Analyse der Vorsorgesituation von Selbstständigerwerbenden

Da Selbstständigerwerbende nicht der Versicherungspflicht unterstehen, besteht das Risiko, dass sie sich keine angemessene Vorsorge aufbauen und im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Dies zeigt ein Bericht des Bundesrats aus dem Jahr 2022.
Patrick Huguenin, Sybille Käslin, Jean-François Rudaz
  |  22. Juni 2022
    Forschung und Statistik
  • Alter
  • Berufliche Vorsorge
  • Private Vorsorge
  • Selbstständige

Auf einen Blick

  • Ausgangspunkt für die Analyse der Vorsorgesituation von Selbstständigerwerbenden ist ein Kommissionsauftrag.

  • Personen, die selbstständigerwerbend sind oder eine selbstständige und unselbstständige Tätigkeit kombinieren, weisen häufig Vorsorgelücken auf und sind daher im Alter eher auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

  • Ein Bericht des Bundesrates zeigt Ansätze auf, wie die Situation von Selbstständigerwerbenden verbessert werden kann. 

Als vor rund 50 Jahren erste Diskussionen über eine obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende geführt wurden, tauchte auch die Frage nach einer freiwilligen beruflichen Versicherung für Selbstständigerwerbende auf. Selbstständigerwerbende sollten die Möglichkeit haben, sich zu den gleichen Bedingungen zu versichern wie Arbeitnehmende. Seither wird ein obligatorisches System für Selbstständigerwerbende immer mit dem Argument verworfen, dass die grosse Vielfalt an selbstständigen Erwerbstätigkeiten es verunmögliche, eine allgemeine obligatorische Versicherung – sei sie noch so flexibel ausgestaltet – in Betracht zu ziehen.

Vor diesem historischen Hintergrund stellte sich die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Frage, ob die freiwillige Vorsorge für Selbstständigerwerbende mittlerweile nicht ein Problem darstelle, da diese Erwerbstätigengruppe nach der Pensionierung aktuell eher auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen ist. Zwei Studien (Guggisberg et al. 2018 / Fluder et al. 2018) untersuchten die Situation im Zeitpunkt der Pensionierung von Selbstständigerwerbenden sowie von Personen, die sowohl einer unselbstständigen als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Das Ergebnis für beide Gruppen wurde mit der Referenzgruppe verglichen, die aus ehemals Unselbstständigerwerbenden bestand. Die beiden Studien dienten als Grundlage für den Bericht des Bundesrates (BR 2022).

Mögliche Vorsorgelücken

Bei den Altersrenten der AHV ist fast kein Unterschied zwischen pensionierten Selbstständigerwerbenden, pensionierten Unselbstständigerwerbenden und Personen festzustellen, die vor ihrem Altersrücktritt sowohl einer unselbstständigen als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Hingegen beziehen Personen, die selbstständigerwerbend waren, nach der Pensionierung deutlich seltener Leistungen aus der 2. und/oder 3. Säule als ehemals Unselbstständigerwerbende. Während drei Viertel der ehemals Arbeitnehmenden auf die berufliche Vorsorge und/oder die 3. Säule zurückgreifen können, bezieht nur etwa die Hälfte der ehemaligen Selbstständigerwerbenden Leistungen aus einer der beiden oder aus beiden Säulen. Die schlechtere Altersvorsorge der Selbstständigerwerbenden wird jedoch durch andere Einkommensquellen abgefedert, beispielsweise Vermögens- und/oder Erwerbseinkommen.

Ein Risiko für eine Vorsorgelücke bei ehemaligen Selbstständigerwerbenden ist dann gegeben, wenn die Selbstständigkeit eher unfreiwillig und erst in einer späteren Phase des Erwerbslebens erfolgt. Selbstständigerwerbende, die keine Mitarbeitenden beschäftigen und kleine, geringfügige Aufträge ausführen, sind diesem Risiko ebenfalls ausgesetzt.

Im Gegensatz dazu steht «traditionellen» Selbstständigerwerbenden im Ruhestand ein Gesamteinkommen zur Verfügung, das mit dem von Arbeitnehmenden vergleichbar ist. Für eine Minderheit der Selbstständigerwerbenden ist das Niveau des verfügbaren Einkommens im Ruhestand höher oder sogar deutlich höher als das der Unselbstständigerwerbenden. Dass Selbstständigerwerbende weder in der beruflichen Vorsorge noch in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung obligatorisch versichert sind, ist aus wirtschaftlicher Sicht eher ein Vorteil: Sie können ihr Geschäft auf- und ausbauen, ohne in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit hohe Kosten für Sozialversicherungsbeiträge tragen zu müssen. Wenn sie noch jünger sind, haben sie ausreichend Zeit, ihre private Altersvorsorge übersteigende Einkünfte aus dem Unternehmensausbau und über steuerliche Anreize schrittweise zu konsolidieren. Eine weitere wichtige Finanzierungsquelle im Ruhestand kann der Verkauf des Unternehmens darstellen.

Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

Aus den statistischen Daten geht hervor, dass die Einkünfte von Selbstständigerwerbenden über die gesamte Berufslaufbahn hinweg im Durchschnitt niedriger sind als jene von Unselbstständigerwerbenden. Das erklärt, weshalb der Anteil der ehemaligen Selbstständigerwerbenden, die EL zur AHV beziehen (10,1 %), höher ist als bei ehemaligen Angestellten (6,5 %). Andere Faktoren, wie zum Beispiel der berufliche Werdegang oder die Verwendung des Vorsorgeguthabens bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, beeinflussen das Risiko eines EL-Bezugs ebenfalls. Personen, die im Alter von 46 bis 57 Jahren eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, sind in zweifacher Hinsicht einem Risiko ausgesetzt: Ihre Firmengründung ist «eher unfreiwillig» und sie greifen zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Mittel der beruflichen Vorsorge zurück. Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit in Wirtschaftszweigen mit niedrigem Einkommen ausgeübt, ist der EL-Bezug noch wahrscheinlicher. Das ist beispielweise in Branchen wie Körperpflege, Gastronomie, Reinigung oder Einzelhandel der Fall. Wären die Personen mit diesen Risikofaktoren als Unselbstständigerwerbende auf dem Arbeitsmarkt tätig, hätten sie möglicherweise ebenfalls EL zur AHV in Anspruch nehmen müssen.

Mögliche Ansätze zur Verbesserung der Vorsorge

Selbstständigerwerbende besser über die Vorsorgemöglichkeiten zu informieren oder das Versicherungsangebot für Selbstständigerwerbende ohne Angestellte auszubauen, sind zwei Ansätze, von denen ein Grossteil der Betroffenen profitieren könnte. Weil sie nicht verbindlich sind, stehen die beiden Ansätze in einer historischen Kontinuität mit der individuellen Freiheit der Selbstständigerwerbenden, sich nach Gutdünken gegen das Risiko Alter abzusichern.

Für Personen, die sich erst spät (zwischen 46 und 57 Jahren) selbstständig machen, wäre der Erhalt der Austrittsleistung in der beruflichen Vorsorge eine Möglichkeit, das zuvor im Angestelltenverhältnis erworbene Deckungsniveau zu halten. Zu diesem Ansatz wurden drei Varianten analysiert: Anwendung der Regeln für die Wohneigentumsförderung bei Barauszahlung der Austrittsleistung, Lockerung der Barauszahlung und «Einfrieren» der Austrittsleistung im System der beruflichen Vorsorge. Jede der Varianten hat Vor- und Nachteile und schränkt die Wirtschaftsfreiheit mehr oder weniger ein.

Zur obligatorischen beruflichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende wurden drei Varianten geprüft. Ein Obligatorium für die berufliche Vorsorge würde die Schaffung einer entsprechenden Verfassungsgrundlage voraussetzen. Da dieser Ansatz die Wirtschaftsfreiheit stark einschränkt, wurden zwei andere, weniger restriktive Ansätze untersucht: eine obligatorische Vorsorge «light», die sich ausschliesslich an Selbstständigerwerbende mit kleinem Einkommen richtet und lediglich das Altersrisiko abdeckt, sowie eine Versicherung, die nur die Risiken Tod und Invalidität abdeckt und sich an die selbe Gruppe von Selbstständigerwerbenden richtet.

Ein Ansatz richtet sich spezifisch an Personen, die gleichzeitig einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei würde unter Berücksichtigung der in die berufliche Vorsorge eingezahlten Beiträge für Selbstständigerwerbende in der Säule 3a ein höherer steuerlich abzugsfähiger Maximalbetrag gelten.

Anforderungen der 2. Säule berücksichtigen

Die berufliche Vorsorge an die individuelle Situation von Selbstständigerwerbenden anzupassen mag zunächst vielversprechend erscheinen. Doch die Umsetzung ist mit zahlreichen Herausforderungen verbunden.

Denn für den Aufbau einer adäquaten Alterssicherung ist nicht unbedingt entscheidend, ob der Zugang zur beruflichen Vorsorge obligatorisch oder freiwillig ist, sondern vielmehr, ob über das ganze Erwerbsleben hinweg genügend Einkommen zur Finanzierung einer ausreichenden Vorsorge erzielt wird. Mit einem über längere Zeit tiefen Einkommen steigt unabhängig von der Erwerbsbiografie auch das Risiko von Vorsorgelücken. Selbst Personen, die mehrere gering bezahlte selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten kombinieren, können durchaus Vorsorgelücken aufweisen. Unselbstständigerwerbende unterliegen für die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge einer Eintrittsschwelle: Zu niedrige Einkommen zu versichern ist somit aufgrund der Anforderungen der 2. Säule nicht zweckmässig. Bevor technische Aspekte im Zusammenhang mit dem versicherbaren Einkommen in der beruflichen Vorsorge korrigiert oder ein Obligatorium für die zweite Säule in Betracht gezogen wird, sollte daher der Fokus darauf gelegt werden, welches Vorsorgeniveau erreicht werden soll.

Literaturverzeichnis

Bericht des Bundesrats (2022) «Analyse der Vorsorgesituation von Selbstständigerwerbenden», Bern

Guggisberg, Jürg; Rudin, Melania; Bischof, Severin; Morger, Mario (2018). Analyse der Vorsorgesituation von Selbständigerwerbenden, Bern: BSV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 9/20.

Fluder, Robert; Oesch, Thomas (2018). Vorsorgesituation der Selbständigerwerbenden. Untersuchung anhand der Steuerdaten des Kantons Bern 2002 bis 2012, Bern: BSV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 10/20.

lic. iur., Jurist im Bereich Recht Berufliche Vorsorge, Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL, BSV.
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Rechtsanwältin, stellvertretende Leiterin Bereich Recht berufliche Vorsorge, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bundesamt für Sozial­versicherungen (BSV).
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Soziologe, Bereich Finanzierung berufliche Vorsorge, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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