Auf einen Blick
- Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch gegen einen Verdienstausfall bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit versichert.
- Sie können sich freiwillig im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) oder im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichern.
- Zwischen der freiwilligen und der obligatorischen Versicherung gemäss UVG bestehen beträchtliche Unterschiede.
Die Unfallversicherung ist in der Schweiz für Arbeitnehmende obligatorisch. Sie schützt diese vor den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten. Der Leistungskatalog umfasst die Vergütung von Pflegeleistungen und anderen Kosten sowie Geldleistungen wie beispielsweise Renten.
Selbstständigerwerbende gehören hingegen nicht zu dem im Unfallversicherungsgesetz (UVG) definierten Kreis der obligatorisch versicherten Personen. Sie sind zwar über die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ebenfalls gegen Unfälle versichert – allerdings deckt diese Versicherung nur die Heilungskosten ab, jedoch nicht den Erwerbsausfall.
Als obligatorisch versicherte Arbeitnehmende im Sinne des UVG gelten gemäss der Rechtsprechung diejenigen Personen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken und ohne eigenes wirtschaftliches Risiko dauerhaft oder vorübergehend eine Arbeit für einen Arbeitgeber verrichten, dem sie mehr oder weniger unterstellt sind.
Das UVG definiert auch den Kreis der Personen, die sich freiwillig versichern können, sowie die Bedingungen dazu. Grundsätzlich gilt: In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind.
Freiwillige Taggeldversicherung nach KVG
Selbstständigerwerbende haben drei Möglichkeiten, ihren potenziellen Erwerbsausfall bei Unfällen oder Berufskrankheiten zu versichern: Erstens umfasst das KVG neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch die freiwillige Taggeldversicherung. Diese bildet einen eigenständigen Versicherungszweig und gilt als Sozialversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Jeder Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung ist verpflichtet, auch die Einzeltaggeldversicherung anzubieten. Die betroffenen Versicherer müssen eine solche Versicherung mit jeder in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Person, die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, abschliessen, wenn diese das beantragt. Es besteht somit eine Aufnahmepflicht.
Die Taggeldversicherung ist nach ihrem gesetzlichen Konzept eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit und subsidiär auch bei Unfall oder Mutterschaft. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ist das Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Die Höhe des versicherten Taggeldes wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart. Das Gesetz schreibt allerdings keinen Mindestbetrag vor. Somit sind die Versicherer nicht verpflichtet, den Betroffenen einen Versicherungsschutz anzubieten, mit dem sich der voraussichtliche Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall decken lässt. In der Praxis sehen die Versicherer geringe Taggeldsätze vor, weshalb die meisten selbstständigen Versicherten eine andere Form der Taggeldversicherung abschliessen. Genaue Zahlen sind hierzu jedoch keine verfügbar.
Erwerbsausfallversicherung nach VVG
Die Mehrheit der selbstständigen Versicherten schliesst eine privatrechtliche Taggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab – auch hier sind keine genaueren statistischen Angaben vorhanden. Neben attraktiveren Ansätzen bietet das VVG mehr Spielraum mit Verträgen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Selbstständigerwerbenden zugeschnitten sind. Versicherungsunternehmen (im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG) sowie bestimmte Krankenkassen können die Versicherung nach dem VVG durchführen. Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Es besteht somit keine Aufnahmepflicht.
Versicherungsvorbehalte für bestehende Krankheiten können zeitlich unbefristet angebracht und bestimmte Krankheitsrisiken von der Leistungspflicht ausgenommen werden. Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden. Der Abschluss einer Versicherungspolice erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Fragebogens zum Gesundheitszustand und gegebenenfalls einer ärztlichen Untersuchung.
Freiwillige Versicherung nach UVG
Eine dritte Möglichkeit für Selbstständigerwerbende ist der Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG. Vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen (siehe unten) haben freiwillig versicherte Personen – zu denselben Bedingungen wie obligatorisch Versicherte – Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit.
Der Erwerbsausfall wird also durch einen Vertrag zwischen der versicherten Person und dem Versicherer gedeckt. Neben den Taggeldern hat die versicherte Person auch Anspruch auf alle anderen Leistungen des Katalogs nach UVG. Als grösste Anbieterin der freiwilligen Versicherung nach UVG verfügte die Suva im Jahr 2022 gemäss ihrem Jahresbericht beispielsweise über rund 9500 solcher Verträge, und die Prämiensumme betrug 22 Millionen Franken.
Obligatorisch oder freiwillig?
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass die Bestimmungen zur obligatorischen Unfallversicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung nach UVG gelten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt somit für alle erwerbstätigen Personen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig arbeiten. Das Gesetz erteilt dem Bundesrat jedoch die Kompetenz, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Beschränkungen des Rechts auf Versicherung, Begründung, Anfang und Ende des Versicherungsverhältnisses) sowie die Bemessung der Prämien und Geldleistungen zu regeln. In der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat deshalb die Unterschiede zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus berücksichtigt.
In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis durch einen schriftlichen Vertrag begründet, der namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende des Versicherungsverhältnisses regelt. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag. In begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen, kann der Versicherer den Abschluss einer freiwilligen Versicherung ablehnen. Das Versicherungsverhältnis endet mit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder infolge Kündigung oder Ausschluss.
Regeln zum versicherten Verdienst
In der obligatorischen Versicherung nach UVG ist vorgesehen, dass sich der versicherte Verdienst zur Bemessung der Taggelder nach dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn richtet. Auch für die Bemessung der Renten ist der Lohn, den die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall verdient hat, massgebend. Gemäss dem ATSG muss für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bestimmen.
Im Falle des UVG hat er dafür zu sorgen, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmenden zum vollen Verdienst versichert sind. Derzeit beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf 148 200 Franken pro Jahr oder 406 Franken pro Tag.
In der freiwilligen Versicherung ist der Bundesrat aufgrund des grundlegenden Statusunterschieds zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden von den oben genannten Regeln abgewichen. Gemäss UVV wird die Höhe des versicherten Verdienstes bei Selbstständigerwerbenden zwischen der versicherten Person und dem Versicherer vereinbart, dies unter Einhaltung der in der obligatorischen Versicherung geltenden Obergrenze. Der versicherte Verdienst gehört somit zu den wesentlichen Punkten des Versicherungsvertrags. Er wird bei Vertragsabschluss vereinbart und kann jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden. Die Prämien und die Leistungen werden dann nach diesem vereinbarten versicherten Verdienst bemessen.
In der freiwilligen Versicherung darf der vereinbarte versicherte Verdienst bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent des Höchstbetrags – derzeit 66 690 Franken – betragen. Bei mitarbeitenden Familienmitgliedern darf er nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags ausmachen, was aktuell 44 460 Franken entspricht. Diese Sätze wurden so festgelegt, dass die Finanzierung der Kosten medizinischer Behandlungen, die nicht vom versicherten Verdienst abhängen, gewährleistet ist.
Eine zu tiefe minimale Eintrittsschwelle für die freiwillige Versicherung würde zudem einen starken Anstieg der Prämien im Verhältnis zum Einkommen bedeuten. Und eine zu hohe Schwelle hätte zur Folge, dass es für Berufsgruppen mit niedrigem Einkommen schwieriger wird, sich einen angemessenen Versicherungsschutz zu leisten. Dies würde sie zu einer Überversicherung zwingen, weil sie das erforderliche Einkommensniveau nicht erreichen.