Auf einen Blick
- IV-Stellen, Arbeitgebende und Behandlungspersonen arbeiten grundsätzlich zusammen; aus der Sorge, die versicherte Person zu überfordern, resultiert jedoch eine Tendenz zu unspezifischen Eingliederungsplänen.
- Behandlungspersonen werden in der Praxis oft nur begrenzt eingebunden; sie werden beispielsweise deutlich seltener zu «Round Tables» eingeladen als Arbeitgebende.
- Die Fallführung der IV-Stellen konzentriert sich in der Regel auf die Koordination zwischen allen Beteiligten und bringt sich selbst fachlich wenig ein – die Verantwortung für die Fallsteuerung wird damit faktisch an die anderen Akteure delegiert.
In der beruflichen Eingliederung von Personen mit psychischen Erkrankungen gibt es neben den Versicherten selbst drei Schlüsselakteure: IV-Stellen, Arbeitgebende und Behandlungspersonen. In welcher Form und mit welcher Tiefe arbeiten diese Akteure zusammen? Gelingt es ihnen, ein gemeinsames Problem- und Eingliederungsverständnis zu entwickeln? Und: Wer führt den Prozess? Diesen Fragen gingen wir in einer Studie im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) nach (Bolliger et al. 2026).
Den Fokus legten wir in der Studie erstmals auf die trilaterale Zusammenarbeit – also das direkte Interagieren von den drei Partnern. Mittels Analyse der gesetzlichen Grundlagen und Weisungen des BSV, von Arbeitsdokumenten der IV-Stellen, von Dossiers von versicherten Personen und Workshops mit den genannten Akteuren evaluierten wir diese Zusammenarbeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Weise. Dabei beschränkten wir uns auf Fälle, bei denen eine Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattgefunden hat.
Zusammenarbeit findet statt
Die Ergebnisse zeigen: IV-Stellen, Arbeitgebende und Behandlungspersonen arbeiten in der Regel zusammen und tauschen sich miteinander aus. Dies erfolgt jedoch unterschiedlich intensiv. Besonders das Instrument «Round Table», ein gemeinsames Gespräch zur Absprache mit mehreren, idealerweise allen beteiligten Akteuren, wird von den IV-Stellen häufig genutzt, und auch Zielvereinbarungen zu Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt sind überwiegend vorhanden.
Die Akteure vernetzen sich über bilateralen Austausch hinaus und halten wichtige Abmachungen formell und verbindlich fest. Dadurch wird der Grundstein für ein gemeinsames Problem- und Zielverständnis gelegt und die Chance für eine gelungene Eingliederung erhöht.
Einbezug von Behandlungspersonen ungenügend
Allerdings sind nicht alle Akteure gleich stark involviert. Insbesondere Behandlungspersonen werden bei einer Eingliederung oft unzureichend miteinbezogen. Ein direkter Kontakt zwischen IV-Stellen und Behandlungspersonen, der über das Einholen von Arztberichten hinausgeht, ist in der Praxis selten. Auch nehmen die Behandelnden deutlich weniger an «Round Tables» teil als die Arbeitgeberseite (vgl. Grafik).
Dies liegt nicht nur an den Behandlungspersonen selbst. Oft wird von Seiten der IV-Stellen gar nicht erst versucht, die Behandelnden für die Teilnahme an «Round Tables» zu gewinnen. So gehen Eingliederungsfachpersonen oft davon aus, dass Behandelnde weder Zeit noch Motivation haben, sich im Eingliederungsprozess über das Berichtswesen hinaus zu engagieren. Dass Behandlungspersonen häufig nicht systematisch berücksichtigt werden, zeigt sich beispielsweise in den Arbeitsanweisungen der IV-Stellen: Bei den Muster-Zielvereinbarungen für Eingliederungsmassnahmen ist ihre Unterschrift nicht vorgesehen.
Fachlich begründete Eingliederungspläne sind die Ausnahme
Der Lead bei der Planung der Eingliederung liegt gemäss den rechtlichen Grundlagen bei der IV-Stelle. Diese aktive Rolle der fallführenden Personen ist im Rahmen der Weiterentwicklung der IV von 2022 mit den Neuerungen zur Fallführung noch verstärkt worden (siehe Art. 41a IVV sowie BSV 2022). Demnach umfasst die Fallführung die Bestandesaufnahme, die Planung des weiteren Vorgehens, die Begleitung und Überwachung der Massnahmen sowie die Koordination der involvierten Eingliederungsakteuren.
Unsere Dossieranalyse zeigt jedoch, dass sich die Fallführung meist auf administrative und koordinative Tätigkeiten fokussiert. Eine fachlich begründete Eingliederungsplanung – und sei sie auch nur stichwortartig dokumentiert – liegt selten vor.
Häufig liegt der Lead bei externen Job-Coaches. Informationen zu Arbeitgebenden und Behandelnden sind entsprechend vorwiegend indirekt über Job-Coaches dokumentiert. Diese bringen aktiv ihre Einschätzungen und Ideen ein, die von den IV-Stellen oft direkt übernommen werden.
Das führt dazu, dass die IV-Stelle einerseits den Job-Coaches viel Verantwortung überlässt. Andererseits vertraut sie darauf, dass die Arbeitgeber und Behandelnden die Initiative zur Zusammenarbeit ergreifen.
Das hat Folgen: Die oben beschriebene, an sich funktionierende Zusammenarbeit, bleibt auf einer oberflächlichen Verständigungsebene, die sich am kleinsten gemeinsamen Nenner orientiert und damit zu Lasten der fachlichen Tiefe geht. Oft einigen sich die drei Eingliederungsakteure darauf, dass ein Einstieg vor allem langsam und ohne Druck geschehen sollte, ohne dabei die individuelle Situation der versicherten Person (Ressourcen und Einschränkungen, Arbeitskontext, usw.) ausreichend mitzudenken.
Dieses Vorgehen ist wesentlich auf die Unsicherheiten der Beteiligten sowie auf eine präventive «Schonung» der Versicherten zurückzuführen: Behandlungspersonen wollen keine Überforderung der betroffenen Person riskieren und sprechen sich konservativ für eine behutsame Eingliederung aus. Arbeitgeber sind unsicher, was sie erwarten und welche Tätigkeiten sie zumuten dürfen. Dabei wollen sie weder Fehler machen noch für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands verantwortlich sein.
Greift die IV-Stelle – Eingliederungsfachpersonen und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) – nicht fachlich begründet, korrigierend und ermutigend ein, orientiert sich der Eingliederungsprozess an etablierten, von allen Beteiligten leicht akzeptierbaren Standardschritten, etwa den verbreiteten Steigerungen des Arbeitspensums von 10 bis 20 Prozent pro Monat. Ob solche Steigerungsraten in den konkreten Fällen immer sinnvoll oder eher kontraproduktiv sind, weil sie zum Beispiel die Geduld des Arbeitsumfeldes zu stark strapazieren, ist unklar. Es fehlt in den IV-Dossiers normalerweise eine Begründung für solche Vorgehensweisen in der individuellen Situation.
Sich einig sein genügt nicht
Die Zusammenarbeit der involvierten Akteure ist zwar meist notwendig, für eine erfolgreiche Eingliederung allein jedoch nicht ausreichend: Sich einig zu sein auf einem inhaltlich undifferenzierten Niveau genügt nicht. Unsere Auswertungen zeigen, dass die Zusammenarbeit nicht immer auf der Grundlage einer fundierten und interdisziplinären Auseinandersetzung geschieht. Es wird engagiert gearbeitet, aber oft ohne eine dokumentierte fachliche Basis in Form eines begründeten, fallbezogenen Eingliederungsplans.
Dies wird auch der Vielfalt des Fachbereichs Psychiatrie nicht gerecht: Bei Fällen mit einer psychischen Grunderkrankung werden auffallend häufig dieselben Eingliederungsstrategien verwendet – namentlich die langsame Steigerung und das Vermeiden von Überforderung.
Psychische Erkrankungen ziehen jedoch verschiedene, individuelle Funktionseinschränkungen mit sich, an die es den Arbeitsplatz anzupassen und die es in der Behandlung zu adressieren gilt. Hier besteht Potenzial, die Eingliederung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung weiter zu professionalisieren.
Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist gemacht: Disziplinübergreifende Zusammenarbeit zwischen Versicherung, Medizin und Arbeitswelt wird als wichtig erachtet und gelebt. Ein nächster wichtiger Schritt wäre, die inhaltliche Qualität dieser Zusammenarbeit zu stärken. Dazu braucht es fachlich fundierte Eingliederungspläne, die zwischen den drei Hauptakteuren und der betroffenen Person abgestimmt sind.
Literaturverzeichnis
Bolliger, Christian; Kuhn, Tanja; Baer, Niklas (2026). Evaluation der Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen, Ärzteschaft und Arbeitgebern bei psychischen Erkrankungen; Studie im Auftrag des BSV. Beiträge zur sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 10/26.
BSV (2022). Kreisschreiben zur Fallführung in der Invalidenversicherung KSFF (Stand 1. Juli 2024).