzgebungsprogramm und die dazugehörenden Verordnungen aufgenommen (Vgl. Pärli und Eggmann 2021: Rz. 19).

Abweichende Finanzierungsmodelle

Die Finanzierung der Sozialversicherungen erfolgt grösstenteils durch Beiträge der Versicherten. Auch hier zeigen sich Unterschiede zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden: In der ersten Säule, der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte auf. Demgegenüber finanzieren Arbeitgebende die obligatorische Unfallversicherung für Berufsunfälle von Arbeitnehmenden vollumfänglich. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung können sie jedoch den Arbeitnehmenden belasten. Die Krankenversicherung schliesslich finanzieren die Versicherten mit ihren Krankenkassenprämien – unabhängig vom Erwerbsstatus.

In der ersten Säule haben Selbstständigerwerbende die Beiträge auf Basis ihres Erwerbseinkommens zu bezahlen. Dabei ist grundsätzlich das steuerbare Einkommen gemäss Steuergesetzgebung massgebend. Bezüglich des Erwerbseinkommens als Grundlage für die Bemessung der Beiträge gelten jedoch einige Besonderheiten.

Das relevante Erwerbseinkommen bemisst sich am Roheinkommen, abzüglich der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zulässigen Abzüge (Art. 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG). Dazu gehören auch Beiträge des Betriebsinhabers an die freiwillige berufliche Vorsorge. Abziehbar sind jedoch nur die Hälfte der jährlichen Beiträge des Betriebsinhabers sowie die Hälfte allfälliger Einkäufe in die zweite Säule (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG).

Gemäss der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO können Betriebsinhaber auch Gewinnungskosten vom Roheinkommen abziehen. Damit sind Aufwendungen gemeint, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich sind. Geschäftsverluste sind ebenfalls abziehbar. Weiter reduzieren geschäftsmässig begründete Abschreibungen und Rückstellungen das für die Beiträge in der ersten Säule massgebende Erwerbseinkommen. Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge des Betriebsinhabers an die dritte Säule.

Steuerbares Einkommen ist entscheidend

Was sind nun die Auswirkungen des gerade beschriebenen Systems? Um Steuern zu sparen, versuchen viele Selbstständigerwerbende ihr steuerbares Einkommen möglichst gering zu halten. Ein tiefes steuerbares Einkommen wirkt sich dabei auch auf die Höhe der Beiträge in der ersten Säule aus. Diese Anreize werden durch die sinkende Beitragsskala (Art. 21 AHVV) verstärkt. So sind bei tiefen Einkommen weniger Beitragsprozente geschuldet als bei höheren Einkommen.

Allerdings bewirken tiefere Beiträge auch geringere Leistungen. Gutverdienende Selbstständigerwerbende müssen keine Leistungseinbussen befürchten, da die maximalen Renten der AHV und IV ab einem relevanten durchschnittlichen Jahreseinkommen von 88 200 Franken ausgerichtet werden. Auf darüber liegenden Einkommen werden zwar Beiträge abgeschöpft, die Rentenleistungen bleiben indes gleich hoch. Auch in der Erwerbsersatzordnung ist der Anspruch auf ein Taggeld durch einen Maximalbetrag beschränkt, nicht aber die Beitragspflicht. Der Anspruch beträgt 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens bis zu einem Taggeld von maximal 220 Franken; dazu kommt für Selbstständigerwerbende allenfalls noch eine Betriebszulage.

Anders verhält es sich jedoch bei Versicherten mit tieferen Einkommen. Hier bewirken geringere Beiträge zwangsläufig auch geringere Rentenleistungen, beziehungsweise in der Erwerbsersatzordnung geringere Taggeldansprüche. Ohne private Vorsorge, zum Beispiel im Rahmen der dritten Säule oder durch eine freiwillige berufliche Vorsorge im Rahmen der zweiten Säule, und ohne nennenswerte Vermögenswerte und Vermögenserträge, müssen Selbstständigerwerbende im Alter oder bei Invalidität durch über Steuern finanzierte Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfeleistungen unterstützt werden.

Nicht unterschätzt werden darf auch, dass tiefe Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden einen Einfluss auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung haben. Der Invaliditätsgrad besteht in der Differenz zwischen dem Valideneinkommen, also dem Einkommen, das eine Person ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, und dem Invalideneinkommen, das dem Betrag entspricht, der zumutbarerweise trotz des Gesundheitsschadens auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt noch erzielt werden könnte. Je tiefer das Valideneinkommen, desto geringer die Chance, dass eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhält. So besteht ein Anspruch auf eine Teilrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent. Wer also aus steuerlichen Gründen das auch für die IV-Beitragsbemessung relevante Einkommen bewusst tief hält, hat bei gesundheitlich bedingter Erwerbseinbusse die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

Selbstständige mit tieferen Gesamtbeiträgen

Die sinkende Beitragsskala und die im Vergleich zu Unselbstständigerwerbenden tieferen Gesamtbeiträge wirken sich auch auf die Einnahmen der Sozialversicherungen aus. Diese These lässt sich anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen: Bei einem anrechenbaren Einkommen einer selbstständigerwerbenden Person von jährlich 10 000 Franken und als Vergleich einem massgebenden Arbeitnehmendenlohn von 10 000 Franken jährlich sind unterschiedliche Prämien geschuldet. Während der Beitragssatz in der ersten Säule bei der selbstständigerwerbenden Person 5,4 Prozent beträgt, ist er bei einer angestellten Person mit insgesamt 10,6 Prozent fast doppelt so hoch. Selbstständigerwerbende tragen somit weniger zur Finanzierung der AHV, IV und EO bei als die Unselbstständigerwerbenden zusammen mit ihren beitragsverpflichteten Arbeitgebern.

Sozialen Schutz verbessern

Durch eine Verbesserung des sozialen Schutzes von Selbstständigerwerbenden, vor allem von solchen mit geringem Einkommen, könnte dem verfassungsrechtlichen Ziel der Teilhabe an der sozialen Sicherheit für alle (Art. 41 Abs. 1 lit. a BV) Nachachtung verschafft werden. In der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Debatte werden verschiedene Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes Selbstständigerwerbender diskutiert.

Vorgeschlagen wird beispielsweise ein Obligatorium der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende (Riemer-Kafka 2018: 601). Die Unterstellung der Selbstständigerwerbenden unter die obligatorische Unfallversicherung und berufliche Vorsorge würde den Preis der selbstständigen Dienstleister erhöhen. Das hätte auch einen korrigierenden Einfluss auf den Lohndruck von Konkurrenzanbietern, die Arbeitnehmende beschäftigen und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber entrichten müssen.

Literaturverzeichnis

Cortiula, Daniele Marco (2020). Die Stellung der Selbständigerwerbenden im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Zürich/Basel/Genf.

Pärli, Kurt; Eggmann, Jonas (2021). Corona und die Arbeitswelt – Bestandsaufnahme und Würdigung der aktuellen Rechtslage, in: Jusletter vom 8. Februar.

Riemer-Kafka, Gabriela (2018). Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit: Sind die Abgrenzungskriterien für selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit noch tauglich?, in: SZS, 6/2018, 581 ff.

Professor für Soziales Privatrecht, Universität Basel
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